Spruch:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Manfred B verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Wochen herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen der am 6. Februar 1964 geborene Elektroinstallateur Manfred B des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt.
Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 84 Abs 1 unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB sowie unter Anwendung des § 11 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. Dezember 1983 zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der eine Strafermäßigung und eine Verkürzung der Probezeit angestrebt wird.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und - sieht man davon ab, daß die Verletzung mehrerer Personen zusätzlich als erschwerend in Betracht zu ziehen gewesen wäre - auch vollständig festgestellt. Mit Rücksicht auf die durch verzögerte Vorlage der Akten überaus lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommt dem Angeklagten allerdings nunmehr auch das Wohlverhalten nach der Tat als Milderungsgrund nach dem § 34 Z 18 StGB zustatten. Da es sich zudem um eine einmalige Verfehlung handelt, die mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht, erscheint das vom Jugendschöffengericht gefundene Strafmaß überhöht.
Insofern war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen fehlt es an stichhältigen Argumenten für eine Reduzierung der Probezeit, zumal es sich bei der gegenständlichen Tat doch nicht um ein Bagatelldelikt handelt.
Mithin war spruchgemäß zu erkennen.
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