OGH 12Os5/84

OGH12Os5/8422.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich Engelbert S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1

und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juni 1983, GZ 3 a Vr 10027/82-46, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Spreitzhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffG. (Punkt II) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Februar 1984, GZ 12 Os 5/84-6, dem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 28, 129 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die mehrfachen Vorstrafen und die Begehung der Straftaten 'innerhalb einer ihm gesetzten Probezeit' als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in einem Fall (des Diebstahls) beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Zu Recht weist der Berufungswerber darauf hin, daß ihm die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes, das Geständnis in Ansehung des Vergehens nach dem Waffengesetz, vor allem aber die aus seiner zykloiden Persönlichkeitsartung resultierende seelische Abartigkeit als weitere Milderungsgründe zugute zu halten gewesen wären. Mögen demgegenüber auch die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsumstände insofern einer Korrektur bedürfen, als die Tatwiederholung beim Diebstahl, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und der rasche Rückfall insoweit nicht in Rechnung gestellt wurden, so zeigt sich bei einer entsprechenden Wertung der sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe - bei denen die Tatbegehung während einer Probezeit zu Unrecht als Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde - daß das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe - ungeachtet seines einschlägig empfindlich getrübten Vorlebens - mit fünf Jahren doch etwas zu hoch ausgemessen hat. Sie war demnach in Stattgebung der Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende Dauer von vier Jahren herabzusetzen.

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