Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten Gerhard D laut Punkt I.1. g sowie der Angeklagten Andrea E laut Punkt I.1. h des Urteilssatzes zur Last fallenden Taten sowie in Ansehung dieser beiden Angeklagten in den Strafaussprüchen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 28 StGB (unter Aufrechterhaltung der Strafaussprüche nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG, § 19 FinStrG und nach § 37 Abs. 2 FinStrG sowie der Aussprüche nach § 38
StGB) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Durch die zuvor bezeichneten Taten haben Gerhard D - das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 15
StGB sowie Andrea E - das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 15 StGB durch einen Tatbeitrag nach § 12
dritter Fall StGB begangen und sie werden hiefür und wegen des ihnen außerdem zur Last liegenden Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt V.1. und II. des Urteilssatzes) nach § 12 Abs. 1 erster Strafsatz SuchtgiftG, § 28
StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Gerhard D - in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten sowie Andrea E in der Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die über Andrea E verhängte Freiheitsstarfe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Angeklagte D wird mit seiner die Freiheitsstrafe betreffenden Berufung ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Angeklagten E auf die Strafneubemessung verwiesen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagten Peter Franz A, Dieter Helmut B und Peter C verhängten Freiheitsstrafen erhöht werden und zwar bei A auf 5 (fünf) Jahre, B auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre und C auf 3 (drei) Jahre sowie dahin, daß die dem Angeklagten Sieghard Peter F gewährte bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet wird. Die Angeklagten A, B und C werden mit ihren Berufungen gegen die Höhe der Freiheitsstrafen auf die Erledigung der darauf bezogenen Berufung der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten A, B C und D nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten A, B, C, F, D und E auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch Teilfreisprüche enthaltenen) angefochtenen Urteil wurden Peter Franz A, Dieter Helmut B, Peter C, Sieghard Peter F, Tamar G, Gerhard D und Andrea E - in der Entscheidung unrichtig 'F***'; vgl S 179-181, ON 32, 34, 40 - (I.1.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, letztere als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB, sowie der jeweils in Tateinheit damit (und zum Teil auch tateinheitlich mit dem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG) begangenen Finanzvergehen, und zwar (IV.1.a) A, B und C des (gewerbs- und bandenmäßigen) Schmuggels nach § 11 (erster Fall), 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a und b FinStrG, (IV.1.b) B zudem der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG, (IV.2.) F des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 (im Tenor irrig: lit a) FinStrG sowie (IV.5.) G, (IV.3., V.2.) D und (IV.4.) E der - von letzterer zum Teil als Beteiligte nach § 11 (dritter Fall) FinStrG begangenen - Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Außerdem fallen A, C und B (I.2.) das Verbrechen nach § 14 Abs. 1 zweiter (Fall - gemeint:) Strafsatz SuchtgiftG, A (X.) und C (VI., IX.) das - von ersterem durch einen Tatbeitrag nach § 12 (dritter Fall) StGB verübte - Vergehen nach § 24 Abs. 1 lit b DevG und (VIII.) das Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit a und b sowie, jedoch nur C, lit c WaffG, A (VII.) das Verbrechen der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, G (III.) das Vergehen des schweren Bertruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie D (V.1.) und E (II.) das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG zur Last. Dieses Urteil wird von sämtlichen Angeklagten außer von F und G mit Nichtigkeitsbeschwerde sowie außer von E, die dieses Rechtsmittel im Gerichtstag zurückgezogen hat, auch mit Berufung und von der Staatsanwaltschaft in bezug auf alle Angeklagten außer auf D mit Berufung bekämpft.
Unangefochten blieben von den zuvor bezeichneten Schuldsprüchen nur jener wegen Betruges (III.), wonach G im November 1981 von A und C mit Bereicherungsvorsatz 30.000 S herauslockte, indem er vorgab, er werde damit in Istanbul Heroin einkaufen, weiters jene nach § 16 SuchtgiftG (V.1., II.), wonach D im August 1982 95,04 g Haschisch besaß, welches sichergestellt wurde, und E im Juli dieses Jahres 4 Briefchen Heroin erwarb und besaß, sowie schließlich jene nach den WaffG (VIII.), wonach A vom Sommer 1981 bis zum Februar 1982 und C anschließend, obwohl ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten war, bis zum August 1982
unbefugt einen Revolver sowie eine Pistole mit Schalldämpfer samt 21 Patronen besessen haben.
Rechtliche Beurteilung
I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden Diese Rechtsmittel werden von A auf Z 4, 5, 9, lit b und 10, von B Z 1 und 10, von C auf Z 5, 9 lit a und 10, von D auf Z 5 und 9 lit a sowie von E auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt; keinem von ihnen kommt Berechtigung zu.
1. Betreffend die Besetzung des Gerichtshofs.
Der Angeklagte B vertritt die Ansicht (Z 1), der beisitzende Richter Mag. H sei von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen, weil er im einbezogenen erstgerichtlichen Akt 33 Vr 3348/82 (hier ON 41) als Untersuchungsrichter tätig gewesen sei.
Dabei übergeht er jedoch, daß das bezeichnete einbezogene Verfahren zur Zeit der relevierten Tätigkeit des genannten Richters sowie gleichermaßen während der gesamten übrigen Dauer seiner selbständigen Führung nicht gegen ihn anhängig gewesen war und daß in jenem - gegen A und C (wegen §§ 105, 106, 144 StGB sowie § 36 WaffG) geführten - Verfahren, in dem er wegen (angeblich) von A gegen ihn gerichteter Drohungen als Zeuge vernommen wurde (ON 5), auch keinerlei Vorgänge untersucht nwurden, die dann im Stammverfahren zu einer Anklageerhebung geführt hätte. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß Mag. H 'in derselben Sache', also entweder im selben Verfahren, in dem das (auch) den Beschwerdeführer betreffende bekämpfte Urteil gefällt wurde, oder doch wenigstens in einem solchen anderen, später einbezogenen Verfahren tätig gewesen wäre, welches (auch) einen gegen ihn gerichteten oder einen derartigen Verdacht betroffen hätte, der in weiterer Folge im Stammverfahren zum Gegenstand der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage gemacht worden wäre; die behaupteten Voraussetzungen einer Ausgeschlossenheit des Genannten nach § 68 Abs. 2 StPO liegen daher, der Beschwerdeauffassung zuwider, nicht vor.
