Normen
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art8
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art8
Spruch:
Besteht der Verdacht, daß eine Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 2 AKHB die Feststellung einer Alkoholisierung und demnach eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung wegen dieser verhindert haben könnte, so kann der Versicherungsnehmer trotz Vorsätzlichkeit die Leistungspflicht des Versicherers durch den Beweis erwirken, daß zur Unfallszeit kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO bestanden hat
OGH 4. November 1976, 7 Ob 64/76 (OLG Graz 1 R 34/76; LGZ Graz 9 Cg 301/75)
Text
Der Kläger war am 10. März 1973 mit seinem Pkw bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Mit diesem PKW verschuldete er an dem genannten Tag um zirka 19.45 Uhr in St. Oswald bei Plankenwart einen Verkehrsunfall, bei dem Alois H als Radfahrer lebensgefährlich verletzt wurde. Der Radfahrer erlag in der Folge seinen Verletzungen. Wegen dieses Unfalles wurde der Kläger rechtskräftig des Vergehens nach § 335 StG schuldig erkannt. Hiebei wurde davon ausgegangen, daß der Kläger den sein Fahrrad schiebenden Alois H zu spät bemerkt hatte.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm für das Schadensereignis vom 10. März 1973 vollen Versicherungsschutz zu gewähren. Er sei im Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen und habe die Unfallsstelle nur infolge eines Schocks verlassen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger habe nicht nur durch Alkoholisierung, sondern auch durch das Verlassen der Unfallsstelle und durch einen Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung begangen. Hiedurch habe er seine Aufklärungspflicht verletzt. Aus diesem Gründe sei die Beklagte leistungsfrei. Beide Untergerichte gaben dem Klagebegehren statt, wobei das Berufungsgericht aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 50 000 S übersteigt. Sie gingen hiebei von folgendem Sachverhalt aus:
Gegen den Kläger wurde wegen der Übertretungen nach den §§ 4 und 5 StVO kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde damit begrundet, daß bei Gericht keine Alkoholisierung festgestellt worden sei; durch den Nachtrunk ergebe sich ein Alkoholisierungsgrad von weniger als 0.8 Promille; der Nachtrunk als solcher sei verjährt; im übrigen liege ein vom Gericht zu beurteilendes Delikt vor. Vor dem Unfall konsumierte der Kläger zwischen 15.30 Uhr und 17.30 Uhr ein Achtelliter Wein und in der Folge ab 18.30 Uhr eine Mischung aus einem Achtelliter Rotwein und einem Achtelliter Mineralwasser. Durch diese Alkoholmenge war der Kläger in seiner Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt. Der Blutalkoholwert betrug beim Kläger zur Zeit der um zirka 21.45 Uhr vorgenommenen Blutabnahme 0.8 Promille. Der Kläger hatte allerdings nach dem Unfall die Unfallsstelle verlassen, war nach Hause gefahren und hatte dort mindestens zwei große Stamperl doppelgebrannten Schnapses zu sich genommen. Demnach betrug der Blutalkoholwert zum Unfallszeitpunkt 0.53 Promille. Zum Unfall war es dadurch gekommen, daß der betrunkene Alois H sein Fahrrad in der Fahrbahnmitte geschoben hatte. Als der Kläger H bemerkte, wollte er nach einer Abbremsung nach links ausweichen. Der schwankende H kam jedoch ebenfalls nach links, wodurch die Kollision verursacht wurde. Nach dem Unfall verständigte der mit dem Kläger mitfahrende Franz F auf Ersuchen des Klägers die Gendarmerie. Der Kläger äußerte sich gegenüber einer weiteren dazugekommenen Person, auf die er keinen alkoholisierten Eindruck machte, daß ihm ein Fußgänger hineingetorkelt sei. Der Kläger schien völlig "fertig" und schockiert zu sein. Nach dem Abtransport des auf der Straße liegenden Radfahrers durch die Rettung sprang der Kläger plötzlich in sein Fahrzeug und fuhr zu seiner Wohnung. Auf das Nachrufen seines Bruders, er solle bis zum Eintreffen der Gendarmerie an der Unfallsstelle bleiben, reagierte der Kläger nicht. Ohne an den früheren Alkoholgenuß zu denken, trank er zu Hause in der erwähnten Menge Schnaps. Anschließend legte er sich zu Bett. Die erhebenden Gendarmeriebeamten trafen an der Unfallsstelle den Bruder des Klägers an. Sie hielten die exakt erkennbaren objektiven Unfallsspuren fest, wobei die Mithilfe des Klägers entbehrlich war. Anschließend suchten sie den Kläger in seiner Wohnung auf. Der Kläger behauptete, unter Schockeinwirkung die Unfallsstelle verlassen zu haben, verhielt sich aber gegenüber den Gendarmeriebeamten höflich und normal. Diese stellten bei ihm einen leichten Alkoholgeruch fest. Auch der vorgenommene Alkoholtest verlief leicht positiv. Anschließend wurde die bereits erwähnte Blutabnahme vorgenommen. Beim Verlassen der Unfallsstelle stand der Kläger unter Schockeinwirkung, die auch teilweise noch im Zeitpunkt des Nachtrunkes gegeben war. Eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit hat der Schock jedoch nicht bewirkt.
