OGH 9Os38/84

OGH9Os38/845.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann Karl A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 29. Dezember 1983, GZ 11 Vr 1245/83-101, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Boss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 26. Dezember 1960 geborene Maschinenführer Hermann Karl A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 2. Dezember 1982

in Neudörfl an der Leitha dadurch, daß er gegen den auf dem Betriebsgelände der B Ges.m.b.H. Wachdienst versehenden und die Schlüssel für die Betriebsräumlichkeiten verwahrenden (Portier) Walter C aus der Portierloge lockte, ihm mit einem Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 15,40 cm 30 Stich- und Schnittwunden am Kopf, Hals und Oberkörper zufügte, sodann die Schlüssel zu den Betriebsräumlichkeiten der vorerwähnten Firma an sich nahm und unter deren Verwendung mehrere Räume des Betriebes nach Handkassen durchsuchte, mit Gewalt gegen eine Person der B Ges.m.b.H. Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, wobei er die Tat unter Verwendung einer Waffe verübte (Punkt 1./), sowie Walter C durch die vorerwähnten zu einer Herz- und Hirnlähmung führenden Messerstiche vorsätzlich getötet zu haben (Punkt 2./). Die Geschwornen haben die beiden anklagekonform an sie gerichteten Hauptfragen nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes und nach dem Verbrechen des Mordes (Punkt 1./ und 2./ des Fragenschemas) bejaht und die Zusatzfrage (Punkt 3./ des Fragenschemas) nach einer Tatbegehung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB), verneint. Die Eventualfragen nach dem Verbrechen des Totschlages (§ 76 StGB; Punkt 4./ des Fragenschemas), nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; Punkt 5./ des Fragenschemas) und nach dem Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch und mit einer Waffe (§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 und Z 4 StGB, Punkt 6./ des Fragenschemas) blieben ebenso wie die den Geschwornen nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1./ (nach versuchtem schweren Raub) bei gleichzeitiger Verneinung der Hauptfrage 2./ (nach Mord) zur Beantwortung aufgetragene (zweite) Zusatzfrage (Punkt 7./ des Fragenschemas) nach dem Vorliegen der Raubqualifikation nach § 143, dritter Satz, letzter Fall, StGB (Todesfolge) folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Hermann Karl A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6, 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt:

Dem Beschwerdevorbringen zu dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund, den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß in dem den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegten Fragenschema eine Kombination ('Verbindung') der beiden (Eventual-) Fragen nach Diebstahlsversuch (§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 4 StGB) und nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (Par 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) nicht enthalten sei, ist entgegenzuhalten, daß den Geschwornen die Möglichkeit zu dieser vom Beschwerdeführer angestrebten Tatbeurteilung in Richtung eines Diebstahlsversuches und einer absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge durch die beiden Eventualfragen Punkt 5./ und 6./ gegeben wurde. Einer 'Verbindung' dieser beiden Fragen (in eine) bedurfte es nicht. Da entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand zu dem Nichtigkeitsgrund nach der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO in dem vom Schwurgerichtshof erstellten Fragenschema auch die Fragen nach Diebstahlsversuch und Mord enthalten waren (Punkt 2./ und 6./ des Fragenschemas), vermag der Beschwerdeführer eine ihm zum Nachteil gereichende (§ 345 Abs. 3 StPO) Verletzung der in den Par 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung und damit den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO nicht aufzuzeigen.

Damit erweist sich aber auch die vom Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO vertretene Auffassung, daß infolge der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO behaupteten Mängel bei der Fragestellung auch die den Geschwornen gemäß Par 321 StPO erteilte (schriftliche) Rechtsbelehrung unvollständig geblieben und dadurch unrichtig sei, als unzutreffend (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, StPO, E Nr 20 und 22 zu § 345 Abs. 1 Z 8 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes in der schriftlichen Rechtsbelehrung eine 'klare Herausarbeitung und Abgrenzung der Begriffe des dolus eventualis und der bewußten Fahrlässigkeit', vermißt, was seiner Meinung nach für die Beurteilung, ob er Mord oder absichtliche schwere Körperverletzung mit Todesfolge zu verantworten habe, von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, läßt dieser Teil der Beschwerde nicht erkennen, in welchem Belang die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung zu dem Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB) unrichtig sein soll (vgl. die schriftliche Rechtsbelehrung, Band III, S 125 und 131 d.A), sodaß dieser Beschwerdevorwurf schon mangels näherer Konkretisierung einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist. Für die hier aktuelle Abgrenzung des Tatbestandes des Mordes (§ 75 StGB) vom Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) war hingegen ein - vom Beschwerdeführer vermißtes - näheres Eingehen auf den Rechtsbegriff der bewußten Fahrlässigkeit nicht geboten, weil nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine Fragestellung an die Geschwornen bloß nach fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) nicht indiziert war und eine solche Frage auch nicht gestellt wurde.