2. Betreffend die Schuldsprüche nach § 12 Abs. 1
SuchtgiftG und nach dem FinStrG.
Darnach haben in der Zeit vom Februar bis zum August 1982 A, B und C bandenmäßig aus Thailand, Italien und Holland verbotswidrig Heroin nach Österreich eingeführt, und zwar gemeinsam 336 g sowie A und C weitere 200 g; von diesen 536 g Heroin haben sie (einschließlich der zuletzt angeführten 200 g) insgesamt 415 g gemeinsam in Verkehr gesetzt, der Rest wurde sichergestellt (Fakten I. 1. a bis e und i). Bei der Einfuhr von 100 g Heroin aus Verona und deren Inverkehrsetzen war auch F beteiligt (Faktum I.1.c.). Von dem eingeführten Heroin erwarb G 10 g, die er zur Gänze an Unbekannte weitergab (Faktum I.1.f.). D kaufte davon 40 g, von denen er 27,4 g ebenfalls an Unbekannte weiterverkaufte; der Rest konnte vorher bei ihm sichergestellt werden (Faktum I.1.g). Zum Ankauf und anschließenden Weiterverkauf von 15 g dieses Suchtgifts stellte ihm E 30.000 S zur Verfügung; die bei D sichergestellten 12,6 g Heroin waren damit angeschafft worden (Faktum I.1.h).
Die Einfuhr der 536 g Heroin fällt den Angeklagten A und C auch als banden- und gewerbsmäßiger Schmuggel zur Last (Faktum IV.1.a); desgleichen hat B in bezug auf 336 g davon dasselbe Delikt und hinsichtlich der restlichen 200 g gewerbsmäßige Abgabenhehlerei zu verantworten (Fakten IV.1.a und b). Ferner haben F durch die Einfuhr der 100 g Heroin Schmuggel (Faktum IV.2.), G durch den Ankauf und das Weiterverhandeln der 10 g Heroin sowie D durch den Ankauf und das teilweise Weiterverhandeln der 40 g Heroin Abgebenhehlerei und E durch die zuvor dargestellte Ankaufsfinanzierung einen Tatbeitrag zu diesem Delikt begengen (Fakten IV.5, IV.3. und IV.4.b). Abgabenhehlerei wurde von D und E auch tateinheitlich mit den ihnen angelasteten vorerwähnten Vergehen nach § 16 SuchtgiftG verwirklicht (Fakten V.2., IV.4.a).
Der Angeklagte A erblickt in der rechtlichen Beurteilung seines inkriminierten Verhaltens auch im Faktum I.1.e als in unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) vollendetes Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG deswegen einen Subsumtionsirrtum (Z 10), weil er in jenem Fall das Heroin nicht selbst nach Österreich eingeführt habe und dieses Rauschgift hier zur Gänze beschlagnahmt worden sei; darum habe er bezüglich der Einfuhr nur die Täterschaftsform nach § 12 zweiter Fall StGB und hinsichtlich des Inverkehrsetzens bloß Versuch nach § 15 StGB zu verantworten.
Die Rüge versagt.
Denn sachverhaltsmäßig ist vom Erstgericht ohnehin klargestellt worden, daß der Beschwerdeführer zum einen an der Einfuhr der tatgegenständlichen 70 g Heroin aus Holland durch B sowie C nicht unmittelbar mitgewirkt, sondern nur das zum Ankauf nötige Geld zur Verfügung gestellt hat, und daß er zum anderen die geplant gewesene Weiterveräußerung deshalb nicht verwirklichen konnte, weil das Suchtgift sichergestellt wurde (Urteilsseiten 5, 23, 44). In rechtlicher Hinsicht aber kommt der irrigen Annahme einer der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB anstatt einer anderen im Hinblick auf deren insoweit (mit dieser Gesetzesstelle) normierten Gleichwertigkeit nicht die Bedeutung einer materiellen Urteilsnichtigkeit (Z 10) zu (vgl EvBl 1983/74 uva), und der Umstand, daß nach der von ihm mitzuverantwortenden gelungenen Einfuhr des Rauschgiftes dessen Inverkehrsetzen (als weitere alternative Begehungsform des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG) nicht mehr zur Gänze realisiert werden konnte, ändert nichts daran, daß er das Delikt (auch im gegebenen Fall) schon mit dem Gelingen der Einfuhr in Ansehung der gesamten tatgegenständlichen Heroinmenge vollendet hat. Da zudem aus der Diktion des Ureteils - welches bloß von einem 'Wollen' des Angeklagten spricht (US 5) und keinerlei Handlungen anführt, die überhaupt auch nur als Versuch eines In-Verkehr-Setzens des Suchtgiftes gedeutet werden könnten - zweifelsfrei hervorgeht, daß das Gericht den vierten Deliktsfall des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtsgiftG in Ansehung dieses Faktums ohnedies nicht als gegeben erachtete, ist die Beschwerde insoweit, als sie das Vorliegen eines diesbezüglichen Versuchs releviert, außerdem gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten C gegen die Feststellung seiner vorsätzlichen Mitwirkung am 'Thailand-Geschäft' (Fakten I.1.d, IV.1.a teilweise). Setzt er sich doch bei seiner Behauptung, das Urteil enthalte insoweit nur eine Scheinbegründung, über die entscheidende Bezugnahme des Erstgerichts auf die ihn belastende Verantwortung des Mitangeklagten A (US 26 b, 27) einfach hinweg; indem er der Sache nach bloß gegen die für die Würdigung jenes Beweismittels maßgebenden Erwägungen des Schöffengerichts polemisiert, ficht er lediglich nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Auch die weiteren Einwände dieses Beschwerdeführers gegen die Annahme der Banden- und Gewerbsmäßigkeit seines inkriminierten Suchtgifthandels (Fakten I.1.a bis e, IV.1.a) gehen fehl. Sowohl die Urteilsfeststellungen über die einleitende, auf einen gewerbsmäßigen Heroinhandel größeren Umfangs abzielende Banden-Vereinbarung zwischen A, B und ihm als auch jene Konstatierungen, wonach für seine Mitwirkung bei dieser Tätigkeit tatsächlich von A etwa 20-40.000
