OGH 12Os179/83

OGH12Os179/8321.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Willibald A und andere wegen des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Willibald A, Hans B, Hermann Franz C und Michael Thomas D sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz hinsichtlich des Angeklagten Michael Thomas D gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 17.Oktober 1983, GZ. 10 Vr 2624/83-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und der Verteidiger Dr. Eduard Wegrostek, Dr. Harold Schmid, Dr. Klaus Griensteidl und Dr. Erich Allmer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Willibald A und Hermann Franz C wird teilweise Folge gegeben und es werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen herabgesetzt, und zwar bei A unter Anwendung des § 41 StGB. auf 31/2(dreieinhalb)Jahre und bei C auf 11/2(eineinhalb)Jahre. Im übrigen wird ihren Berufungen und jenen der Angeklagten Hans B und Michael Thomas D sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden Vertreter Willibald A, geboren am 9.Juni 1951, und Hans B, geboren am 27.April 1945, sowie der am 22.April 1940 geborene kaufmännische Angestellte (Handelsreisende) Hermann Franz C und der am 7.August 1962 geborene beschäftigungslose deutsche Staatsangehörige Michael Thomas D des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 3 und 7 StGB. (Punkt I des Urteilsspruches) sowie des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG. (Punkt II), Hermann C (zu Punkt III) überdies des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG. schuldig erkannt.

Laut Punkt I des Schuldspruches haben die Angeklagten im einverständlichen Zusammenwirken öffentliche Denkmäler beschädigt, zerstört oder verunstaltet, und zwar

1) sämtliche Angeklagten

a) in der Nacht zum 5.Juli 1983 in Peggau-Hinterberg die Stätte zum Gedenken an das dortige Konzentrationslager durch Abschlagen eines steinernen Kreuzes und Zertrümmern der steinernen Gedenktafel mit Axthieben (Schaden 14.791,30 S),

b) am 5.Juli 1983 in Graz-Wetzelsdorf die marmorne Tafel zum Gedenken an dort in den Jahren 1942 bis 1945 wegen ihres Widerstandes gegen das nationalsozialistische Regime erschossene Personen durch Abreißen dieser an der Schießhalle am Feliferhof angebrachten Tafel und Werfen derselben in die Mur, wobei die Tafel zertrümmert wurde (Schaden mindestens 14.328,63 S),

2) Hans B und Hermann C überdies am 9.Juli 1983 in Graz-Straßgang den Gedenkstein an die Ermordung amerikanischer Soldaten durch Angehörige der SA im Jahre 1945 durch überdecken der Inschrift mit Fliesenmörtel (Schaden 684,40 S).

Zu Punkt II des Schuldspruches liegt sämtlichen Angeklagten zur Last, sich durch die ihnen jeweils unter Punkt I angelasteten Handlungen auf eine andere als die in den §§ 3 a bis 3 f des Verbotsgesetzes bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben.

Schließlich wird dem Angeklagten C noch angelastet, bis zum 17.Juli 1983 unbefugt Faustfeuerwaffen, nämlich zwei Pistolen, geführt und eine dieser Pistolen auch besessen zu haben (Punkt III).

Der Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die auf schwere Sachbeschädigung lautende Hauptfrage I stimmeneinhellig und die Hauptfrage II, ob die vier Angeklagten schuldig seien, die in der Hauptfrage I angeführten strafbaren Handlungen mit dem Vorsatz begangen zu haben, sich auf eine andere als die in den §§ 3 a bis 3 f des Verbotsgesetzes bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen, um dadurch die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich zu untergraben und Ziele des Nationalsozialismus zu fördern, im Stimmenverhältnis sechs gegen zwei Stimmen bejahten. Folgerichtig entfiel die Beantwortung der nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage II gestellten Eventualfrage III, die auf den Verbrechenstatbestand nach § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7.Juli 1948, BGBl. 176, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung gerichtet war.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG. (Punkt II des Urteildsatzes) richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten, welche (ziffernmäßig) vom Angeklagten A auf die Z. 6 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO., von den Angeklagten B und D bloß auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund und vom Angeklagten C auf § 345 Abs. 1 Z. 8, 11 lit. a und b StPO. gestützt werden.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B und D:

