OGH 8Ob28/84

OGH8Ob28/8420.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz A*****, und 2) V*****, beide vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 61.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1983, GZ 2 R 220/83‑28, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. Juli 1983, GZ 7 Cg 307/81‑21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00028.840.0620.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1) Es wird festgestellt, dass die zweitbeklagte Partei der klagenden Partei für alle Dauer‑ und Spätfolgen ihrer Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 1979 auf der S*****straße im Werksgelände der V***** in L***** im Rahmen der im EKHG normierten Höchstbeträge haftet.

2) Das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren, es werde festgestellt, dass diese (zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei) der klagenden Partei gegenüber für sämtliche Schäden und Folgen aus dem Unfallsereignis vom 10. Dezember 1979 im V*****, S*****straße nächst Gasreinigung, Gegenstand des Verfahrens 19 Ur 12/80 des Landesgerichts Linz, zur Gänze ersatzpflichtig ist, wird ebenso wie das Feststellungsmehrbegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei abgewiesen.

3) Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 9.387,70 S bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz (darin Barauslagen von 2.478 S und Umsatzsteuer von 511,83 S) und die mit 3.156,96 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von 500 S und Umsatzsteuer von 196,81 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

4) Hingegen ist die zweitbeklagte Partei schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von 8.060,46 S (darin Barauslagen von 4.498,25 S und Umsatzsteuer von 263,86 S), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 714,24 S (darin Barauslagen von 50 S und Umsatzsteuer von 49,20 S) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 2.076,75 S (darin Barauslagen von 600 S und Umsatzsteuer von 134,25 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 10. 12. 1979 ereignete sich gegen 6:45 Uhr auf dem Werksgelände der Zweitbeklagten in Linz auf der S*****straße ein Verkehrsunfall, an dem Horst P*****, der Gatte der Klägerin, als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen Radladers der Type Alpine 562 beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde der Gatte der Klägerin so schwer verletzt, dass er am 11. 1. 1980 an den Unfallfolgen verstarb. Die im PKW mitfahrende Klägerin wurde schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde zu 19 Vr 130/80 des Landesgerichts Linz ein Strafverfahren gegen den Erstbeklagten eingeleitet; es wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin zunächst die Feststellung, dass ihr die Beklagten für sämtliche Schäden und Folgen aus dem Unfallereignis vom 10. 12. 1979 zur Gänze ersatzpflichtig seien, und zwar sowohl hinsichtlich der „Direktschäden“ wie auch der „abgeleiteten Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren nach ihren Ehegatten“.

Die Klägerin stützte ihr Begehren im Wesentlichen auf die Behauptung, dass das Verschulden an diesem Verkehrsunfall den Erstbeklagten treffe, weil das von ihm gelenkte Fahrzeug weder durch Zusatzscheinwerfer noch durch Begrenzungsleuchten abgesichert gewesen sei; überdies sei das am Fahrzeug vorhandene Drehwarnlicht nicht eingeschaltet gewesen. Lediglich die in rund 3 m Höhe befindlichen Leuchten am Fahrzeug der Zweitbeklagten seien eingeschaltet gewesen. Der Gatte der Klägerin sei in einem Abstand von rund 15 m hinter einem Mopedfahrer gefahren, den er offensichtlich überholen habe wollen, weshalb er unter Bedachtnahme auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand teilweise auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei. Dabei sei er gegen das für ihn nicht wahrnehmbare entgegenkommende Fahrzeug der Zweitbeklagten geprallt. Das Verschulden an diesem Verkehrsunfall treffe somit den Erstbeklagten; die Zweitbeklagte haft nach den Bestimmungen des EKHG mit ihm solidarisch für die Unfallsfolgen. Der Nachlass nach ihrem Ehegatten sei der Klägerin zu zwei Dritteln eingeantwortet worden.