S erhielt sowie vom Herbst 1981 bis zum August 1982 (im Urteil ersichtlich irrig '1981') zum größten Teil aus den Erlösen der Rauschgiftgeschäfte lebte, finden in der als Beweisgrundlage zitierten Verantwortung der genannten Mitangeklagten gleichwie zum Teil in seiner eigenen Darstellung in der Hauptverhandlung sowie im Vorverfahren (vgl S 25, 43, 47, 57, 61 f., 67, 217, 224 f., 228, 556, 567-571, 577-579, 585) vollauf Deckung und in dem erwähnten Zitat auch ihre zureichende Begründung. Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung trifft demnach (trotz der Verwendung des Wortes 'offenkundig' im Urteil) nicht zu. Einer besonderen Erwähnung der in der Mängelrüge zitierten, teilweise nur einzelne Vorgänge betreffenden und aus (diesem) ihrem Zusammenhang gerissenen Passagen bedurfte es nicht, weil jene den bekämpften Urteilsmaßnahmen keineswegs entgegenstehen. Die Behauptung einer offenbaren Unzugänglichkeit, Unvollständigkeit oder gar Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) - welch letztere übrigens nur in der nicht aktengetreuen Wiedergabe bestimmter Verfahrensergebnisse, aber niemals in einer Sachverhaltsfeststellung gelegen sein könnte - ist daher insoweit jedenfalls nicht stichhältig.
Verfehlt ist aber auch der Beschwerdestandpunkt, die Annahme einer banden- und/oder gewerbsmäßigen Tätigkeit des Angeklagten C sei aus tatsächlichen (Z 5) oder rechtlichen (Z 10) Gründen damit unvereinbar, daß er - wie das Erstgericht feststellte - im Juli 1982 von A für den Fall des 'Aussteigens' aus dem Suchtgift-Geschäft mehrfach selbst mit dem Umbringen sowie in Ansehung seiner Eltern oder Freunde mit deren Zusammenschlagen bedroht und dadurch zu einer weiteren Mitwirkung im Rahmen der Bande zum Zweck des Suchtgift-Schmuggels und -Absatzes genötigt wurde.
Eine derart gelungene Nötigung des Beschwerdeführers zu einem grundsätzlichen Gesinnungswandel in bezug auf eine Fortsetzung seines banden- und gewerbsmäßigen Rauschgifthandels schlechthin schließt nämlich - ganz abgesehen davon, daß sie naturgemäß überhaupt nur für seine ihr nachfolgenden Tathandlungen von Belang sein und an einer Gewerbsmäßigkeit seines vorangegangenen Handelns nichts ändern könnte - keineswegs aus, daß er bei seinem späteren konkreten Tatverhalten genauso wie vorher wieder vorsätzlich als Mitglied einer Bande sowie mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Hat sie doch, der Beschwerdeauffassung, zuwider, in faktischer Hinsicht durchaus nicht zu bedeuten, daß C - der nach seinen Angaben (siehe dazu insbes S 221) durch die (ihm mit der Nötigung nur vorerst aufgezwungene) weitere Mitwirkung am Suchtgifthandel schließlich selbst den von ihm dem A geschuldeten Betrag abstatten wollte - bei der chronologisch folgenden konkreten Einfuhr (im Weg eines Schmuggels) sowie Verteilung von Heroin noch immer 'lediglich aus Todesangst' mitmachte; desgleichen ist auch rechtlich eine Nötigung zur Abstandnahme von Ausspringen aus einer Bandenvereinigung schlechthin sehr wohl mit der Annahme vereinbart, daß der dazu Genötigte bei den darauffolgenden konkreten Straftaten wiederum (und weiterhin) mit den subjektiven Erfordernissen einer banden- und gewerbsmäßigen Begehung tätig wird.
Aus demselben Grund erübrigen sich alle (von der Generalprokuratur angestellten) Erörterungen darüber, ob der Beschwerdeführer - der dies im Rechtsmittel gar nicht behauptet - jene späteren Delikte etwa (sogar im Grundtatbestand) unter dem Einfluß eines entschuldigenden Notstands (§ 10 Abs. 1 und 2 StGB, § 10 FinStrG) begangen haben könnte. Der Angeklagte D rügt die Begründung zur Konstatierung, daß er die von ihm angekauften 40 g Heroin nicht für seinen Eigenbedarf, sondern zum Weiterverhandeln erwarb, deshalb als bloß offenbar unzureichend (Z 5), weil das Schöffengericht dazu nur 'Erwägungen' herangezogen habe, 'die sich auf Verdachtsmomente gründen, aber keine sicheren Sachverhaltsfeststellungen.
Damit enbehrt indessen auch diese Beschwerde einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn das Erstgericht hat die umstrittene Tatsachenannahme keineswegs, wie der Beschwerdeführer den Anschein zu erwecken versucht, aus dem (bloß im Zusammenhang mit der Höhe des von ihm bezahlten Kaufpreises sowie mit dessen Finanzierung aufgezeigten) Verdacht abgeleitet, daß er schon früher als Händler tätig gewesen sei, sondern aus einer Reihe anderer Verfahrensergebnisse (US 34-38); jene aber werden in der Mängelrüge zum größten Teil völlig übergangen und im übrigen nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise in ihrer Beweiskraft bekämpft. Mit der Verantwortung der Mitangeklagten E hinwieder, auf die es mehrfach Bezug nahm (US 36, 38-40) hat sich das Schöffengericht auch dabei ohnehin zureichend auseinandergesetzt, sodaß von einer Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) insoweit gleichfalls keine Rede sein kann.