An sich zutreffend weisen die Beschwerdeführer A, B und D im Rahmen der Verfahrensrügen (Z. 6) - der Angeklagte A auch in der Rechtsrüge (Z. 12) - darauf hin, daß Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG. und dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 StGB. deshalb ausgeschlossen ist, weil der bezeichnete Verbrechenstatbestand eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinne auf eine andere als die in den §§ 3 bis 3 f VerbotsG. bezeichnete Weise voraussetzt, während der Versuch oder die Vollendung einer strafbaren Handlung nach § 126 StGB. als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne aber nach § 3 f VerbotsG. tatbestandsmäßig ist. Letzterer Tatbestand, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, steht zu jenem der schweren Sachbeschädigung (die nach § 126 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, nach § 126 Abs. 2 StGB. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist) im Verhältnis der Spezialität, weil um ihn zu erfüllen, zu den Tatbestandsvoraussetzungen der schweren Sachbeschädigung noch ein zusätzliches Merkmal hinzutreten muß (vgl. Leukauf/Steininger 2 § 28 RN. 42, 43; Burgstaller in JBl. 1978, 396). Schwere Sachbeschädigung kann sohin mit dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG. überhaupt nicht ideell konkurrieren, zum Verbrechen nach § 3 f VerbotsG. aber nur im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz stehen.

Die Stellung von dieselben Täter und denselben Sachverhalt betreffenden Hauptfragen nach dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung und dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG. war daher rechtlich verfehlt, mochte sie auch auf der in gleicher Weise vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in der Anklageschrift beruhen. Durch diese Fragestellung, welche neben dem Unrechtsgehalt des Vermögensdeliktes auch den Unwert des politischen Deliktes (wenngleich letzteren - wie oben aufgezeigt - nur unvollständig) umfaßt hat, können sich die Angeklagten jedoch nicht beschwert erachten; erschien sie doch lediglich darum zur Erfassung beider erwähnten Unrechtskomponenten der Tat erforderlich, weil die Stellung einer Frage in Richtung des § 3 f VerbotsG. unterblieben ist, welche gemäß § 314 Abs. 2 StPO. ungeachtet der den von der Anklagebehörde angenommenen Tatbeständen gegenüber strengeren Strafdrohung letzteren Deliktes geboten gewesen wäre. Daß diese Unterlassung sich aber ausschließlich zum Vorteil der Angeklagten ausgewirkt hat, ergibt sich aus dem Wahrspruch, wonach die Geschwornen nicht nur die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite schwerer Sachbeschädigung, sondern überdies auch eine hiedurch erfolgte Betätigung der Angeklagten im nationalsozialistischen Sinne als erwiesen angenommen, somit das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 3 f VerbotsG. bejaht haben. Hieraus folgt, daß der in der Rechtsrüge des Angeklagten A an sich zutreffend geltend gemachte Subsumtionsirrtum gleichfalls keine Benachteiligung der Angeklagten nach sich gezogen hat.

Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern A und D vertretene Meinung, eine Verurteilung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle würde angesichts der milderen Beurteilung der Tat in der Anklageschrift eine überschreitung der Anklage dargestellt haben, trifft keineswegs zu, weil - wie aus § 262 letzter Satz StPO., aber auch aus § 314 Abs. 2 StPO. (für das geschwornengerichtliche Verfahren) hervorgeht - eine abweichende rechtliche Beurteilung des von der Anklage erfaßten historischen Sachverhaltes durch das Gericht an der Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nichts ändert (Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 3 ff zu § 281 Abs. 1 Z. 8).

Unter dem Nichtigkeitsgrund (Z. 6) rügen die Angeklagten A, B und D überdies, daß die Hauptfrage II (nach dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG.) auf sämtliche Angeklagten bezogen, mithin (auch) in dieser Hinsicht kumulativ gestellt wurde.

Die Rüge geht gleichfalls fehl.