Die Klägerin, die ihre Leistungsansprüche vorläufig zurückstelle, habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, und zwar einerseits wegen ihres „bedingten Unterhaltsanspruches“ (gemeint sind offensichtlich allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Titel des Unterhaltsentgangs iSd § 1327 ABGB) und andererseits deswegen, weil ihre bei dem Unfall erlittenen Verletzungen noch nicht vollständig abgeheilt seien und Dauerfolgen hinterlassen hätten, die im Einzelnen noch nicht überblickt werden könnten.

Die Beklagten wendete im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe Horst P*****, der mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und aus ungeklärter Ursache auf die linke Fahrbahnseite geraten sei. Der Radlader der Zweitbeklagten sei kein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG. Er sei auf dem Werksgelände der Zweitbeklagten nicht im öffentlichen Verkehr gelenkt worden. Im Betriebsverkehr sei es weder üblich noch tunlich, Arbeitsmaschinen mit Begrenzungsleuchten zu kennzeichnen. Der Radlader sei durch das Abblendlicht auf dem Dach der Fahrerkabine sowie durch das eingeschaltete Drehwarnlicht ausreichend beleuchtet und wahrnehmbar gewesen.

Im Übrigen fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse. Soweit sie als Erbin des Getöteten von diesem abgeleitete Schadenersatzansprüche verfolgen wolle, stünde diesen der Haftungsausschluss nach § 333 ASVG entgegen, weil der Getötete Dienstnehmer der Zweitbeklagten gewesen sei und es sich für ihn um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin habe durch den Tod ihres Ehemannes keinen Unterhaltsentgang erlitten; selbst wenn dies der Fall wäre, könnten diesbezügliche Schadenersatzansprüche der Klägerin von ihr infolge des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers bei jedenfalls überwiegendem Mitverschulden des Horst P***** nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen könne die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche bereits mit Leistungsklage geltend machen, sodass ihr Feststellungsinteresse zu verneinen sei.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 12. 1981 (ON 5 S 20) änderte die Klägerin schließlich ihr Feststellungsbegehren dahin ab, dass es lautete:

„Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei gegenüber für sämtliche Schäden und Folgen aus dem Unfallsereignis vom 10. 2. 1979 im V*****, S*****straße nächst Gasreinigung, Gegenstand des Verfahrens 19 Ur 12/80 des Landesgerichts Linz, zur Gänze ersatzpflichtig sind“.

Dieses Klagebegehren wurde dann in der Folge nicht mehr geändert.

Das Erstgericht entschied dahin, dass es feststellte, dass die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle Dauer‑ und Spätfolgen ihrer Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 10. 12. 1979 haften. Die Abweisung eines Feststellungsmehrbegehrens ist dem Spruch der Entscheidung des Erstgerichts nicht zu entnehmen; dass sie vom Erstgericht beabsichtigt war, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils (insbesondere am Ende).

Es steht außer Streit, dass sich der Unfall auf der Fahrt des Horst P***** zu seiner Arbeitsstätte ereignete; er war Dienstnehmer der Zweitbeklagten. Aus medizinischer Sicht ist die Möglichkeit von Spät‑ bzw Dauerfolgen infolge der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen bei der Klägerin nicht auszuschließen.

Im Übrigen stellte das Erstgericht im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Zur Unfallszeit war die S*****straße nass, weil feiner Nieselregen herrschte. Die Sichtverhältnisse waren schlecht; Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die S*****straße verläuft im Unfallsbereich über mehreren hundert Meter gradlinig. Ihre Fahrbahnbreite beträgt von Asphaltrand zu Asphaltrand 5,8 m. Im V***** besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.