Zu Unrecht schließlich vermißt der Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Schuldspruchs wegen Abgabenhehlerei Feststellungen darüber, ob er das Suchtgift auch mit dem Vorsatz erworben habe, hiebei Abgaben zu hinterziehen (Z 9 lit a). Ein derartiger Verkürzungsvorsatz ist nämlich zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 37 Abs. 1 FinStrG in Ansehung von Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, auf der subjektiven Tatseite - ebenso wie zum Schmuggel selbst (§ 35 Abs. 1 FinStrG) - nicht erforderlich; genug daran, daß dem Beschwerdeführer die vorausgegangene Einfuhr des Rauschgiftes im Weg eines Schmuggels bekannt war (US 24, 33).
Die Angeklagte E macht mit ihrem Einwand, daß die ihre Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG - entgegen der Beschwerdeauffassung aber nicht auch jene wegen Abgabenhehlerei - tragende Feststellung, sie habe den Heroin-Ankauf durch D zum Zweck eines Suchtgifthandels finanziert, mit ihrer eigenen und mit dessen Verantwortung im Widerspruch stehe, wonach sie ihm das Geld nur zur Befriedigung seines eigenen Suchtgiftbedarfs zur Verfügung gestellt habe, in Wahrheit ebenfalls einen formellen Begründungsmangel der Entscheidung (Z 5) gar nicht geltend; der Sache nach unternimmt sie auf diesem Weg bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulössigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachtes weiteres Beschwerdeargument, daß die überlegung, sie könnte D den von ihr aufgenommenen 30.000 S-Kredit deswegen zur Deckung seines eigenen Heroinbedarfs übergeben haben, weil sie ihm hörig gewesen sei, 'mindestens im gleichen Maße logisch' sei wie die gegenteilige Annahme des Erstgerichts, eine nicht heroinsüchtige mittellose Person wie sie werde einen derart hohen Kredit gewiß nicht lediglich deshalb aufnehmen, um ihrem Freund den Heroin-Konsum zu ermöglichen.
Welche die angebliche Hörigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber D betreffenden Verfahrensergebnisse im Urteil übergangen worden sein sollten, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen; der insoweit erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) ist demzufolge mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Die Konstatierung dagegen, daß E zur Tatzeit selbst nicht süchtig war, steht zum einen durchaus nicht im Gegensatz zu ihrer Verurteilung wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG und ist zum anderen durch ihre eigene Darstellung in der Hauptverhandlung (S 539) vollauf gedeckt, sodaß dem Urteil auch der in diesem Belang geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) nicht anhaftet.
3. Betreffend den Verfalls- und Wertersatz nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG, § 19 FinStrG.
Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagte in Ansehung jener Suchtgiftmenge, die jeweils den Gegenstand ihrer strafbaren Handlungen nach §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG sowie nach dem FinStrG gebildet hatten, aber nicht (als solche) sichergestellt und für verfallen erklärt werden konnte, teils nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG und nach § 19 FinStrG sowie teils nur nach der zuletzt zitierten Strafbestimmung allein zu Verfalls- und Wertersatzstrafen; den mangels eindeutiger Feststellbarkeit der tatsächlich erzielten Erlöse für die Höhe dieser Geldstrafen maßgebenden gemeinen Wert des Heroins nahm es pro Gramm mit 1.500 S und pro 'Briefchen' mit 500 S an.
In bezug auf diese strafbestimmende Wertkonstatierung behauptet der Angeklagte A Verfahrens- (Z 4) und Begründungsmängel (Z 5) des Urteils, indessen zu Unrecht.
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrags (S 590) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß das tatgegenständliche Heroin von äußerst schlechter Qualität gewesen sei und daß man deshalb dafür weder auf dem Schwarzmarkt noch auf dem legalen Markt einen Grammpreis von 1.500 S habe erzielen können. Die Qualität des insoweit allein überprüfbaren sichergestellten Heroins war jedoch ohnehin schon im Vorverfahren festgestellt worden (ON 45, 53), und zur Ermittlung von dessen Wert, der mangels einer Verkehrsfähigkeit dieses Suchtgifts auf dem legalen Markt ausschließlich aus seiner Verwertbarbeit im illegalen Weg, also aus seinem in der Suchtgiftszene üblichen Verkaufspreis, abgeleitet werden kann (vgl RZ 1983/49 ua), konnte das Schöffengericht die einschlägigen Erfahrungen des Zollamts über die zur Tatzeit aktuell gewesenen Schwarzmarktpreise (ON 16) umso eher als ausreichend erachten, als der daraus resultierende, sowieso nahe der Untergrenze der im Jahre 1982 im Raum Tirol für Heroin verschiedener Qualität handelsüblich gewesenen Preise gelegene Betrag von 1.500 S pro Gramm auch nach den Verantwortungen der Angeklagten (vgl S 16, 18, 27; 61;
539; 545, 547; 549; 562 uam) keineswegs als überhöht anzusehen ist;
überdies ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, aus welcher Sparte eine mit ausreichendem Erfahrungswissen über den illegalen Suchtifthandel ausgestattete (geeignete) Person überhaupt als Sachverständiger hätte beigezogen werden sollen.
Ging aber das Erstgericht demnach bei der Feststellung des gesamten Heroin-Wertes ohnedies nur von jener Konsistenz des Suchtgifts aus, die bei den noch nicht weiterveräußerten, sichergestellten Restmengen ermittelt wurden, dann kommt der Frage, ob das aus Thailand eingeschmuggelte Heroin zur Zeit dieser Einfuhr noch von besserer Qualität gewesen und von den Angeklagten mittlerweile gestreckt worden war, keine (auch nur möglicherweise) zu deren Nachteil ausschlagende Bedeutung zu, sodaß die vom Beschwerdeführer insoweit reklamierten Begründungsmängel (Z 5) keine entscheidenen Tatsachen betreffen.