Denn gemäß § 317 Abs. 2 StPO. ist es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. Eine einheitliche Fragestellung hinsichtlich mehrerer Täter (SSt. 23/52, SSt. 28/67) ist ebenso wie die Verbindung mehrerer Fakten in einer Frage (EvBl. 1960/315) dann zulässig, wenn durch eine solche Zusammenfassung dem Sinn jeder Fragestellung, den Geschwornen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes und eine eindeutige, erschöpfende Antwort zu ermöglichen, voll Rechnung getragen wird (RZ. 1973/26). Ob dies der Fall ist, hängt letztlich auch von den Ergebnissen des Beweisverfahrens ab. Vorliegend vermochten die Geschwornen die Hauptfrage I (nach schwerer Sachbeschädigung) in Ansehung aller Angeklagten nicht zuletzt auf Grund deren bezüglicher Geständnisse zu bejahen (siehe auch die gemäß § 331 Abs. 3 StPO. abgefaßte Niederschrift). Bei Beantwortung der Hauptfrage II stand daher nur zur Beurteilung, ob und inwiefern sich die Angeklagten durch die ihnen zur Last gelegten Sachbeschädigungen vorsätzlich im nationalsozialistischen Sinne betätigt haben. Da von den Angeklagten eine bei der vorangehenden Besprechung der Motivation und des Zweckes der Taten aufgetretene Meinungsverschiedenheit gar nicht behauptet worden ist (vgl. Verantwortung A II/162, 163, B II/177, 180, C II/189, 190 und D II/199, 200), und die Verfahrensergebnisse auch sonst keine Anhaltspunkte dafür boten, daß etwa nur ein Teil der Angeklagten sich durch die gegenständlichen Beschädigungshandlungen im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen gesucht, der andere Teil aber keinen derartigen den Taten zugrundeliegenden Zweck verfolgt hätte, konnte eine hinsichtlich sämtlicher Angeklagten zusammengefaßte Fragestellung die Geschwornen nicht überfordern. Die Gefahr einer unrichtigen Pauschalbeurteilung bestand zudem umso weniger, als die Geschwornen in der Rechtsbelehrung (siehe deren S. 6 unten und verso) sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit einer auf einzelne Angeklagte eingeschränkten Bejahung hingewiesen worden waren.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C:

Die vom Angeklagten C in seinen Ausführungen zur Z. 8 des Par 345 Abs. 1 StPO. hervorgehobene rechtliche Unhaltbarkeit einer Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach § 3 g VerbotsG. und nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 3 und 7 StGB. geht - seiner Ansicht zuwider ohnehin auch aus der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage II hervor. Denn dort wird zutreffend darauf hingewiesen, daß (u.a.) die Betätigung im nationalsozialistischen Sinne durch Begehung einer schweren Sachbeschädigung zu einem der in den §§ 3 a bis 3 f VerbotsG. angeführten Tatbilder zählt, wogegen die Generalklausel des § 3 g VerbotsG. jede andere als die nach §§ 3 a bis 3 f dieses Gesetzes tatbildliche Betätigung im nationalsozialistischen Sinne erfaßt (S. 7 verso und 8 unten und verso der Rechtsbelehrung). Wenn im Wahrspruch dennoch die auf Begehung einer schweren Sachbeschädigung und des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG. in Tateinheit gerichteten Hauptfragen I und II bejaht worden sind, ist dies nicht auf eine Unrichtigkeit (oder eine dieser gleichkommende Unvollständigkeit) der Rechtsbelehrung zurückzuführen, sondern auf den von den Beschwerdeführern A, B und D an sich zutreffend gerügten Mangel der Fragestellung, der allerdings - wie bereits bei der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden jener Angeklagten dargelegt wurde - keinem der Angeklagten zum Nachteil gereicht hat, weil die Begehung der schweren Sachbeschädigung angesichts der nach dem Wahrspruch hiebei verfolgten nationalsozialistischen Zielsetzung richtigerweise dem mit strengerer (lebenslanger) Strafe bedrohten Verbrechenstatbestand nach § 3 f VerbotsG. zu unterstellen gewesen wäre. Da sohin die im Urteil vorgenommene rechtliche Beurteilung des Tatenkomplexes als schwere Sachbeschädigung und (ideell konkurrierendes) Verbrechen nach § 3 g VerbotsG. zwar verfehlt ist, dieser Subsumtionsfehler aber die Angeklagten aus den dargelegten Gründen jedenfalls begünstigt, kommt auch der (abermals) die Unvereinbarkeit der Schuldsprüche I und II des Urteilstenors aufzeigenden Rechtsrüge des Angeklagten C (im Ergebnis) keine Berechtigung zu.