Horst P***** fuhr mit seinem PKW auf der S*****straße mit Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h von der W*****straße kommend in Richtung Erzvorbereitung. Vor seinem PKW fuhr Johann A***** mit seinem Moped mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h. Horst P***** wollte dieses Moped überholen und übersah dabei den vom Erstbeklagten gelenkten entgegenkommenden Radlader der Zweitbeklagten, der auf der S*****straße von der Erzvorbereitung (Lagergarage) kommend mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in Richtung W*****straße am äußerst rechten Fahrbahnrand fuhr. Die Schaufelbreite des Radladers beträgt 2,47 m; die Schaufel ist geringfügig breiter als die Bereifung des Radladers. Der Abstand zwischen der Schaufel des Radladers und dem für den PKW‑Lenker rechten Fahrbahnrand betrug ca 3 m und hätte ohne weiteres für die Durchfahrt des PKW ausgereicht. Im Zug des Überholmanövers geriet der PKW etwa 15 bis 20 m vor dem Radlader über die Fahrbahnmitte und kollidierte mit unverminderter Geschwindigkeit mit dem Radlader, wobei es zu einer frontalen Kollission mit etwa halber Breitenüberdeckung gekommen ist und der PKW mit mehr als halber Fahrzeugbreite über die Fahrbahnmitte gekommen war.

Der Erstbeklagte hatte von seinem Vorarbeiter den Auftrag erhalten, etwa 100 m nach der späteren Unfallstelle auf der S*****straße mit dem Radlader Planierungsarbeiten vorzunehmen; er befand sich gerade auf der Fahrt von der Lagergarage zu dieser Baustelle zwecks Durchführung des Auftrags. Am Radlader bestand die Beleuchtung aus zwei an der oberen Dachkante der Führerkabine angebrachten nach vorwärts gerichteten Scheinwerfern aus zwei symmetrisch angebrachten Rück‑ und Bremsleuchten und aus Blinkern. Die am Führerhaus angebrachten Scheinwerfer haben, bezogen auf ihre Mitte, einen Abstand von 3,2 m vom Fahrbahnniveau. An der Führerhausfront sind links‑ und rechtsseitig Steckdosen vorhanden, die die Möglichkeit für eine Stromversorgung für eine Beleuchtungseinrichtung, aufgesteckt auf die Ladeschaufel, ergeben. Diese Beleuchtungseinrichtung (Begrenzungsleuchten) ist, falls sie angebracht wird, nur an der Ladeschaufel festzuklammern. Der Radlader war jedoch zum Unfallszeitpunkt nicht mit diesen Begrenzungsleuchten ausgerüstet; auch waren seitliche Rückstrahler nicht vorhanden. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Erstbeklagte die Scheinwerfer und die Rundumleuchte des Radladers eingeschaltet.

Die Umrisse des Radladers, insbesondere die Breite der Schaufel und des gesamten Fahrzeugs, sind bei nur eingeschalteten Dachscheinwerfern, aber auch bei zusätzlich dazu eingeschalteter Rundumleuchte aus einer Distanz von 200 bis 300 m nicht erkennbar. Die Erkennbarkeit dieser Umrisse ist ohne eingeschaltete Begrenzungsleuchten bei weiterer Annäherung erst durch die eingeschaltete Straßenbeleuchtung rechts außerhalb der Fahrbahn, gesehen in Fahrtrichtung des PKW‑Lenkers, gegeben. Die Wahrnehmung der Umrisse des Radladers ist aber auch ohne eingeschalteten Begrenzungsleuchten aus einer Distanz von 30 bis 40 m auf jeden Fall möglich, bei genauerer Beobachtung schon aus einer Distanz von 50 bis 60 m. Die Rundumleuchte erhöht kaum die Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs, zumal sie im Hinblick auf ihre geringe Leuchtdichte und den Standort zwischen den beiden Dachscheinwerfern trotz des beweglichen Lichtes nur verhältnismäßig schwach erkennbar ist. Bei der Zweitbeklagten besteht eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorates, dass bei Radladern eine Rundumleuchte genügt und die Verwendung von Begrenzungsleuchten nicht erforderlich ist. Diese Regelung gilt für Radlader und Gabelstapler für den Bereich des Werksgeländes der V*****.