Von einem Widerspruch der Entscheidung mit sich selbst (Z 5) hinwieder auf Grund der Feststellung einerseits, daß die Angeklagten beim Verkauf des Suchtgifts teilweise einen weit höheren Preis erzielten als 1.500 S pro Gramm, und andererseits, daß der Beschwerdeführer nur den von ihm in das Rauschgiftgeschäft investierten Betrag von 400.000 S wieder herausbekam, kann im Hinblick darauf keine Rede sein, daß es sich bei jenem Betrag nur um den ihm zugekommenen 60%igen Anteil handelte, von dem auch schon die an C bezahlte Entlohnung in Abzug gebracht worden war, und daß außerdem ja der Wert des sichergestellten Heroins für die Angeklagten überhaupt verlorengegangen ist.
4. Betreffend die Schuldsprüche nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. Ihnen zufolge haben A, B und C - nachdem sie sich schon im Oktober desselben Jahres zum Zweck der fortgesetzten Begehung von im einzelnen vorerst noch umbestimmten Strataten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und § 35 Abs. 1 FinStrG durch den Ankauf von Heroin im Ausland, den Schmuggel dieses Suchtgifts nach Österreich und dessen gewinnbringenden Weiterverkauf im Inland an einen größeren Personenkreis zu einer Bande zusammengeschlossen hatte (US 20, 21) - im November 1981 durch das (in Ausführung jenes Vorhabens getroffene) übereinkommen, unter Mitwirkung des G Heroin im Gegenwert von 80.000 S aus der Türkei nach Österreich einzuführen, 'sich zur Begehung der im § 12 SuchtgiftG bezeichneten strafbaren Handlung verbunden bzw die Begehung dieser strafbaren Handlung miteinander verabredet', wobei die 'Verbindung bzw Verabredung' auf eine gewerbsmäßige Begehung des zuvor bezeichneten Delikts abzielte (Faktum I.2.).
Die Angeklagten B und C vermeinen (sachlich Z 10), das in Rede stehende Verbrechen sei ihnen wegen Konsumtion zu Unrecht angelastet worden;
zur Begründung dieses Standpunkts verweisen sie - und zwar ersterer ganz allgemein sowie letzterer mit Bezug auf seine Ansicht, das wie dargestellt vereinbarte konkrete Suchtgiftdelikt sei durch seine Fahrt in die Türkei bereits versucht worden - darauf, daß die Verabredung (B) bzw die Verbindung und Verabredung (C) zu einem Verbrechen nach § 12 (Abs. 1) SuchtgiftG durch dessen tatsächliche Begehung (B) bzw durch dessen Vollendung und (gemeint: oder) Versuch (C) konsumiert werde, sodaß eine Verurteilung nach § 14 (Abs. 1) SuchtgiftG neben einer solchen nach der zuvor bezeichneten Strafbestimmung (gemeint: diesfalls) ausgeschlossen sei (B). Beide Rechtsrügen sind indessen nicht zielführend.
Auszugehen ist nämlich davon, daß sich der bekämpfte Schuldspruch trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen Fassung des Urteilstenors (US 6) nach dessen Konkretisierung in den Entscheidungsgründen (US 29) eindeutig nicht auch schon auf die bereits im Oktober 1981 getroffenen (allgemeine) Banden-Vereinbarung als solche ('Verbindung' zu noch unbestimmten Delikten der bezeichneten Art - § 14 Abs. 1 erster Fall SuchtgiftG), sondern lediglich auf die (in deren Ausführung) erst im November dieses Jahres abgeschlossene übereinkunft ('Verabredung' - § 14 Abs. 1 zweiter Fall SuchtgiftG) zur Begehung der vorhin beschriebenen konkreten Straftat erstreckt; die Frage, ob der Unrechtsgehalt einer Bandenbildung nach § 14 Abs. 1 erster Fall SuchtgiftG schlechthin schon durch die Bestrafung eines einzelnen konkreten Banden-Delikts (oder meherer) voll abgegolten ist oder nicht, kann demnach hier unerörtert bleiben.
Mit der (von C ausdrücklich und von B der Sache nach vertretenen) Auffassung aber, daß die im November 1981 getroffene konkrete (Komplott-) Verabredung in der Folge tatsächlich bis zu einem nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG strafbaren Versuch gediehen sei, führen beide Beschwerdeführer die Rechtsrüge gar nicht zu ihren Gunsten (§ 282 StPO) aus, weil jenes Delikt im Vergleich zu dem nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG mit strengerer Strafe bedroht ist.
Der Angeklagte C rügt ferner die Urteilsannahme, daß die Verabredung des 'Türkei-Geschäfts' (ebenso wie die ihr vorausgegangene Banden-Vereinbarung) auf eine gewerbsmäßige Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG abgezielt hat, in tatsächlicher Hinsicht als unbegründet (Z 5) sowie in ihrer damit zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung als verfehlt (Z 10).
Insoweit genügt es jedoch, ihn auf die auch für diese Einwände geltende Erledigung seiner Mängelrüge gegen die vorerwähnte Feststellung seiner mit A und B getroffenen einleitenden Banden-Vereinbarung (über das künftige Betreiben eines gewerbsmäßigen Heroin-Handels) sowie seiner Rechtsrüge gegen die Beurteilung seiner dementsprechend tatsächlich entfalteten derartigen Tätigkeit als (trotz seiner Nötigung durch A zur Abstandnahme von einem Ausspringen aus der Bande) gewerbsmäßig (oben unter I.2.) zu verweisen; im besonderen kann die in Rede stehende Nötigung der bekämpften Annahme die Zielrichtung der Komplott-Verabredung schon auf Grund der zeitlichen Abfolge dieser beiden Delikte keinesfalls entgegenstehen.
