OGH 7Ob3/84

OGH7Ob3/8416.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Tillo Zimmeter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Armin W*****, vertreten durch Dr. Josef Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wegen 57.090 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 1983, GZ 3 R 185/83‑16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juli 1983, GZ 25 Cg 381/82‑11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00003.840.0216.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 5.935,94 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 417,44 S an USt und 300 S an Barauslagen) und die mit 4.699,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 214,80 S an USt und 1.800 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 57.089,40 S sA und bringt vor, der Beklagte habe am 20. 5. 1981 einen bei ihr haftpflichtversicherten LKW, Marke *****, gelenkt und um etwa 23:00 Uhr auf der Bundesstraße 1 bei ***** einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem der Mitfahrer Gilbert K***** schwer verletzt worden sei. Die Klägerin habe die Ansprüche der Geschädigten in der Höhe des Klagebetrags gemäß § 158c VersVG befriedigt. Der Beklagte habe es unterlassen, den Unfall den Sicherheitsbehörden zu melden, sodass die Klägerin ihm gegenüber aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gemäß Art 8 AKHB leistungsfrei sei.

Der Beklagte, der das Klagebegehren der Höhe nach nicht bestreitet (AS 30), beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, er sei durch einen schweren Schock „bzw. durch seine unfallsbedingten Verletzungen“ nicht in der Lage gewesen, den Unfall den Sicherheitsbehörden zu melden. Er habe deshalb die von der Klägerin genannte Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt.

Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:

Der Kläger war am 20. 5. 1981 als Bautechniker im Raume Wien beschäftigt; die Firmenunterkunft befand sich in *****. Am Abend dieses Tages fuhr der Kläger mit seinem Bekannten Gilbert K***** nach *****, um sich in einem Gasthaus im Fernsehen ein Fußballspiel anzusehen. Um etwa 22:00 Uhr trat der Beklagte die Fahrt in das Quartier nach ***** an. Im Gebiet von Maria E***** kam der Beklagte, als er von der Bundesstraße nach links in Richtung ***** abbog, ins Schleudern. Der Wagen überschlug sich und kam in einem Getreidefeld wieder auf den Rädern zum Stillstand. Der Beklagte, der nach dem Unfall selbst keine Schmerzen verspürte, erkannte bei seinem Mitfahrer eine Schwellung des Armes, die auf einen Knochenbruch in diesem Bereich hindeutete. Er lief etwa zehn Minuten zum nächsten Gasthaus, rief von dort eine Bekannte in Wien an und ersuchte sie, an die Unfallstelle zu kommen und seinen verletzten Beifahrer nach Wien ins Krankenhaus zu bringen. Das zuständige Gendarmeriepostenkommando hat der Beklagte nicht verständigt.

Die Bekannte des Beklagten brachte Gilbert K***** nach Wien in das Lorenz‑Böhler‑Krankenhaus; dort wurde Gilbert K***** bis nach Mitternacht ambulant behandelt. Der Beklagte, der mit nach Wien gefahren war, und der Verletzte fuhren sodann mit einem Taxi in die Unterkunft nach *****.

Der Beklagte wäre körperlich und psychisch durchaus in der Lage gewesen, die nächste Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen.