Zum Zeitpunkt des am 20. 12. 1982 durchgeführten Ortsaugenscheins waren den äußeren Enden der Ladeschaufel des Radladers bereits Begrenzungsleuchten montiert. Bei diesen Begrenzungsleuchten handelt es sich um Scheinwerfern, die eine Lichtaustrittsfläche von 14 cm haben, wodurch die Erkennbarkeit des Radladers für einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker bedeutend besser ist.

Der Erstbeklagte ist schon seit vielen Jahren bei der Zweitbeklagten als Ladefahrer beschäftigt und ist auch schon vor dem Unfallstag mehrere Jahre hindurch im V***** mit derartigen Radladern gefahren. Er hatte jedoch bis zum Unfallstag nie derartige Begrenzungsleuchten verwendet und waren solche auch nie auf dem Radlader montiert. Der Erstbeklagte wurde auch nie dazu angehalten, die Begrenzungsleuchten aufzumontieren. Er war auch selbst der Meinung, im Werksgeländer der V***** genüge die Verwendung von Scheinwerfern und der Rundumleuchte. Außerdem war der Balken mit den Begrenzungsleuchten damals nicht geteilt und dadurch so schwer, dass er ohne Zuhilfenahme einer weiteren Person nicht aufmontiert werden konnte. Nunmehr ist der Balken geteilt und können daher die Begrenzungsleuchten auch von einer einzigen Person aufmontiert werden.

Das Betreten des Werksgeländes der V***** ist nur nach vorherigem Passieren eines Torpostens möglich. Werksfremde gelangen mit einem Passierschein, der beim Werkseingang erhältlich ist, in das Werksgelände. Dazu ist eine Genehmigung des Werkschutzes und die Angabe des Fahrzieles in der V***** notwendig. Im unmittelbaren Bereich der Torposten sind vor diesen jeweils die Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h“ mit der Zusatztafel „Vor Bahnübergängen maximal 40 km/h“ sowie das Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ mit der Zusatztafel „Im Werksgelände Fahrzeuge mit Überbreite und Heißtransporte auch Samstag, Sonntag und Feiertag“ vorhanden. Teilweise befindet sich bei den Zufahrten zu den Werksposten auch noch das Verkehrszeichen „Überholen verboten“. Sämtliche Zufahrten sind darüber hinaus mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot in beiden Richtungen“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen V***** AG und Anrainer“ versehen. Bei den Torposten II und III befindet sich weiter die Zusatztafel „Zufahrt zur V***** AG für LKW gesperrt“. Beim Posten IV befindet sich die Zusatztafel „Ausgenommen Zufahrt zur V***** AG für einspurige Fahrzeuge“. Dieser Torposten ist auch baulich so ausgebildet, dass ohne Veränderung der Einfahrt – ein versperrtes Tor ist vorhanden – ein mehrspuriges Fahrzeug nicht passieren kann.

Aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. 6. 1982 (ON 11) steht fest, dass der Radlader der Zweitbeklagten als Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1 KFG zu gelten hat.

Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass gemäß § 14 Abs 3 KFG Kraftwagen mit zwei Begrenzungsleuchten ausgestattet sein müssten. Gemäß § 60 Abs 3 StVG bestehe der Zweck der Fahrzeugbeleuchtung nicht nur darin, die Fahrbahn für den Lenker ausreichend zu beleuchten, sondern auch darin, den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen und das richtige Abschätzen der Fahrzeugbreite zu ermöglichen. Jeder Straßenbenützer dürfe auf die Einhaltung der Beleuchtungspflicht gemäß § 60 Abs 3 StVO vertrauen. Die Bestimmungen über die Beleuchtung von Fahrzeugen seien für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung. Die vom Arbeitsinspektorat der Zweitbeklagten erteilte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verwendung von Begrenzungsleuchten könne die Vorschriften der StVO und des KFG nicht außer Kraft setzen, da gemäß § 7 Abs 1 ANSchG auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr und den sonstigen Bereich von Betrieben die Bestimmungen der StVO soweit maßgeblich blieben, als sie die Sicherheit des Verkehrs beträfen. Die Verkehrssicherheit hätte es erfordert, den Radlader mit Begrenzungsleuchten auszustatten und diese während der Fahrt des Erstbeklagten auf der S*****straße einzuschalten. Die Beklagten hätten dadurch, dass sie vor Antritt der Fahrt nicht geprüft hätten, ob das Fahrzeug vorschriftsmäßig ausgestattet und beleuchtet sei, Bestimmungen des KFG und damit eine Schutznorm verletzt, wobei sie sich von der dadurch ausgelösten Haftung nur durch den Beweis befreien hätten können, dass auch dann die gleichen Schäden eingetreten wären, wenn der Radlader mit eingeschalteten Begrenzungsleuchten gefahren wäre. Da ein solcher Beweis nicht einmal angeboten worden sei, er aber auch praktisch gar nicht zu erbringen gewesen wäre, hafteten die Beklagten für die Dauer‑ und Spätfolgen der Verletzungen der Klägerin zur ungeteilten Hand. Das Erstgericht stellte in den Entscheidungsgründen klar, dass diese Haftung nach der gegenüber dem Klagebegehren eingeschränkten Fassung des Feststellungsurteils nicht die vom getöteten Ehemann der Klägerin abgeleiteten Hinterbliebenenansprüche umfasse, insbesondere aber auch nicht einen „bedingten Unterhaltsanspruch“ der Klägerin gemäß § 1327 ABGB.

Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde nur von den Beklagten mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entscheiden hat, den Betrag von 15.000 S nicht aber den Betrag von 300.000 S übersteigt und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen behaupteter Feststellungsmängel und führte rechtlich im Wesentlichen aus, entscheidende Bedeutung komme der Frage zu, ob die Beklagten dadurch, dass der Radlader mit seiner überbreiten Schaufel bei Dunkelheit ohne Begrenzungsleuchten in Betrieb genommen wurde, gegen eine Schutzvorschrift iSd § 1311 ABGB verstoßen hätten. Der Radlader hätte gemäß § 14 Abs 3 KFG mit Begrenzungsleuchten versehen sein müssen und § 102 Abs 1 KFG bürde dem Lenker des Fahrzeugs die Verpflichtung auf, vor Antritt der Fahrt auch die Beleuchtung auf ihre Vorschriftsmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Bestimmungen des KFG seien aber gemäß seinem § 1 Abs 1 nur auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden. Ob eine Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr gelte oder nicht, hänge vom Willen des Eigentümers der Straße ab. Die Zweitbeklagte als Eigentümerin der S*****straße im Bereich ihres Werkgeländes habe durch die festgestellten Absperrungen und Verkehrsbeschilderungen rund um das Werksgelände eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Straßen im Werksgelände nicht für den öffentlichen Verkehr freizugeben. Somit könne eine Haftung der Beklagten nicht auf eine Verletzung des § 14 Abs 3 und des § 102 Abs 1 KFG gegründet werden.

Es können aber auch nicht § 60 Abs 3 StVO herangezogen werden, ganz unbeschadet der Frage, ob die vom Arbeitsinspektorat erteilte Ausnahmegenehmigung der Geltung des § 60 StVO im Werksgelände der Zweitbeklagten derogieren könne. § 60 Abs 3 StVO fordere nur ganz allgemein eine Beleuchtung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn bei Dunkelheit; dieser Verpflichtung seien die Beklagten durch die Einschaltung der Scheinwerfer am Führerhausdach und durch die Betätigung der Rundumleuchte grundsätzlich nachgekommen. Ein Verstoß gegen spezielle Beleuchtungsvorschriften könne sich aber nur aus dem hier nicht anwendbaren KFG ergeben, welches in seinem § 99 wesentlich detailliertere Beleuchtungsvorschriften enthalte als die StVO und daher vom Verwaltungsgerichtshof als lex specialis gegenüber der StVO beurteilt werde.

