European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01008.840.0524.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision angeschnittene Frage, ob das Vorliegen eines Tatbestands mit typischem Geschehensablauf zur rechtlichen Beurteilung gehört, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet (vgl EvBl 1983/120; RZ 1979/24). Eine Stellungnahme dazu ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil aufgrund der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen der Vorinstanzen ernsthaft auch die zweite Möglichkeit, nämlich des Alkoholgenusses des Gatten der Klägerin nach dem Sturz in Betracht kommt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
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