Es versagt aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer eine rechtliche Beurteilung des laut Wahrspruch der Geschwornen (durch Bejahung der Hauptfragen 1./ und 2./) festgestellten Sachverhaltes bloß als Verbrechen des versuchten Diebstahls (durch Einbruch und mit einer Waffe) nach § 15, 127

Abs. 1, 129 Z 1 und 4 StGB und als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB anstrebt.

Mit seinem Vorbringen, sein Vorhaben sei nur darauf gerichtet gewesen, den Portier Walter C 'außer Gefecht' zu setzen, ihn also nur schwer zu verletzen (aber nicht zu töten), geht der Beschwerdeführer von einem wahrspruchsfremden Sachverhalt aus, weil er sich damit (in unbeachtlicher Weise) über den von den Geschwornen bei ihm als erwiesen angenommenen Tötungsvorsatz hinwegsetzt. Entgegen der weiters vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kommt in dem hier von den Geschwornen als erwiesen angenommenen Fall einer vorsätzlichen Tötung, wenn sich diese nach dem Tätervorhaben zugleich als eine zur Verübung eines Raubes eingesetzte Gewaltanwendung, sohin als ein Mittel der Sachwegnahme, darstellt, eine Beurteilung einer solchen Tötungshandlung bloß im Rahmen der Raubqualifikation nach § 143, dritter Satz, letzter Fall, StGB nicht in Betracht. In einem solchen Fall liegt vielmehr Idealkonkurrenz zwischen Mord und Raub bzw. Raubversuch vor, wobei das in der Tötung des Opfers gelegene Unrecht bereits durch den Schuldspruch wegen Mordes voll erfaßt wird und die eingetretene Todesfolge dem Täter nicht noch zusätzlich durch die Annahme der Raubqualifikation nach § 143 dritter Satz, letzter Fall, StGB angelastet werden darf (13 0s 118/83; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 45 zu § 142 StGB; Kienapfel, Grundriß, BT II, RN 90 zu § 142

StGB; vgl. auch RZ 1983/55 = JBl 1984, 99). Eine Zurechnung der Todesfolge im Rahmen der Raubqualifikation nach der vorerwähnten Gesetzesstelle käme nur in Betracht, wenn vom Täter die Tötung des Opfers bei der Gewaltanwendung nicht von vornherein gewollt war und bloß eine fahrlässig herbeigeführte Folge des Raubes darstellt. Schließlich kann aber der Rechtsrüge des Beschwerdeführers auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als er den ihm nach dem Wahrspruch der Geschwornen angelasteten Raubversuch (Punkt 1./ des Schuldspruches) unter Hinweis auf das dem bezüglichen Wahrspruch zugrundeliegende Tatsachensubstrat in rechtlicher Beziehung bloß als Diebstahlsversuch (im Sinne der § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 4 StGB) gewertet wissen will. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß eine Tatbeurteilung als (versuchter) Raub voraussetzt, daß sich das zu raubende Gut in einem (gewissen) räumlichen Naheverhältnis zum Opfer befindet und die vom Täter als Mittel bei Begehung des Raubes angewendete Gewalt auf den sofortigen übergang einer präsenten Sache in seine Verfügungsgewalt abzielen muß. Die dem Raub immanente Herbeiführung eines sofortigen Gewahrsamswechsels und das in diesem Zusammenhang vorausgesetzte räumliche und zeitliche Naheverhältnis des Beraubten zur geraubten Sache sind jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nach dem dem Wahrspruch der Geschwornen zugrundeliegenden Tatsachensubstrat gegeben:

Darnach war nämlich der Vorsatz des Angeklagten auf die Wegnahme von Bargeld gerichtet, das im Kassenraum der B Ges.m.b.H. in einer Handkasse verwahrt war. Um dieses Ziel zu erreichen, hatte der Angeklagte, der nur mit den in der Portierloge verwahrten Schlüsseln eine Zugriffsmöglichkeit zu dem im Kassenraum verwahrten Geld sah, den nach dem Inhalt des Wahrspruchs als Wachorgan dieser Firma tätigen Walter C, dem solcherart die Eigenschaft eines (Mit-)Gewahrsamsträgers in bezug auf das in den Firmenräumlichkeiten verwahrte Geld zukam, aus seiner Portierloge gelockt, durch Messerstiche getötet, sodann aus der Portierloge die Schlüssel an sich genommen und sich damit Zutritt zu den in unmittelbarer Nähe, wenn auch in einem von der Portierloge getrennten Gebäude gelegenen Kassenraum verschafft.

Die Wegnahme des Geldes scheiterte nur deshalb, weil der Angeklagte die versperrte Handkasse nicht öffnen konnte und auch seine weitere Suche nach Bargeld in den Räumlichkeiten der B Ges.m.b.H. erfolglos verlief.