Bei seinem weiteren Beschwerdeeinwand (gleichfalls Z. 8), wonach in der Rechtsbelehrung auch anzugeben gewesen wäre, auf welche Weise der Tatbestand des § 3 g VerbotsG. verwirklicht worden sein könnte, verkennt der Angeklagte C offenbar die im § 321 Abs. 2 StPO. umschriebene Aufgabe der Rechtsbelehrung. Darnach muß die Belehrung - für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage klarlegen. Daß es sich bei der Bestimmung des § 3 g VerbotsG. um eine jedwede Betätigung im 97t)onalsozialistischen Sinne erfassende Generalklausel handelt, ist in der Rechtsbelehrung (siehe deren S. 7 verso unten und ff.) ohnehin deutlich und allgemein verständlich zum Ausdruck gebracht worden. Welche Tathandlungen jeweils in concreto einer Prüfung auf das Vorliegen der Merkmale eines bestimmten Tatbestandes zu unterziehen sind, ergibt sich - auch vorliegendenfalls schon aus der Fragestellung. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen Tatbestandsmerkmale auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ist aber nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung, sondern der im Anschluß an diese vom Vorsitzenden mit den Geschwornen vorzunehmenden Besprechung (§ 323 Abs. 2 StPO.).

Soweit der Angeklagte C in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung der für eine Unterstellung unter § 3 g VerbotsG. in Betracht kommenden Tat in der Hauptfrage II vermißt (und solcherart der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. geltend macht), verkennt ue, daß diese Hauptfrage sich in unmißverständlicher Weise darauf bezog, ob die Angeklagten die ihnen jeweils zur Last liegenden schweren Sachbeschädigungen (Hauptfrage I) auch mit dem Vorsatz begangen haben, sich dabei im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen, um die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich zu untergraben und Ziele des Nationalsozialismus zu fördern. Damit ist aber - im Zusammenhang mit der eingehenden Tatschilderung in der Hauptfrage I - die der Beurteilung durch die Geschwornen unterliegende Tat nicht nur individualisiert, sondern auch hinreichend spezialisiert worden (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. Nr. 26 zu Par 312). Angesichts der besonders augenscheinlich auf eine Prüfung des inneren Vorhabens der Angeklagten abzielenden Fassung der Hauptfrage II ist auch dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand (sachlich Z. 6), diese Frage habe eine nicht von den Geschwornen allein zu beantwortende Rechtsfrage betroffen, der Boden entzogen; denn die Frage nach der inneren Einstellung des Täters ist primär eine Tatfrage (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. Nr. 44 zu § 281) und als solche von den (überdies auch mit der rechtlichen Beurteilung zu befassenden) Geschwornen zu lösen (vgl. § 311 Abs. 2 StPO).

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verurteilte alle Angeklagten zu Freiheitsstrafen, die es nach dem ersten Strafsatz des § 3 g VerbotsG. unter Anwendung des § 28 StGB., bei den Angeklagten Hans B, Hermann Franz C und Michael Thomas D auch des § 41 StGB., bei A mit fünf Jahren, bei B mit einem Jahr, bei C mit zwei Jahren und bei D mit zehn Monaten festsetzte.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend beim Angeklagten A die 'mehrfachen, teilweise einschlägigen' Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zweifache Tatbegehung und seine führende Beteiligung daran, bei B die dreifache Tatbegehung, wobei es jedoch in einem Fall nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, bei C die dreifache Tatbegehung, wobei jedoch in einem Fall nur geringfügiger Schaden verursacht wurde, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und bei D die zweifache Tatbegehung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd nahm es hingegen an: bei A das Teilgeständnis, bei B die Unbescholtenheit, das 'besonders reuige' Teilgeständnis und den Umstand, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, bei C die Unbescholtenheit sowie das Teilgeständnis und bei D die Unbescholtenheit, das Teilgeständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß er die Taten nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A und C (der Erstgenannte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB.) eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen sowie deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 StGB., die Angeklagten B und D allein die Anwendung der zuvor bezeichneten Rechtswohltat (§ 43 StGB.) an, wogegen die Staatsanwaltschaft hinsichtlich D eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt.

