Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 750.000 S (siebenhundertundfünfzigtausend Schilling) sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4
(vier) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Kaufmann Günter A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 13 FinStrG. mit einem Verkürzungsbetrag an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1977
bis 1979 von insgesamt 5,396.102 S (davon 1,619.794 S in der Entwicklungsstufe des Versuchs) schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG. mit einer Geldstrafe von einer Million Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Monate) belegt.
Erschwerend wertete der Schöffensenat die Höhe des hinterzogenen Betrages, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine Schadensgutmachung und den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.Mai 1984, GZ. 10 Os 72/84-6, war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung noch über dessen Berufung zu entscheiden, mit der er die Herabsetzung der Geldstrafe und auch die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe anstrebt. Diesem Rechtsmittel kann Berechtigung nicht versagt werden.
Nicht zielführend ist es allerdings, im Rahmen der Berufungsausführungen den Vorsatz abermals zu bestreiten; abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber ein anderer Vorsatz als jener der Abgabenverkürzung gar nicht angelastet wurde, ist hierüber bereits in der über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ergangenen, vorzitierten Entscheidung endgültig abgesprochen worden. Hingegen hat (was der Berufungswerber allerdings gar nicht geltend macht) der Erschwerungsgrund des hohen Hinterziehungsbetrages zu entfallen, weil dieser Betrag bereits (verdoppelt) gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG. die Grundlage für die gesetzliche Strafdrohung darstellt (§ 23 Abs. 2 FinStrG. im Zusammenhalt mit § 32 Abs. 2 StGB.). Des weiteren war der vom Erstgericht zwar als mildernd gewerteten Schadensgutmachung durch zwischenzeitige Nachzahlung der hinterzogenen Abgaben besonderes Gewicht beizumessen, weil sie bei weitem jenen, dem Berufungswerber zum Verschulden angerechneten Betrag übersteigt.
Dies war im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Demgemäß war die verhängte Geldstrafe und die dafür ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe maßvoll herabzusetzen.
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