Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 22.871,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.516,37 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Fa. Herta K*****, deren Alleineigentümerin die Mutter des Erst-, Zweit- und Viertbeklagten und Gattin des Drittbeklagten ist, schuldete der klagenden Partei an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen im März 1981 den Betrag von 2.104.514,59 S. Bereits am 13. Februar 1981 hatte die klagende Partei an die Staatsanwaltschaft Wien zu 21 St 10273/81 gegen Herta K***** eine Anzeige wegen Verdachts der Vergehen nach § 114 ASVG und § 159 Abs 1 Z 2 StGB erstattet. Diese Anzeige wurde, nachdem die Verdächtige durch die Wirtschaftspolizei am 30. März 1981 einvernommen worden war, von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Nach Verhandlungen, die zwischen dem Drittbeklagten und dem Abteilungsleiter der klagenden Partei, Dr. Walter W*****, geführt worden waren, unterfertigten die Beklagten am 23. März 1981 schriftliche Erklärungen, wonach sie der Schuld der Fa. Herta K***** an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 2.104.514,59 S zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beitreten. Gleichzeitig traten sie den ab Februar 1981 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Versicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Nachtragsvorschreibungen und den Beitragszuschlägen als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich bei. Die Haftung sollte erlöschen, wenn keine wie immer gearteten Rückstände an Kapital und Nebengebühren aushafteten, das heißt, wenn Saldo Null eintrat. Die schriftlichen Erklärungen sind den Beklagten vor der Unterfertigung von einem Angestellten der klagenden Partei vorgelesen worden. Die Bedingung für das Erlöschen der Haftung der Beklagten trat bisher nicht ein. Mit 9. Februar 1982 haftet an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen der Fa. Herta K***** ein Betrag von 1.944.766,82 S unberichtigt aus.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch dieses Betrags. Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die ausgewiesenen Beitragsschulden wären nach Erlassung eines Rückstandsausweises im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzutreiben. In der Sache selbst wendeten sie ein, die getroffene Vereinbarung sei wegen arglistiger Täuschung und Erregung ungerechter und gegründeter Furcht durch die klagende Partei nichtig. Den Beklagten sei von der klagenden Partei verbindlich zugesagt worden, dass für den Fall der Unterfertigung der Erklärungen die von der klagenden Partei gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückgezogen werde. Die Angestellten der klagenden Partei Dr. Walter W***** und Gustav S***** hätten listigerweise die Wirkungslosigkeit der Rückziehung der Anzeige den Beklagten verschwiegen und dadurch in ihnen die Vorstellung erweckt, die Zurückziehung werde die Einstellung des Verfahrens gegen Herta K***** zur Folge haben. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, die Beklagten durch die Drohung, das Strafverfahren gegen Herta K***** werde sonst fortgesetzt werden, zur Unterfertigung der Erklärungen vom 23. März 1981 zu zwingen. Der Beitritt zukünftig fällig werden der Beitragsleistungen stelle auch eine in Formblättern der klagenden Partei verwendete ungewöhnliche Bestimmung dar. Diese Ausweitung der Haftung sei gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Erstgericht verwarf mit in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass im Zuge der zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten für alle Beklagten mit der klagenden Partei gepflogenen Besprechungen nie die Rede davon gewesen sei, dass die klagende Partei für den Fall der Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen die gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückziehen werde. Zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten sei volle Übereinstimmung über die abzugebenden Bürgschaftserklärungen erzielt worden. Der Drittbeklagte habe seinen Söhnen erklärt, damit die Mutter vor einer Gefängnisstrafe bewahrt werde, sei es notwendig, die Bürgschaftserklärungen zu unterfertigen. Bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen sei sämtlichen Beklagten klar gewesen, dass sie eine Bürgenhaftung auch für künftige Beitragsschulden der Herta K***** übernehmen. Die klagende Partei habe auf die Beklagten keinen Druck ausgeübt. Die von den Beklagten behaupteten Anfechtungsgründe lägen daher nicht vor. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 und 6 ZPO behaupteten, im Übrigen gab es ihr nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Eine listige Irreführung oder eine Bedrohung seitens der klagenden Partei bei Abschluss der Bürgschaftsübereinkommen ergäbe sich aus diesen Feststellungen nicht. Auch die Voraussetzungen nach § 864a ABGB lägen nicht vor, weil den Beklagten klar gewesen sei, dass sie auch für künftige Beitragsschulden der Fa. Herta K***** als Bürgen haften sollten.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die aus den Gründen des § 477 Abs 1 Z 2 und 6 ZPO erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, kann weder mit Revision aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 1 ZPO noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 519 ZPO mit Rekurs angefochten werden (SZ 54/190; JBl 1983, 438; JBl 1981, 652; JBl 1979, 39 uva; Fasching IV 299). Die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Erstgerichts kann daher durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Ein amtswegiges Aufgreifen der Frage, ob der Rechtsweg zulässig sei, ist dem Obersten Gerichtshof durch die auch ihn bindenden rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen, die diese Zulässigkeit bejahten, verwehrt (SZ 54/190; JB 63, neu uva; Fasching I 271).
Soweit unter Ausführung der Rechtsrüge erneut das Vorliegen einer listigen Irreführung behauptet wird, weil die klagende Partei den Beklagten vorgespiegelt habe, es werde nach Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen durch Rückziehung der Strafanzeige zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Herta K***** kommen, gehen die Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Nach diesen hat die klagende Partei niemals erklärt, sie werde die gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückziehen. An den Voraussetzungen des § 864a ABGB mangelt es schon deshalb, weil den Beklagten der Text der von ihnen unterfertigten Haftungserklärungen nicht nur vorgelesen wurde, sondern ihnen auch klar war, für künftige entstehende Beitragsschulden der Herta K***** die Haftung als Bürgen und Zahler zu übernehmen. Diese ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts wurde in der Berufung nicht einmal bekämpft. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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