5. Betreffend die Schuldsprüche nach dem DevG.
Insoweit liegt A und C zur Last, daß letzterer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 DevG im November 1981 und im August 1982 jeweils 80.000 S Bargeld ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank von Österreich ins Ausland verbrachte (Fakten VI. und IX.) sowie ersterer zu diesen Vergehen durch die übergabe der betreffenden Geldbeträge an C zu dem bezeichneten Zweck beitrug (Fakten X.).
Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten A gegen den ihn betreffenden Schuldspruch läßt mit der Behauptung, das Schöffengericht habe die entscheidende Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach er wußte, daß das Verbringen der tatgegenständlichen Bargeldbeträge durch C ins Ausland einer Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank bedurft hätte, nur damit begründet, daß es an dieser Kenntnis nicht zweifle, und es habe solcherart dafür überhaupt keine Begründung gegeben, eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Denn mit diesem Vorbringen setzt er sich über den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe (US 32) hinweg, in denen seine in Rede stehende Verurteilung ohnehin ausdrücklich auf sein letztlich volles, also auch seine Verbotskenntnis umfassendes Schuldbekenntnis (S 557, 591) gestützt wird.
Dementsprechend erübrigen sich alle (bloß hypothetischen) Erörterungen darüber (Z 9 lit b), ob ihm ein (ursprünglich vorgeschützter) Verbotsirrtum (§ 9 Abs. 1 StGB) - wie das Erstgericht für jenen (nach den Urteilsfeststellungen indessen unaktuellen) Fall annahm - wegen der Vernachlässigung einer Informationspflicht vorzuwerfen (§ 9 Abs. 2 StGB) oder aber der in einer solchen Pflichtverletzung gelegene Unrechtsgehalt, wie er in seiner Rechtsrüge vermeint, schon durch den Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG erfaßt wäre und ihm nicht nochmals als eine die Vorwerfbarkeit des Irrtums begründende Fahrlässigkeit angelastet werden könnte.
6. Betreffend den Schuldspruch wegen schwerer Nötigung. Dieses Verbrechen hat A deshalb zu verantworten, weil er - wie schon oben (unter I.2.) erörtert - C im Juli 1982 mehrfach durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Ankündigung, er werde ihn umbringen, falls er nicht weiterhin bei den Suchtgiftgeschäften mitmache, und er werde seine Eltern oder Freunde zusammenschlagen lassen, falls er 'aussteigen' sollte, zur weiteren bandenmäßigen Mitwirkung am gewerbsmäßigen Suchtgiftschmuggel und - handel genötigt hat (Faktum VII.).
Die dagegen erhobene Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten A geht fehl. In der Situation nach dem mißlungenen 'Türkei-Geschäft', bei dem C von G um einen Teil des ihm vom Beschwerdeführer zum Ankauf von Heroin zur Vefügung gestellten Bargelds betrogen worden war, und in einer gewissen finanziellen Abhängigkeit des Erstgenannten von A erblickte des Schöffengericht zwar (durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung) eine Bestärkung der die Nötigung aufdeckenden Angaben des Mitangeklagten C in ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich des bekundeten Erfolgs dieser Straftat, keineswegs aber in ihrer Beweiskraft bezüglich der Äußerung jener Drohung durch den Beschwerdeführer überhaupt; der darauf bezogene Vorwurf einer Unlogik der erstgerichtlichen Beweisführung geht demnach ins Leere. Mit dem Gegenargument aber, daß es auf Grund der in Rede stehenden Umstände gar keiner Drohung bedurft hätte, um C zu einer weiteren Mitwirkung im Rahmen der Bande zu veranlassen, ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Die auf seinen Karate-Kenntnissen beruhende Funktion des genannten Mitangeklagten, im Bedarfsfall als Schläger einzugreifen, schließlich steht mit der Annahme, daß die gegen ihn gerichteten Drohungen ernst gemeint waren und von ihm auch ernst genommen wurden, in keinerlei Gegensatz, und eine spezielle Erörterung jener Bekundungen des Mitangeklagten B, wonach er genau wußte, daß C und A miteinander gut befreundet waren, und wonach er Spannungen zwischen ihnen nie bemerkt habe, solche aber gegebenenfalls sicherlich wahrgenommen hätte, war im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) deshalb entbehrlich, weil sie lediglich dessen subjektiven Eindruck über seiner unmittelbaren Wahrnehmung entzogene Umstände wiedergebe, denen das Schöffengericht in Relation zu den Angaben der direkt Beteiligten augenscheinlich keine entscheidende Bedeutung beimaß. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. II. Zu den Maßnahmen nach § 290 Abs. 1 StPO.
Aus Anlaß der soeben erörterten Rechtsmittel hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, das das angefochtene Urteil zum Nachteil der Angeklagten D und E mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist. Im Hinblick darauf, daß D sein Veräußerungsvorhaben in Ansehung von 12,6 g aus der zum Zweck des Weiterverhandelns erworbenen Gesamtmenge von 40 g Heroin infolge Dazwischenkunft der Polizei nicht mehr verwirklichen konnte (US 34, 40), war es nämlich rechtlich verfehlt, ihm mit dem Schuldspruch laut Punkt I.1.g des Urteilssatzes in Ansehung dieser gesamten Suchtgiftmenge deren 'Ankauf ... und teilweisen Weiterverkauf' (US 5, 24) als zur Gänze vollendetes Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG anzulasten. Denn durch den (auch nicht etwa mit einer Beteiligung schon an der Einfuhr verbundenen) Erwerb des Heroins ist das geplant gewesene - und im gegebenen Fall (nach dem soeben Gesagten) als einzige Begehungsform des in Rede stehenden Verbrechens in Betracht kommende - Inverkehrsetzen dieses Rauschgifts jedenfalls noch nicht realisiert worden und auch dessen (tatsächlich bereits durchgeführte) teilweise Weiterveräußerung erstreckte sich eben auf die eingangs bezeichnete Teilmenge noch nicht.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher dem Angeklagten D sein erörtertes Tatverhalten lediglich als das teils vollendete und teils versuchte (§ 15 StGB) Verbrechen nach der zuvor angeführten Strafbestimmung zugerechnet werden dürfen.