Rechtlich gingen beide Untergerichte davon aus, daß die Vornahme eines Nachtrunks und das Verlassen der Unfallsstelle durch den Versicherungsnehmer eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Z. 2 AKHB darstelle. Bei Verletzung der dort genannten Obliegenheiten beschränke sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung zu leisten gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger der Beweis gelungen, daß die bei ihm vorgelegene Alkoholisierung nicht jenen Grad aufgewiesen habe, der die Deckungspflicht der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 3 AKHB vermindert hätte. Ferner sei erwiesen, daß die Entfernung vom Unfallsort keinen Einfluß auf die Ermittlung des Sachverhaltes gehabt habe. Demnach müsse die volle Deckungspflicht der Beklagten bejaht werden. Im übrigen könne die Obliegenheitsverletzung des Klägers im Hinblick auf den festgestellten Schock nicht als vorsätzlich, sondern nur als grob fahrlässig angesehen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nicht geteilt werden kann allerdings die Meinung des Berufungsgerichtes, daß infolge des beim Kläger festgestellten Schocks seine Obliegenheitsverletzung nicht als vorsätzlich, sondern nur als grob fahrlässig anzusehen sei. Nimmt nämlich der Versicherer Leistungsfreiheit nach Art. 8 AKHB (§ 6 Abs. 3 VersVG) in Anspruch, so muß er nur den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung nachweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (SZ 46/106; EvBl. 1974/210 u. a.). Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begrundende Verhalten ein bewußtes und gewolltes war. Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1976/36; ZVR 1974/118 u. a.). Ein bloßer Unfallsschreck würde die Vorsätzlichkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht ausschließen. Hiezu wäre vielmehr eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung der betreffenden Person erforderlich, daß diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre (VersR 1975, 363; 7 Ob 36/76 u. a.). Eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung wurde nicht festgestellt. Die Untergerichte sind im Gegenteil davon ausgegangen, daß durch den sogenannten Schock beim Kläger eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht eingetreten ist. Demnach kann lediglich von einem sogenannten Unfallsschreck gesprochen werden, der die vom Kläger begangene Obliegenheitsverletzung nicht zu einer bloß grob fahrlässigen macht.
Im übrigen erweist sich allerdings die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch die Untergerichte als richtig. Art. 8 Abs. 2 AKHB enthält nämlich eine zulässige Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 3 VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Der Versicherungsnehmer kann hier beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt hat (SZ 46/104). Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 2 Z. 2 AKHB würde demnach den Versicherer nicht schlechthin von seiner Leistungspflicht befreien (ZVR 1974/119; 7 Ob 213/75). Besteht demnach der Verdacht, daß die Obliegenheitsverletzung nach der genannten Stelle die Feststellung einer Alkoholisierung und demnach die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung wegen dieser Alkoholisierung verhindert haben könnte, so kann der Versicherungsnehmer trotz der Vorsätzlichkeit seiner Obliegenheitsverletzung die Leistungspflicht des Versicherers durch den Beweis erwirken, daß mit Sicherheit feststeht, daß bei ihm zur Unfallszeit kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gegeben war (ZVR 1974/119; ZVR 1970/53 u. a.). Einen solchen Beweis hat der Kläger im vorliegenden Fall erbracht. Ob freilich die diesbezüglichen Feststellungen der Untergerichte auf einer richtigen Beweiswürdigung beruhen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen.
Wenn die Revision demgegenüber vorbringt, schon allein das als Fahrerflucht zu qualifizierende Verhalten des Klägers hätte die volle Leistungsfreiheit bewirkt, ist dem entgegenzuhalten, daß die in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Entscheidung (7 Ob 198/67) einen noch nach den AKB zu beurteilenden Fall zum Gegenstand hatte. Art. 8 Abs. 2 AKHB hat gegenüber den AKB eine für den Versicherungsnehmer günstigere Fassung gebracht. Nunmehr genügt nicht schon schlechthin ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO zur Bewirkung der Leistungsfreiheit des Versicherers. Dieser Verstoß muß vielmehr dazu geführt haben, daß im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Falles dienlich gewesen wäre (ZVR 1976/54; ZVR 1968/205; VersR 1973, 1179; VersR 1970, 72). Im vorliegenden Fall könnte das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle theoretisch die Feststellung seiner Alkoholisierung verhindert haben. Diesbezüglich hat jedoch der Kläger nach Ansicht der Vorinstanzen den Nachweis erbracht, daß die bei ihm zum Unfallszeitpunkt vorhandene Alkoholisierung nicht den im § 5 Abs. 1 StVO genannten Grad erreicht hat. Dem Kläger ist ferner der Nachweis seiner uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit geglückt. Schließlich haben die Untergerichte, ebenfalls für den OGH bindend, festgestellt, daß für die ausreichende Feststellung des Unfallsherganges die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich war. Die Beklagte hat übrigens im gesamten Verfahren erster Instanz nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, welche zusätzlichen zweckdienlichen Feststellungen außer der Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung des Klägers durch dessen persönliche Anwesenheit am Unfallsort möglich gewesen wären und inwieweit diese zusätzlichen Feststellungen von irgendeinem Einfluß auf ihre Leistungsfreiheit hätten sein können. Sohin ist nicht dargetan, daß durch das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes Dienliches verabsäumt worden wäre. Dies schließt aber, wie bereits ausgeführt wurde, den Eintritt der Leistungsfreiheit aus.
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