OGH 3Ob609/83

OGH3Ob609/8330.11.1983

SZ 56/182

Normen

ABGB §364c
ABGB §863
ABGB §364c
ABGB §863

 

Spruch:

Der aus einem rechtsgeschäftlichen Belastungsverbot Berechtigte hat die Exekutionsführung zur Sicherung oder Hereinbringung einer Forderung, für die er mit dem Eigentümer der Liegenschaft zur ungeteilten Hand haftet, zu dulden

OGH 30. 11. 1983, 3 Ob 609/83 (OLG Innsbruck 5 R 112/83; LG Innsbruck 5 Cg 254/82)

Text

Im Jahre 1980 übergab der Beklagte seine Liegenschaft EZ 12 I KG S seinem Sohn, zu seinen Gunsten wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bücherlich eingetragen.

Schon im Jahre 1979 hatten der Beklagte und sein Sohn einen Stallanbau beabsichtigt und darüber mit dem Kläger, einem Bauunternehmer, verhandelt. Als sich dieser, dem der Beklagte als schlechter Zahler bekannt war, wegen der Bezahlung des Werklohnes vergewisserte, erklärten ihm der Beklagte und dessen Sohn, mit der Bezahlung würde es keine Schwierigkeiten geben, weil sie ohnehin Geld erwarteten, andernfalls werde er sich wohl im Hinblick auf die Liegenschaft sicher genug fühlen, es sei genug Grund vorhanden. Über ein bestehendes oder beabsichtigtes Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde dabei nicht gesprochen. Der Kläger errichtete dann den Stall und ließ sich, als sich die Bezahlung des Werklohnes verzögerte, vom Beklagten und dessen Sohn einen Wechsel unterschreiben, auf Grund dessen er gegen die beiden zur ungeteilten Hand den unten näher bezeichneten Wechselzahlungsauftrag erwirkte, gegen den Einwendungen erhoben wurden. Auch dabei wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beklagten nicht erwähnt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt verurteilten beide Vorinstanzen den Beklagten, die Exekution zur Sicherstellung der Forderung des Klägers auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. 2. 1982, 5 Cg 94/82, von 319 450 S samt Nebengebühren durch Vormerkung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ 12 I KG S zu dulden.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß eine unter dem dinglichen Verbot iS des § 364c ABGB stehende Liegenschaft auch mit stillschweigender Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden könne; eine solche sei darin zu erblicken, daß der Beklagte; der den Kläger vor der Begründung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf die Sicherungsfunktion des Liegenschaftseigentums hingewiesen hatte, nach Begründung dieser Verbote den Wechsel mitunterfertigt habe. Dieses Verhalten könne bei Überlegung aller Umstände und unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nur als Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft verstanden werden, die nur auf diese Weise als Sicherheit für den Kläger dienen konnte. Der Beklagte müsse es sich gefallen lassen, daß seine Handlungen zur Ergrundung des objektiven Erklärungswertes als widerspruchslose Einheit betrachtet würden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Rechtsmittelwerber meint, daraus, daß er den Wechsel unterfertigt habe, sei nur der Schluß seines Schuldbeitrittes zu ziehen, zumal dabei weder über ein bestehendes oder beabsichtigtes Belastungs- und Veräußerungsverbot gesprochen noch bekräftigt worden sei, daß die Liegenschaft weiterhin als Sicherheit vorhanden sei. Im kaufmännischen Rechtsverkehr sei die Ausstellung eines Wechsels an sich oft als Sicherungsmaßnahme aufzufassen, was wohl auch im konkreten Fall so gewesen sei. Gerade dadurch erscheine aber auch der Hinweis auf die Bestellung der Liegenschaft als Sicherheit hinfällig geworden. Im Verhalten des Beklagten könne auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.

Diese Rechtsmeinung ist unzutreffend. Darin, daß der durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot begünstigte Beklagte mit seinem dadurch belasteten Sohn hinsichtlich der zu sichernden Forderung eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist eine schlüssige Einwilligung zu erblicken, zur Sicherung oder Hereinbringung dieser Solidarforderung auf die durch die eingetragenen Verbote gesperrte Liegenschaft des Solidarschuldners zu greifen. Wegen der Mithaftung des Verbotsberechtigten entfällt nämlich der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, der nur darin liegen darf, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Diese Verbote sollen jedoch nicht verhindern, daß der Gläubiger zur Sicherung oder Befriedigung einer Forderung, für die ihm der Liegenschaftseigentümer und der Verbotsberechtigte zur ungeteilten Hand haften, auf die Liegenschaft Exekution führen kann (Klang in Klang[2], II 186 f., insbesondere Anm. 65; Heller - Berger - Stix II 906; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 11 zu § 364 c; NZ 1980, 156; EvBl. 1971/52 ua.).

Der Beklagte wurde daher von beiden Vorinstanzen mit Recht zur Duldung der vom Kläger beabsichtigten Exekution verurteilt.

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