Vom Verkehrsunfall des Beklagten vom 20. 5. 1981 hat weder das zuständige Bezirksgericht ***** noch das zuständige Gendarmeriepostenkommando ***** etwas erfahren.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog das Erstgericht, der Beklagte müsse sich, da er es verabsäumt habe, den Sachverhalt durch ein sofortiges Herbeiholen der Gendarmerie aufzuklären, den Verdacht gefallen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert gewesen sein könnte. Dafür spreche der Aufenthalt des Beklagten in einem Gasthaus vor Antritt der Fahrt, der Unfallshergang und der Umstand, dass der Beklagte den Verletzten nicht von einem Rettungsfahrzeug in ein Krankenhaus habe bringen lassen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es stelle gemäß Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB eine Obliegenheit dar, bei Personenschäden die nächste Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit beschränke sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Für die Aufklärungspflicht (Anzeigeerstattung) des Versicherten komme es nur darauf an, dass die begehrte Mitwirkung abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet sei. Nur wenn von vornherein feststehe, dass die Anzeigeerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte, könne bei ihrer Unterlassung die Leistungspflicht des Versicherers aufrecht bleiben. Die Anzeigepflicht des Versicherten habe auch den Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallsort vorhandene Beweise sicherzustellen, wozu insbesondere auch die Prüfung der Fahrtüchtigkeit des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuglenkers gehöre. Für die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung genüge in der Regel schon das allgemeine Bewusstsein, zur sofortigen Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein. Dieses Bewusstsein sei bei einem versicherten Kraftfahrzeuglenker vorauszusetzen, wenn sich nicht aus den besonderen Tatumständen etwas anderes ergebe. Der Beklagte habe deshalb eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten. Bei dem bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung des Beklagten könne nicht gesagt werden, dass eine sofortige Anzeigeerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Klage gründe sich allein darauf, dass der Beklagte die Unfallsmeldung an die Sicherheitsbehörde unterlassen habe. Eine umfassende Rechtsprüfung dahingehend, ob allenfalls die Klage aus anderen Gründen berechtigt sein könnte, habe daher nicht stattzufinden. Das Erstgericht habe sich demnach nicht mit der Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten von Amts wegen zu befassen gehabt, zumal keinerlei Feststellungen hiezu getroffen worden seien, jegliche darauf abzielende Verfahrensergebnisse fehlten, und ein im Rahmen der Beweiswürdigung in Erwägung gezogener Verdacht nicht ausreiche, in der rechtlichen Beurteilung des Falles Verwertung zu finden. Sollte der Beklagte die Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB vorsätzlich begangen haben, so bewirke doch selbst die vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit nach Art 8 Abs 2 AKHB nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers schlechthin, sondern nur nach Maßgabe der nach dem wahren Sachverhalt des Versicherungsfalles gegebenen Leistungspflicht. Die Obliegenheitsverletzung sei daher nur geeignet, die Leistungspflicht des Versicherers auf jenen Betrag einzuschränken, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte. Die Übertretung jener verwaltungsbehördlichen Bestimmung, die eine Anzeigepflicht festsetze, reiche zur Begründung der Leistungsfreiheit des Versicherers nur hin, wenn durch die Unterlassung der Unfallsanzeige im konkreten Fall etwas verabsäumt worden sei, was zur Aufklärung des Falles dienlich gewesen wäre; so nämlich, dass als Folge der Unterlassung ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, darzutun, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und zufolge der Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar sind. Die Klägerin habe keinerlei Behauptungen darüber aufgestellt, welches Beweismittel zur Erhärtung welchen Verdachts durch das Verhalten des Beklagten unbenützbar geworden sein könnte und noch weniger derartige Umstände bewiesen. Sie habe daher den objektiven Tatbestand einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten nicht bewiesen, weshalb die von ihr in Anspruch genommene Leistungsfreiheit schon aus diesem Grund zu verneinen sei.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision lediglich ausgeführt, es handle sich um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es wäre ihre Sache gewesen, darzutun, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar seien, und macht geltend, das Berufungsgericht setzt sich damit in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass er trotz seiner Vorgangsweise einen Haftungsausschluss nicht gesetzt habe.

Die Ausführungen der Klägerin sind zutreffend.

Da sich der gegenständliche Unfall am 20. 5. 1981 ereignet hat, sind die Vorinstanzen zutreffend von Art 8 der AKHB 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 605/1980 ausgegangen, in dessen Abs 2 als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, (unter anderem) bestimmt werden

Z 2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,

Z 4 bei Personenschäden die nächste Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

(Der Umstand, dass nach Art 8 Abs 3 der AKHB die Leistungsfreiheit in beiden vorgenannten Fällen mit 100.000 S begrenzt ist, ist für das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ohne Bedeutung.) Art 8 Abs 2 AKHB enthält eine zulässige Ausnahme von der Regel des § 6 Abs 3 VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintrete (SZ 46/104, SZ 49/129).

Nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht (EvBl 1974/210, SZ 46/106), während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (EvBl 1974/210, SZ 46/106), und ebenso, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (SZ 46/104, SZ 49/129, SZ 53/22; im gleichen Sinn EvBl 1974/210, SZ 46/106 ua). Der objektive Tatbestand des Art 8 Abs 2 Z 4 (früher Art 8 Abs 1 Z 1 zweiter Satzteil) der AKHB erfordert allein, dass – im Sinne des § 4 Abs 2 StVO – bei Personenschäden die nächste Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt wird. Es steht fest, dass der Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, obwohl er hiezu körperlich und physisch durchaus in der Lage gewesen wäre. Die Verständigungspflicht im Sinne des Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB trifft den Versicherten selbst und kann nur allenfalls durch verlässliche Boten besorgt werden, die ihm dann aber als solche bekannt sein müssen (ZVR 1977/240, ZVR 1980/167 ua). Die Unterlassung der Verständigung wird nicht dadurch entschuldigt, dass der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob (wie der Beklagte AS 31 angegeben hat) der Arzt dem Meldepflichtigen gegenüber auf dessen Frage seine ärztliche Meldepflicht bejahte. Einer ganz allgemein gehaltenen Auskunft des Arztes über die Verständigungspflicht des Krankenhauses kann auch nicht entnommen werden, er werde anstelle des Beklagten für diesen gleich einem Boten sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen (ZVR 1978/199). Der objektive Tatbestand des Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB ist daher im vorliegenden Fall dadurch, dass der Beklagte die Anzeige an die Sicherheitsbehörde unterlassen hat, gegeben.

Wenn das Berufungsgericht der Klägerin vorwirft, sie habe nicht behauptet, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar sind, übersieht es, dass jene Entscheidungen, auf die es sich zur Unterstützung seiner Ansicht beruft (7 Ob 73/82, 7 Ob 50/82, 7 Ob 24/82), zu Verletzungen der Obliegenheit nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB und nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB ergangen sind. Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB enthält aber einen Generaltatbestand, der viele Möglichkeiten offen lässt, weshalb es notwendig ist, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei der konkrete Verdacht und die erwähnte Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige vom Versicherer behauptet und bewiesen werden müssen (SZ 51/180). Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB enthält hingegen eine konkrete Bestimmung, die einen formalen Vorgang vorschreibt. Hier hat der Versicherungsnehmer – wie bereits ausgeführt – zu behaupten und zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers keinen Einfluss gehabt hat. Zwar kann vom beklagten Versicherungsnehmer eine Beweisführung nur verlangt werden, wenn nicht schon aufgrund der Sachlage sowieso feststeht, dass nach menschlichem Ermessen eine Beeinträchtigung des Versicherers durch die Obliegenheitsverletzung nicht eingetreten sein kann. Das Verhalten des Beklagten hatte jedoch selbstverständlich Einfluss auf die Feststellung oder Nichtfeststellung seiner Alkoholisierung (SZ 53/22; im gleichen Sinn auch die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung ZVR 1979/55 ua). Allerdings ist die Leistungsfreiheit der Klägerin mit 100.000 S begrenzt (Art 6 Abs 3 AKHB in der Fassung der Verordnung vom 16. 12. 1980, BGBl Nr 605/1980). Das Vorliegen eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließendes Unfallschocks konnte der Beklagte nicht beweisen.

Auf die Frage des Vorsatzes kommt es im Hinblick auf die betraglich begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr an.

Die Revision erweist sich damit sowohl als zulässig im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, als auch als berechtigt. Es war ihr deshalb Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 41, 50 ZPO.

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