Da das Schöffengericht als erwiesen annahn, daß die bei D sichergestellten 12,6 g Heroin aus jenen 15 g dieses Suchtgifts stammten, deren Erwerb von E finanziert worden war (US 38, 40), fällt dementsprechend auch letzterer nicht ein zum durchwegs vollendeten, sondern lediglich ein zum teilweise vollendeten und teilweise versuchten (§ 15 StGB) Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG geleisteter Tatbeitag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Last. Die aufgezeigten Subsumtionsfehler waren nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen zu korrigieren; demzufolge waren bezüglich D und E auch die Strafaussprüche nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 28 StGB - unter Aufrechterhaltung der davon nicht betroffenen Verfalls- und Wertersatzstrafen, der gleichfalls dadurch nicht berührten (§ 22 Abs. 1 FinStrG) Strafaussprüche nach dem FinStrG sowie der jeweiligen Vorhaftanrechnung - aufzuheben und die betreffenden Strafen neu zu bemessen.
III. Zur teilweisen Strafneubemessung bezüglich D und E sowie zu den Berufungen.
Das Erstgericht verurteilte alle Angeklagten 1.) zu Freiheitsstrafen, die es (jeweils, außer bei F, unter Bedachtnahme auf § 28 StGB) bei A, B und C nach dem zweiten sowie bei den übrigen Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG ausmaß, und zwar mit bei A - dreieinhalb Jahren, bei B - drei Jahren, bei C - zweieinhalb Jahren, bei F - einem Jahr, bei G - einem Jahr, bei D - fünfzehn Monaten und bei E - einem Jahr, wobei es diese über F, G und E verhängten Strafen jeweils nach § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah; ferner 2.) zu Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz, und zwar A und C nach §§ 35 Abs. 1 (richtig: Abs. 4), 38 Abs. 1 (hier überflüssig:) lit a und b FinStrG, B nach '§§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1
lit a und b' (gemeint: §§ 21 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 4, 38 Abs. 1) FinStrG, F nach § 35 Abs. 1 und 4 (richtig nur: Abs. 4) FinStrG sowie G, D und E nach § 37 Abs. 1 lit a und Abs.2 (richtig nur: Abs.2) FinStrG (im Urteil einmal irrig: 'Strafgesetz'), in der Höhe von bei A - 350.000 S, bei B - 300.000 S, bei C - 200.000 S, bei F - 35.000 S, bei G - 3.000 S, bei D - 15.000 S und bei E - 5.000 S, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafen bei A mit acht Monaten, bei B mit sieben Monaten, bei C mit fünf Monaten, bei F mit zwei Monaten, bei G mit vierzehn Tagen, bei D mit sechs Wochen und bei E mit drei Wochen festsetzte; und schließlich 3.) zu Verfalls- und Wertersatzstrafen nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG und § 19 FinStrG, und zwar in der Höhe von bei A, B und C - je 179.606,75 S, bei F - 23.606,75
S, bei G - 15.000 S, bei D - 39.300 S und bei E - 3.800 S, wobei es hier die Ersatzfreiheitsstrafen bei A, C und B jeweils mit drei Monaten, bei F mit vierzehn Tagen, bei G mit zehn Tagen, bei D mit drei Wolchen und bei E mit drei Tagen festsetzte.
Bei der Bemessung der Freiheits- und Geldstrafen wertete es bei F keinen Umstand, bei allen übrigen Angeklagten dagegen das Zusammentreffen meherer strafbarer Handlungen, und zwar bei A dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, bei C zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, bei B zweier Verbrechen miteinander sowie bei G, D und E jeweils eines Verbrechens mit einem Vergehen, ferner bei A seine beiden Vorstrafen wegen leichter Körperverletzung und bei D seine fünf einschlägigen Vorstrafen (teils nach § 16 SuchtgiftG und teils wegen Rauschgifthandels in Belgien) als erschwerend. Demgegenüber hielt es allen Angeklagten ihr (bei A und C umfassendes, bei B überwiegendes und bei den übrigen Angeklagten teilweises) Geständnis sowie B, G und E ihre bisherige Unbescholtenheit, G außerdem die Tatsache, daß er durch die Verurteilung als Ausländer überdies erhebliche Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen in Kauf nehmen muß, und E zudem den Umstand, daß sie das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtsgiftG sowie die Angabenhehlerei nur als Beteiligte nach (dem jeweils dritten Fall des) § 12 StGB, § 11 FinStrG begangen hat, C sein Alter unter einundzwanzig Jahren und A sein relativ junges Alter (von etwa zweiundzwanzig Jahren) zur Tatzeit, C auch seine Abhängigkeit von A und seine Nötigung durch diesen zum Verbleib in der Bande sowie seine teilweise Schadensgutmachung gegenüber der Zollbehörde, und schließlich F eine bloße Randbeteiligung an den Straftaten als mildernd zugute.
Die - wie schon (oben unter I.3.) erwähnt nach dem gemeinen Wert des Heroins berechneten - Verfalls- und Wertersatzstrafen teilte das Schöffengericht zwischen den an den einzelnen Fakten Beteiligten jeweils nach Köpfen auf, wobei es auch auf einen im vorliegenden Verfahren nicht angeklagten Mittäter Bedacht nahm.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A, B, C und D eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheits- und Geldstrafen, B und D auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht sowie A auch die Herabsetzung der Wertersatzstarfe, die Staatsanwaltschaft dagegen hinsichtlich A, B und C eine Erhöhung der Freiheiststrafe sowie in bezug auf F, G und E die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an.
Das Verfahren über die Berufung der Anklagebehörde hinsichtlich des Angeklagten G wurde im Hinblick darauf, daß diesem die Ladung zum Gerichtstag (infolge seiner mittlerweiligen Abschiebung aus dem Bundesgebiet) nicht (mehr) zugestellt werden konnte, ausgeschieden (§ 294 Abs. 5 StPO).
