Spruch:
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Jänner 1983 in Wien mit dem am 3.März 1966 geborenen Christian B einen Analverkehr ausgeübt zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 209 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete dabei als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung der gleichartigen strafbaren Handlung in der offenen Probezeit und fand keinen Umstand als mildernd.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8.September 1983, GZ 11 Os 148/83-5, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Schöffengericht verkannte, daß der Begehung einer gleichartigen strafbaren Handlung in offener Probezeit nicht die Qualität eines Erschwerungsgrundes zuzubilligen ist. Dazu kommt, daß nach den Besonderheiten dieses Falles eine gewisse Begünstigung der Tatausführung durch das Opfer selbst, dem die homophile Neigung des Angeklagten bekannt war, nicht von der Hand zu weisen ist. Unter diesen Umständen muß aber das in erster Instanz gefundene Strafmaß als überhöht angesehen werden, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall handelt. Die Dauer der Freiheitsstrafe war daher auf sieben Monate zu reduzieren.
Eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1
StGB konnte jedoch im Hinblick auf die einschlägig vorbelastete
Täterpersönlichkeit schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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