OGH 11Os179/83

OGH11Os179/8321.12.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Helige als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, dritter Deliktsfall, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.August 1983, GZ 3 b Vr 6.393/81-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ringhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Scheibenpflug zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juni 1956 geborene beschäftigungslose Johann A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, dritter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, im Jänner und Februar 1981 in Wien Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, welche die gesondert Verfolgten Karl B und Roland C durch Einbruchsdiebstähle erlangt hatten, in Kenntnis dieses Umstandes dadurch, daß er von B einen Tennisschläger, Verbandszeug, zwei Feuerzeuge, einen Kugelschreiber, ein Markenalbum, 1.000 S Bargeld sowie Schmuckstücke, nämlich zwölf silberne Armreifen, zehn goldene Armreifen und drei Ringe aus Silber und Gold teils als Geschenk, teils als Darlehen oder zur Verwertung annahm sowie einen Betrag von 7.000 oder 8.000 S für den Zeitraum mehrerer Nächte bei sich verwahrte, an sich gebracht und verheimlicht zu haben.

Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 164 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, den relativ raschen Rückfall und die Wiederholung der Tathandlungen, als mildernd die teilweise (geringfügige) objektive Schadensgutmachung.

Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1983, GZ 11 Os 179/83-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung des Strafmaßes angestrebt wird.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht zog den Erschwerungsgrund des relativ raschen Rückfalls zu Unrecht heran. Denn der Angeklagte wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.September 1978, GZ 3 a E Vr 5.759/78, Hv 448/78-9, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127 Abs 1 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis zum 15.Februar 1980 verbüßte. Die ihm nunmehr zur Last liegende Tat beging er in den Monaten Jänner und Februar 1981. Somit liegt zwischen der Verbüßung der letzten Strafe und der neuerlichen Delinquenz nahezu ein Jahr, weswegen die gesonderte Wertung der Rückfälligkeit als rasch neben der Berücksichtigung des Vorliegens der Rückfallseignung i. S. des § 39 StGB als erschwerend nicht gerechtfertigt erscheint. Unter Zugrundelegung der im übrigen in erster Instanz zutreffend und vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe wird aber der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe voll abgegolten.

Mithin war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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