Als Erfordernis eines räumlichen und zeitlichen Naheverhältnisses des Beraubten zum geraubten Gut genügt, daß die Gewaltanwendung und die nachfolgende (hier versuchte) Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluß basierende Tatgeschehen auch nach außen hin erkennbar als Einheit darstellt. Die angegriffene Person sowie die zu raubende Sache muß sich nicht im selben Raum befinden und der überfallene muß das zu raubende Gut nicht bei sich tragen oder unmittelbar zur Hand haben. Genug daran, daß zwischen dem Opfer und dem wegzunehmenden Gut ein derartiges räumliches Naheverhältnis besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Raubopfers über die Sache gesprochen werden kann.

So gesehen steht aber einer Tatbeurteilung als (versuchter) Raub der Umstand, daß sich der Täter zunächst durch Gewaltanwendung gegen das Tatopfer der Schlüssel bemächtigt, um damit unmittelbar danach die von ihm angestrebte Sachwegnahme auszuführen, nicht entgegen, stellt sich doch in einem solchen Fall infolge des gegebenen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges die Ansichnahme der Schlüssel nur als eine nicht ins Gewicht fallende Zwischenphase des von einem einheitlichen Willensentschluß getragenen Gesamtgeschehens dar (vgl. EvBl. 1962/479; 1973/288; Mayerhofer-Rieder, StGB 2, E Nr 20 zu § 142 StGB; ferner Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 14, 26 und 27; Kienapfel, Grundriß, BT II, RN 23, 24, 34, 35 und 56 je zu Par 142 StGB). Der für die rechtliche Annahme eines Raubversuches erforderliche unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung (hier in Form einer vorsätzlichen Tötung als Mittel zur Begehung des Raubes) und der angestrebten Sachbemächtigung wurde sohin zutreffend bejaht, sodaß das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB mit keinem Rechtsirrtum behaftet ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete und auf den gleichen Charaktermangel, nämlich Alkoholisierung und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, zurückzuführende Vorverurteilung, die Brutalität bei der Tatausführung und das gefühllose Vorgehen nach der Tat, als mildernd dagegen, daß der Raub beim Versuch blieb.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer

zeitlichen Freiheitsstrafe an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Berufungsvorbringen, die lebenslange Freiheitsstrafe entspreche nicht dem Gesetz, ist ebensowenig zutreffend wie die weitere in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, § 75 StGB sehe eine 'primäre' Strafdrohung von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor, so daß erhebliche und weitaus überwiegende Erschwerungsgründe vorliegen müßten, um eine Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bedrohen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen wird der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Delikte nicht deshalb 'gemildert', weil diese Delikte in Idealkonkurrenz verübt wurden.

Zutreffend beurteilte auch das Erstgericht die Vorstrafe des Angeklagten als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend, entspricht sie doch in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen des § 71 StGB Unzutreffend ist die Ansicht, nur ein Sachverständiger könne beurteilen, ob der Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB vorliege. Selbstredend ist auch dieser Umstand vom Gericht zu werten. Die zahlreichen (nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten mindestens 32) durchwegs mit erheblicher Wucht, zum Großteil gegen das bereits am Boden liegende Tatopfer geführten Messerstiche, von denen mehrere sogar (zum Teil massive) Schädelknochen durchtrennten, zeigen ein auch in einem Mordfall ungewähnliches Maß von Brutalität auf, das vom Erstgericht zutreffend als erschwerend gewertet wurde. Eine erhöhte Labilität und leichtere Enthemmbarkeit des Stimmungsschwankungen unterworfenen Angeklagten fällt nicht als mildernd ins Gewicht, steht doch dem gerade die dadurch bedingte vom psychiatrischen Sachverständigen erhobene erhöhte Aggressionsbereitschaft entgegen.

Der von der Berufung ins Treffen geführten Alkoholisierung wieder ist mit dem Hinweis auf § 35 StGB zu begegnen. Wie dem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, ist der Angeklagte dem Alkoholmißbrauch ergeben (Band I S 189). Auch die Vorstraftat wurde in alkoholisiertem Zustand verübt. Kurz vor dem gegenständlichen Raubmord hatte der Angeklagte nach dem Inhalt seiner Verantwortung am PKW seiner Freundin wegen seines alkoholbeeinträchtigten Zustandes einen Sachschaden verursacht und nahm selbst darnach weiterhin Alkohol zu sich. Bei all diesen Umständen wird eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß vorliegend begründet.

Der Milderungsgrund des § 34 Z 1, erster Fall, StGB lag zur Tatzeit nicht mehr vor. Daß die Erziehung des Angeklagten trotz des Todes seines Vaters ungünstig gewesen wäre, läßt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen.

Wenn die Berufung als mildernd ins Treffen führt, daß der Angeklagte ein 'guter Arbeiter' gewesen sei, der zu überstunden bereit war, so ist dem entgegenzuhalten, daß er - offenbar wegen Alkoholisierung - wiederholt nicht arbeitseinsatzfähig war, der Arbeit fernblieb und deshalb sogar schriftlich verwarnt wurde (Band I S 491). Insgesamt stellte das Erstgericht die Strafzumessungsgründe durchaus vollständig fest und wertete sie ihrem Gewichte nach zutreffend. Zu der begehrten Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe besteht kein Raum.

Auch der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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