Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der Klägerin die mit 13.305,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.209,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gewährte dem Beklagten, mit dem sie von 1976 bis 1978 ein „Verhältnis“ hatte, Darlehen in einem Gesamtbetrag von 465.000 S. Die Klägerin drang gegenüber dem Beklagten immer wieder, dass er die Schuld zurückzahle, sie wurde vom Beklagten jedoch stets damit vertröstet, er werde Teilzahlungen leisten. Im Hinblick auf die versprochenen Teilzahlungen sagte ihm die Klägerin zu, auf eine klagsweise Geltendmachung der Forderung zu verzichten.
Das Erstgericht gab der auf Zahlung eines Betrags von 465.000 S samt 4 % Zinsen gerichteten Klage statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Zu der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage, ob die Klägerin auf die klagsweise Geltendmachung verzichtete, führte das Berufungsgericht aus, ein derartiger Verzicht wäre grundsätzlich zulässig, eine Erklärung bezüglich eines derartigen Schulderlasses sei jedoch einschränkend auszulegen. Ein solcher Verzicht sei nur anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, dass er ernstlich gewollt gewesen sei. Die Erklärung der Klägerin, sie würde auf die Klagsführung verzichten, könne nicht als endgültiger Verzicht auf die klagsweise Geltendmachung aufgefasst werden, sondern nur dahin, dass die Klägerin aufgrund der versprochenen Teilzahlungen vorläufig auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichtet habe. Keineswegs könne daraus geschlossen werden dass die Klägerin auch dann auf eine Klagsführung weiterhin verzichten würde, wenn der Beklagte sein Teilzahlungsversprechen nicht einhalte, was hier der Fall gewesen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, obgleich sich der Klagsbetrag aus mehreren, zumindest zum Teil 300.000 S nicht übersteigenden Darlehen zusammensetzt, weil die Klägerin die Darlehen aufgrund des zum Beklagten bestehenden „Verhältnisses“ leistete, weshalb diese in einem tatsächlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen (4 Ob 522/77).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die in der Revision vertretene Ansicht, durch den Verzicht habe die Klägerin ihre Forderung auf eine Naturalobligation reduziert, kann nicht geteilt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein unentgeltlicher Verzicht nur dann anzunehmen, wenn ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht; dabei ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen (SZ 52/108, 7 Ob 702/82 ua). Ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt (SZ 54/7 uva). Aus einer im Hinblick auf versprochene Teilzahlung abgegebenen Erklärung, auf eine klagsweise Geltendmachung zu verzichten, ergibt sich keinesfalls eindeutig ein Verzicht auf die klagsweise Geltendmachung auch für den Fall, dass die versprochenen Teilzahlungen nicht geleistet werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann die Erklärung nur als vorläufiger Verzicht aufgefasst werden. Der der Klägerin vom Beklagten geschuldete Betrag von insgesamt 465.000 S war längst fällig; die Klägerin hatte diesen Betrag zur Zeit des „Verzichts“ mit Klage geltend machen können. Aus ihrer aufgrund der Zusage von Teilzahlungen abgegebenen Erklärung, auf eine klagsweise Geltendmachung zu verzichten, ergibt sich lediglich, dass sie sich mit der Abzahlung des Betrags in Teilbeträgen begnügt, nicht aber, dass sie auch im Fall der Nichterfüllung der zugesagten Teilzahlungen keine Klage einbringen werde.
Dem Beklagten ist daher der von ihm zu erbringende Beweis eines Verzichts der Klägerin auf die Klagsforderung nicht gelungen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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