Sohin verbliebe als Haftungsgrund nur ein Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wenn sich aber die Zweitbeklagte bei dem für Sicherungsfragen kompetenten Arbeitsinspektorat eine eben diese Begrenzungsleuchten betreffende Ausnahmegenehmigung für den Bereich des werkseigenen Geländes verschaffen habe können, dann sei mit dieser Ausnahmegenehmigung der Rahmen der die Zweitbeklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht abgesteckt. Es handle sich um eine gemäß § 7 ANSchG zulässige Abweichung nicht nur von Bestimmungen der StVO, sondern auch von sonst (eben unter anderen Verhältnissen) üblichen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Den Erstbeklagten könne anders als die Zweitbeklagte, deren Haftung ja auch auf die Bestimmungen des EKHG gegründet werden könnte, auf keinen Fall eine Haftung treffen, weil diese sein Verschulden voraussetzen würde. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten auch für den Fall zu verneinen, dass man die rechtliche Wirkung der Ausnahmegenehmigung so interpretiere wie das Erstgericht. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts scheide allerdings auch eine Haftung der Zweitbeklagten aus.

Im Übrigen hafte der Klage auch noch ein anderer Abweisungsgrund an, nämlich jener des mangelnden Feststellungsinteresses. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, dass Dauer‑ und Spätfolgen der Unfallsverletzungen der Klägerin nicht auszuschließen seien, habe sich jedoch nicht mit der Frage befasst, von welchen gegenwärtigen Schadensatzansprüchen solche aus allfälligen Spätfolgen abzugrenzen wären. Auch nach Ansicht des Erstgerichts könne der mit Feststellungsklage gegen die Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch nur sogenannte Eigenschäden der Klägerin aus dem Unfall vom 10. 12. 1979 betreffen, insbesondere Schmerzengeld. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb dieser Anspruch auf Ersatz von Eigenschäden nicht mit Leistungsklage geltend gemacht worden sei, da die Fälligkeit solcher Ansprüche jedenfalls schon längst eingetreten sein müsse. Jedenfalls sei es unzulässig, Leistungsansprüche im Wege einer Feststellungsklage abklären zu lassen; bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden, so wäre dieses Feststellungsinteresse neben der bereits möglichen Leistungsklage geltend zu machen.

Seinen Anspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass mit der Frage der Wirksamkeit von Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 ANSchG im Bereich der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit offenbar Neuland in der Judikatur betreten worden sei. Soweit vom Berufungsgericht überblickbar, habe sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage auseinandersetzen müssen, wenn der Kläger zwar sein Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden begründet, jedoch keine Begründung dafür angegeben habe, wieso er die schon jetzt überprüfbare Haftung für bereits fällig gewordene Ersatzansprüche nicht wenigstens zugleich mit Leistungsklage geltend mache.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie insoweit, als das Klagebegehren „in der vom Erstgericht modifizierten Form“ gegen die Zweitbeklagte abgewiesen wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung „an die Untergerichte“ zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass hinsichtlich der Zweitbeklagten die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Die Zweitbeklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Mit Recht wendet sich die Klägerin in ihrer Revision zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ihr Klagebegehren sei schon wegen Fehlens des Feststellungsinteresses abzuweisen.

