OGH 3Ob62/84

OGH3Ob62/8427.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Silvia H*****, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Fritz H*****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 71.000 S samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. April 1984, GZ R 279/84-4, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 13. März 1984, GZ E 2349/84-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten von 1.253,07 S, 2.415,42 S und 31 S richtet, wird er zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

3. Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Punkt 4. des von den Parteien am 14. 11. 1980 im Verfahren 2 Cg 443/80 vor dem Landesgericht Feldkirch geschlossenen Vergleichs lautet:

„Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die im 12. Geschoß der Wohnanlage ***** befindliche Wohnung, ***** zwecks Übertragung in ihr Alleineigentum zu verschaffen. Solle er nicht in der Lage sein, ihr diese Wohnung zu verschaffen, verpflichtet er sich, eine gleichwertige Wohnung zu verschaffen.

Der Beklagte übernimmt die Durchführung der Finanzierung des Erwerbs dieser Eigentumswohnung und stellt der Klägerin als Mindestbetrag für die Eigenfinanzierung einen Betrag von S 200.000 zur Verfügung. Sollten zum Erwerb dieser Wohnung mehr Eigenmittel notwendig sein, und zwar unter Ausnützung einer optimalen Fremdfinanzierung, so verpflichtet sich der Beklagte, das dazu notwendige Eigenkapital ebenfalls zu bezahlen (allenfalls über S 200.000 !).

Diese Zahlung leistet der Beklagte in Abgeltung des Auseinandersetzungsanspruches auf eheliches Gebrauchsvermögen bzw eheliche Ersparnisse.

Der Beklagte bemüht sich, den möglichst günstigsten Finanzierungsmodus anzuwenden. Er garantiert, dass die in der Zukunft von der Klägerin zu tragenden Annuitäten und Zinsen nicht höher als S 5.000 sein werden. Sollten sie höher sein, verpflichtet sich der Beklagte, den Mehrbetrag (über S 5.000) der Klägerin solange zu bezahlen, solange er gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist.

Sämtliche mit dem Erwerb dieser Eigentumswohnung verbundenen Gebühren, Kosten und Steuern sind in der vom Beklagten angebotenen (wie oben erwähnten) Finanzierung enthalten.“

Im Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. 11. 1983, E 3499/83-14 (= E 10.736/83-1 des Bezirksgerichts Feldkirch), wurden der betreibenden Partei Kosten von 1.253,07 S (für den Fahrnis- und Forderungsexekutionsantrag) und 2.415,42 S (für einen Rekurs) bestimmt. Im Zuge des Fahrnisexekutionsverfahrens E 10.736/83 des Bezirksgerichts Feldkirch entstanden Vollzugs- und Wegegebühren von zusammen 31 S, zu deren Zahlung die betreibende Partei mit Geo-Form 13 vom 16. 1. 1984 aufgefordert wurde.

In dem am 9. 3. 1984 eingebrachten Antrag beantragte die betreibende Partei „auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. 11. 1980, GZ. 2 Cg 443/80, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 71.000 (Punkt 4, Abs 1 des Vergleiches) und der Kosten von S 1.253,07 (S 2.415,42, (S) 31 und der infolge eines Rechenfehlers statt mit 1.403,55 S mit 1.407,55 S verzeichneten Kosten dieses Antrages“ unter Vorlage einer Ausfertigung des zitierten Vergleichs, des zitierten Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Bezirksgerichts Bregenz und des genannten Geo-Forms 13 des Bezirksgerichts Feldkirch beim letztgenannten Bezirksgericht die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in Geld zahlbaren Forderungen des Verpflichteten aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen nach § 294a EO.

Das Erstgericht bewilligte diesen Exekutionsantrag und bestimmte dessen Kosten im (unrichtig) verzeichneten Ausmaß von 1.407,55 S.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag auf Rekurs des Verpflichteten gänzlich mit der Begründung ab, dass es dem wiedergegebenen Vergleichspunkt 4. an der nötigen Bestimmtheit fehle. Der Verpflichtete habe der betreibenden Partei zunächst das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung zu verschaffen. Erst dann, wenn er dazu nicht in der Lage sei, habe er für eine gleichwertige Wohnung zu sorgen. Im Falle der Eigenfinanzierung der Eigentumswohnung durch die betreibende Partei habe der Verpflichtete einen Mindestbetrag von 200.000 S zur Verfügung zu stellen. Die betreibende Partei habe nicht behauptet, dass der Verpflichtete seiner primären Verpflichtung, ihr die bestimmte Eigentumswohnung zu verschaffen, nicht nachgekommen oder dazu nicht in der Lage sei. Deshalb fehle es an einer Behauptung, dass die Verpflichtung, ihr zur Mithilfe bei der Eigenfinanzierung einer gleichwertigen Wohnung mindestens 200.000 S zur Verfügung zu stellen, entstanden sei.

Dagegen richtet sich der nach dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärte, auf Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei.

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbrigung der in einem anderen Exekutionsverfahren entstandenen Exekutionskosten von 1.253,07 S, 2.415,42 S und 31 S richtet, ist er nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 Z 5 EO unzulässig, weil dieser Teil des Beschwerdegegenstands 15.000 S nicht übersteigt.

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zwar zulässig (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO), aber nicht begründet.

Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Der zweite Absatz der zitierten Gesetzesstelle bestimmt, dass vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist die Exekution nicht bewilligt werden kann. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertags noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache ... abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hiernach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nach § 7 Abs 2 Satz 2 EO mittels öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Besteht der Titel wie bei einem Vergleich aus Parteienerklärungen, kommt es nur auf den sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Titelinhalt ergebenden objektiven Sinn, nicht aber darauf an, was die Parteien im Einzelfall wollten. § 914 ABGB gilt für das Bewilligungsgericht insoweit nicht. Ist der Titel unklar, geht dies zu Lasten des betreibenden Gläubigers (Heller-Berger-Stix I 187 f).

Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs iSd § 1 Z 5 EO ist eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer iSd § 7 Abs 1 EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix I 64 f, 76 und 96; RZ 1938 S 14; EvBl 1954/139; EvBl 1955/347; JBl 1958, 629; EvBl 1965/307; EvBl 1967/161; SZ 44/15; EvBl 1975/51 ua).

Der im Exekutionsantrag gemeinte zweite Absatz des Punktes 4 des oben genannten Vergleichs vom 14. 11. 1980 enthält keine ausdrückliche Verpflichtung Fritz H*****s, Silvia H***** zu einer bestimmten Zeit 200.000 S zu zahlen, sondern legt lediglich fest, dass Fritz H***** im Rahmen der von ihm übernommenen Durchführung der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung für Silvia H***** die dazu erforderlichen Eigenmittel, und zwar mindestens 200.000 S, zur Verfügung stellt. Dies stellt den typischen Fall der bloßen Regelung eines Rechtsverhältnisses dar (vgl insbes EvBl 1967/161).

Diesem Absatz des Vergleichs fehlt daher die materielle Vollstreckbarkeit, sodass der Antrag, aufgrund desselben zur Hereinbringung von 71.000 S Exekution zu bewilligen, vom Gericht zweiter Instanz mit Recht abgewiesen wurde.

Dem Revisionsrekurs war daher, insoweit er zulässig ist, nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO im Zusammenhang mit den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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