Im übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft insoweit berechtigt, als sie die Angeklagten A, C, B und F betrifft. Im Hinblick auf die überaus große Menge des von ihnen banden- und gewerbsmäßig sowie in durchaus professionellem Stil aus drei verschiedenen Staaten eingeführten, zur Verteilung bestimmten und zum Großteil auch bereits tatsächlich weiterverbreiteten Heroins, über dessen besondere Gefährlichkeit kein Wort zu verlieren ist, erweist sich mit Rücksicht auf den hohen Schuldgehalt ihrer Straftaten, der gerade in Zeiten einer (sowohl nach dem Ausmaß als auch nach der Schwere der Delinquenz) auf lange Sicht hin unausgesetzt steigenden Suchtgiftkriminalität (wie heute) außerordentlich schwer wiegt, eine fühlbare Erhöhung der über A, B und C verhängten Freiheiststrafen als unumgänglich. Bei der Ausmessung der Strafdauer war der Position des Angeklagten A - dessen Vorstrafen nach § 83 StGB sehr wohl als Gewaltdelikte in bezug auf §§ 105, 106 StGB gleichwie als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit in bezug auf § 12 Abs. 1 SuchgiftG auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen wie die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden - als Kopf der Bande mit der Anordnung eines im Vergleich zu den übrigen Angeklagten deutlich längeren Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen. Bei C hinwieder ist mit Rücksicht auf seine ihm zusätzlich als mildernd zugute zu haltende Unbescholtenheit, auf seine im Rahmen der Bande - mag er sich auch keineswegs nur geradezu als 'Laufbursche' betätigt haben - doch relativ weniger wichtige Fuktion, die im erheblich geringeren Ausmaß seines Gewinnanteils aus dem Suchtgift-Geschäft Niederschlag fand, sowie insbesondere auf sein Alter unter einundzwanzig Jahren im Verhältnis zu B, dessen eigene Süchtigkeit bei der Differenzierung der ihn betreffenden Strafdauer gegenüber A ausreichend berücksichtigt wurde, eine angemessene Abstufung nach unten hin gerechtfertigt.
Nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld dieser Angeklagten (§ 32 StGB) war demnach die Dauer der über sie verhängten Freiheiststrafen in Stattgebung der vom öffentlichen Ankläger erhobenen Berufung bei A auf fünf, bei B auf dreieinhalb und bei C auf drei Jahre anzuheben;
insoweit waren jene mit ihren eine Strafherabsetzung anstrebenden Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen.
Mit Recht führt die Anklagebehörde ferner gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht an den Angeklagten F ins Treffen, daß es im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Einfuhr und Verteilung von nicht weniger als 100
Gramm Heroin, also einer Suchtgiftmenge, die das Zweihundertfache der zur Herbeiführung einer Gefahr für Menschen in größerer Ausdehnung bereits ausreichenden sogenannten 'Grenzmenge' ausmacht, schon deswegen der Vollstreckung der Strafe bedarf, um damit der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 43 Abs. 1 StGB). Auch in diesem Belang war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der bekämpfte Ausspruch aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Zu einer Reduzierung der die Angeklagten A, B und C betreffenden Geldstrafen dagegen bestand aus den bereits dargelegten Erwägungen über deren Schuld (§ 23 Abs. 2 FinStrG) sowie unter Bedacht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG) kein Anlaß, zumal bei deren Bemessung eine - nach Ansicht des Angeklagten C in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 SuchtgiftG vorzunehmende, dem Schuldgrundsatz (§ 23 Abs. 1 FinStrG) indessen zuwiderlufende - Orientierung am tatsächlichen oder doch vorgesehenen Nutzen aus der Straftat nicht in Betracht kommt.
Gleiches gilt auch für die über den Angeklagten D, der die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe nicht in Frage zu stellen vermag, verhängte - von der Strafneubemessung nicht betroffene - Geldstrafe.
Der Anteil des Angeklagten A an der Verfalls- und Wertersatzstrafe schließlich, deren Gesamthöhe nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (und von diesem Berufungswerber auch tatsächlich, allerdings erfolglos, mit jenem Rechtsmittel bekämpft wurde), ist bei deren Aufteilung ziwschen B, C und ihm mit einem Drittel keinesfalls zu hoch angemessen worden.
In diesem Umfang war demnach den erörterten Berufungen nicht Folge zu geben.
Bei der Neubemessung der über die Angeklagten D und E nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 28 StGB zu verhängenden Freiheitsstrafen war neben den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen jeweils auch der Umstand, daß das von ihnen begangene Verbrechen nach § 12 Abs. 1
SuchtgiftG teilweise beim Versuch geblieben ist, zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen. Nichtsdestoweniger erschien die schon in erster Instanz angeordnete, bei D nur von ihm angefochtenen und bei E unbekämpft gebliebene Strafdauer bei ersterem angesichts seiner fünf einschlägigen Vorstrafen mit fünfzehn Monaten durchaus nicht als überhöht und bei letzterer mit einem Jahr als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht war bei E mit Rücksicht auf ihre Unbescholtenheit, auf ihr Alter von erst neunzehn Jahren zu den Tatzeiten und auf ihre Abhängigkeit von D, zu dessen Vorteil sie den Erwerb der vergleichsweise nicht allzu großen Suchtgiftmenge finanzierte, aus Gründen der Spezialprävention gerechtfertigt und auch unter Bedachtnahme auf die Belange der Generalprävention noch vertretbar (§ 43 Abs.1 StGB), bei D dagegen schon im Hinblick auf seine erörterte Vordelinquenz, bei der von einer Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten (§ 43 Abs. 2 StGB) keine Rede sein kann, ausgeschlossen.
Auf diese Strafneubemessung wren der Angeklagte D mit seiner die Freiheitsstrafe betreffenden Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Angeklagten E zu verweisen.
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