Grundsätzlich ist ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage dann gegeben, wenn sie ein geeignetes Mittel ist, um die durch die Ungewissheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung des Klägers wirksam zu beseitigen. Nach diesem Grundsatz ist auch das Verhältnis zwischen Feststellungs‑ und Leistungsklage zu beurteilen ( Fasching Kommentar III 69; ZVR 1973/46 ua). Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein rechtliches Interesse nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche; darunter sind solche zu verstehen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO schon dann zu bejahren, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigten Schadens verursachen könnte (ZVR 1973/45; ZVR 1973/46 uva). Der Satz, dass die Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn die Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, das heißt, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren umfassten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Rechts nicht in Betracht kommen (EvBl 1956/41 ua). Die Ansicht, dass die Feststellungsklage nur in Verbindung mit einem Leistungsbegehren zuzulassen sei, ist abzulehnen ( Fasching aaO 71; ZVR 1973/46 ua).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann zeigt sich, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin iSd § 228 ZPO an der begehrten Feststellung nicht verneint werden kann. Es steht außer Streit, dass aus medizinischer Sicht die Möglichkeit von Spät‑ bzw Dauerfolgen infolge der bei dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall der Klägerin zugefügten Verletzungen nicht auszuschließen ist. Es ist daher die Möglichkeit künftigter unfallsbedingter Wiedererkrankung und damit die Möglichkeit erst künftig eintretender unfallsbedingter Schadenersatzansprüche der Klägerin keineswegs auszuschließen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der oben dargestellten Rechtslage das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen, mögen ihr auch bereits fällige Schadenersatzansprüche entstanden sein, die sie in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht hat.

Aber auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zweitbeklagte der Klägerin nicht für die Unfallsfolgen hafte, kann nicht beigetreten werden.

Bei dem am Unfall beteiligten Radlader der Zweitbeklagten handelt es sich um ein Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1 KFG. Gemäß § 1 EKHG (iVm § 3 Abs 2 EKHG) ist der beim Betrieb dieses Kraftfahrzeugs entstandene Schaden nach den Bestimmungen des EKHG zu ersetze. Die Haftung nach dem EKHG setzt nicht voraus, dass der haftungsbegründende Betrieb des Kraftfahrzeugs auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt (ZVR 1975/175). Die Zweitbeklagte haftet also für die Unfallsfolgen der Klägerin als Halter ihres am Unfall beteiligten Radladers iSd § 19 Abs 2 EKHG ohne betragsmäßige Beschränkung für ein allfälliges Verschulden des Erstbeklagten oder dann, wenn den Erstbeklagten kein Verschulden an diesem Unfall trifft, mit den in den §§ 15 f EKHG normierten betragsmäßigen Beschränkungen, wenn sie nicht den ihr obliegenden Nachweis ihrer Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG erbringt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die im KFG normierten speziellen Beleuchtungsvorschriften gemäß § 1 Abs 1 KFG nur auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden sind; um eine derartige Verkehrsfläche handelte es sich aber bei der hier in Frage stehenden S*****straße im Werksgelände der Zweitbeklagten nicht (vgl ADE 1979 zu § 1 Abs 1 KFG). Die allgemeine Beleuchtungsvorschrift des § 60 Abs 3 StVO, die iSd § 1 Abs 3 StVO auch auf den Verkehr auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr anzuwenden wäre, wurde vom Erstbeklagten nicht verletzt. Auch aus der Bestimmung des § 7 Abs 1 ANSchG (BGBl 1972/234) ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Danach ist der Verkehr innerhalb der Betriebe mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dabei sind für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben die Bestimmungen der StVO soweit sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zweingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Dass durch die im vorliegenden Fall erfolgte Beleuchtung des Radladers der Zweitbeklagten die allgemeine Beleuchtungsvorschrift des § 60 Abs 3 StVO nicht verletzt wurde, wurde bereits ausgeführt. Wenn darüber hinaus nach den Feststellungen der Vorinstanzen für die Zweitbeklagte eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorats bestand, dass bei der verwendung von Radladern im Werksgelände eine Rundumleuchte genüge und die Verwendung von Begrenzungsleuchten nicht erforderlich sei, so ergibt sich aus all dem, dass im vorliegenden Fall der Erstbeklagte durch die Art der Beleuchtung des von ihm gelenkten Radladers keine bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder andere Schutznormen übertreten hat; auch in anderer Weise hat er nicht schuldhaft zum Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls beigetragen. Darin ist dem Berufungsgericht durchaus zu folgen und auch die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens gegenüber dem Erstbeklagten – seine Stattgebung gegenüber dem Erstbeklagten hätte dessen Verschulden zur Voraussetzung – nicht mehr.