Nur den Berufungen der Angeklagten A und C kommt Berechtigung zu.

Von einer Begehung der Straftaten aus Unbesonnenheit, die der Angeklagte A als (weiteren) Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, kann zwar angesichts der präzisen Planung, vor allem aber im Hinblick auf die Tatwiederholung nicht gesprochen werden. Dennoch vermeinte der Oberste Gerichtshof, daß das Erstgericht den Vorstrafen, die zudem nur insoweit als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen werden dürfen, als sie wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängt wurden, zu großes Gewicht beigemessen hat. Insoweit darf nicht übersehen werden, daß die den Vorverurteilungen des Angeklagten A wegen Eigentumsdelikten zugrundeliegenden Tathandlungen ebenso wie jene, die zum nunmehrigen Schuldspruch wegen (schwerer) Sachbeschädigung führten, zwar gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Vermögen, gerichtet waren. Andererseits war jedoch bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles, welche bei der Beurteilung der Frage, ob Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, herangezogen werden müssen (vgl. SSt. 46/48 = ÖJZ-LSK. 1975/197), zu beachten, daß es sich bei den den in Rede stehenden Schuldsprüchen zugrunde liegenden Delikten, kriminologisch gesehen, schon deshalb um keine gleichartigen Verhaltensweisen handelt, weil hier eine Motivierung durch Gewinnsucht fehlt. Stellt man zudem in Rechnung, daß dem Angeklagten A noch zugute zu halten ist, daß (auch) er durch seine Aussagen (I/213, 249) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, so konnten auch bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. (noch) als gegeben angesehen werden. Demzufolge war die Freiheitsstrafe in (teilweiser) Stattgebung seiner Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) entsprechende Dauer von dreieinhalb Jahren herabzusetzen. Damit ist dem weiteren Begehren des Angeklagten A auf Gewährung bedingter Strafnachsicht schon mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Boden entzogen (§ 43 Abs. 2 StGB.).

Beim Angeklagten C wurde die vom Geschwornengericht mit zwei Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe gleichfalls etwas zu hoch bemessen. Diesem Angeklagten liegen zwar ebenso wie dem Angeklagten B, über den eine Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr verhängt wurde, jeweils drei Angriffe zur Last; darüber hinaus hat der Angeklagte C auch noch ein weiteres Vergehen (nach dem Waffengesetz) zu verantworten. Vom Erstgericht wurde allerdings nicht entsprechend berücksichtigt, daß der Angeklagte C (vgl. I/127 ff) im Gegensatz zum Angeklagten B, der bei seiner ersten Vernehmung (vgl. I/111 ff) noch jeden Zusammenhang mit den Straftaten in Abrede gestellt hatte, sogleich ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Berücksichtigt man zudem, daß der Mitangeklagte B seinen eigenen Angaben (vgl. II/181) zufolge der Initiator der von Punkt I 2 des Urteilssatzes erfaßten Tat war und daran 'führend beteiligt' gewesen ist, so erscheint beim Angeklagten C eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß geboten.

In Ansehung des Angeklagten D wurde die Freiheitsstrafe nicht zu gering bemessen. Denn bei diesem Angeklagten gilt es zu beachten, daß er, abgesehen davon, daß er lediglich an zwei Angriffen beteiligt war, als einziger der vier Angeklagten einen Beitrag zur Schadensgutmachung durch Bezahlung eines Betrages von 5.000 S geleistet hat. Demzufolge erscheint bei ihm eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten - auch im Verhältnis zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen - durchaus angemessen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.

Unbegründet sind die Berufungen der Angeklagten B, C und D schließlich soweit sie auf die Gewährung bedingter Strafnachsicht abzielen; denn diesem Begehren stehen im Hinblick auf die Art der Tathandlungen sowie auf die ihnen adäquate Größe der Tatschuld der Angeklagten, aber auch mit Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz gegen derartige Angriffe gegen den Rechtsfrieden, wie sie vorliegend den Angeklagten zur Last fallen, nicht zuletzt schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB.) entgegen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

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