Spruch:
Den Berufungen wird Folge gegeben und die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen auf je dreieinhalb Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Ilias A und Nikolai B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB, außerdem Ilias A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1
StGB und Nikolai B des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig erkannt. Sie wurden zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Höhe der Schadenssumme (mindestens 349.570,35 S) und die zweifache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd das umfassende Geständnis (bei A hinsichtlich der Diebstahlsfakten), die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Anerkenntnis gewertet.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten A mit Nichtigkeitsbeschwerde und von beiden Angeklagten mit Berufungen angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 2.Februar 1984, GZ. 12 Os 1/84-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen sind berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Von einer Verleitung der Berufungswerber durch die rechtskräftig verurteilten Mittäter Günther C und Gerald D kann nach der Aktenlage nicht gesprochen werden. Auch wenn die Situation der beiden Angeklagten als Flüchtlinge schwierig war, lag doch keine Notlage im Sinne des § 34 Z. 10
StGB vor. Das Schöffengericht hat allerdings zu Unrecht das Anerkenntnis als mildernd angenommen (Leukauf-Steininger 2 , § 34 StGB, RN. 23).
Andererseits fällt aber die Höhe des Schadens und die einschlägigen Vorstrafen bei gewerbsmäßiger Begehung der Tat, wie im vorliegenden Fall, als erschwerend nicht ins Gewicht. Wenn weiters berücksichtigt wird, daß das Geständnis beider Angeklagten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und man auch die über die beiden anderen (allerdings unbescholtenen und nicht im selben Ausmaß an den Diebstählen beteiligten) Angeklagten C und D verhängten Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren und eineinhalb Jahren in Relation zu den über die Berufungswerber zu verhängenden Strafen setzt, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von je dreieinhalb Jahren unrechts- und schuldangemessen.
Den Berufungen war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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