Damit ist aber nicht gesagt, dass der Zweitbeklagte der ihr iSd § 9 Abs 2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis gelungen wäre.

Gemäß § 9 Abs 1 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Anabwendbarkeit eines Ereignisses iSd § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, dass der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfasst nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerst nach dem Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigten und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle geht über die bloße Verpflichtung zur Beachtung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen hinaus (ZVR 1966/246; 1 Ob 246/72). Sie setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (ZVR 1980/225; 8 Ob 21/81; 8 Ob 188/83 ua). Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (2 Ob 357/74; 8 Ob 12/83; 8 Ob 188/83 ua).

Im vorliegenden Fall kann nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Radlader der Zweitbeklagten die auf ihrem Werksgelände gelegene S*****straße nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch bei durch Nieselregen bedingter schlechter Sicht zur Zeit eines durch den Arbeitsbeginn bedingten starken Verkehrsaufkommens befahren wurde. Dass die Sichtbarkeit dieses Fahrzeugs für einen entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenker durch die Verwendung der an der Ladeschaufel festzuklemmenden Begrenzungsleuchten erheblich verbessert worden wäre, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen eindeutig. Es ist dabei nicht zu übersehen, dass die am Führerhaus angebrachten Scheinwerfer einen Abstand von 3,2 m vom Fahrbahnniveau hatten und dass insbesondere die Breite des Fahrzeuges – die Schaufel war 2,47 m breit und ragte geringfügig über die Bereifung hinaus – mangels sonstiger Beleuchtung des Radladers für einen entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenker bei den gegebenen schlechten Sichtverhältnissen nur erschwert erkennbar war. Wenn unter diesen Umständen der Radlader in Betrieb genommen wurde, ohne dass die Begrenzungsleuchten, die vorhanden waren und die nur an den eigens dafür vorgesehenen Steckdosen an der Führerhausfront anzuschließen gewesen wären, verwendet wurden, so mag dies nicht bestimmten gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder durch die erwähnte Ausnahmegenehigung des Arbeitsinspektorats gedeckt sein; dies ändert aber nichts daran, dass auch ein nur durchschnittlich umsichtigter und sachkundiger Kraftfahrer unter diesen Umständen ohne weiteres erkennen konnte, dass er durch die Inbetriebnahme des Radladers ohne Verwendung der Begrenzungsleuchten die Erkennbarkeit dieses Fahrzeugs und die Möglichkeit der Abschätzung seiner Breite für einen entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenker wesentlich erschwerte und damit die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug wesentlich erhöhte. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, dass die Beklagten iSd § 9 Abs 2 EKHG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten.

Die Zweitbeklagte haftet daher, da ihr der Entlastungsbeweis nach dieser Gesetzesstelle nicht gelungen ist, nach den Bestimmungen des EKHG (und damit nur im Rahmen der in diesem Gesetz normierten Haftungshöchstbeträge) für die Folgen der Verletzung der Klägerin. Nur mehr derartige Schadenersatzansprüche der Klägerin sind Gegenstand des Revisionsverfahrens und es kann bei Fassung des Urteilsspruchs nicht zu Gunsten der Klägerin über den vom Erstgericht bejahten Haftungsumfang hinausgegangen werden, weil die Klägerin die Entscheidung des Erstgerichts nicht bekämpfte.

Dass nach den getroffenen Feststellungen den Ehegatten der Klägerin sicher ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall trifft, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 46 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Berufungs‑ und des Revisionsverfahrens auf den §§ 40, 41, 43 Abs 1 und 46 Abs 1 ZPO.

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