Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.Juni 1982, GZ. 3 d Vr 2999/82-28, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Juli 1983, AZ. 26 Bs 275/83, auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1
und 2, 2. Fall, StGB. (I) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (II) schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.September 1983, GZ. 13 Os 137/83-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28, 133 Abs. 2, zweiter Satz, StGB. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, deren Wiederholung nach § 28
StGB. und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, mildernd war hingegen sein Alter unter 21 Jahren.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist nunmehr getilgt (siehe ON. 42 und 44 in 3 d Vr 2999/82 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), fällt demnach nicht mehr erschwerend ins Gewicht. Es steht mittlerweile auch rechtskräftig fest, daß der Angeklagte Ende Jänner, Anfang Februar 1980 Schmuck verhehlt hat, wofür über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt wurde (der obzitierte Akt, ON. 28, 38, 44). Nach der Zeit ihrer Begehung (zwischen 14.April und 5. Juni 1981 sowie am 4.Mai 1982) hätten die nunmehrigen Taten bereits in jenem früheren Verfahren, in dem das Urteil erster Instanz am 14.Juni 1982 gefällt worden war, erledigt werden können, sodaß nunmehr gemäß § 31 StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen war. Nur deshalb hat sich der Oberste Gerichtshof - bei Beachtung der Vorschrift des § 40 StGB. - zu einer Modifizierung des Strafausmaßes bewogen gesehen, wobei er davon ausging, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Straftaten, die den Gegenstand der im Verhältnis des § 31
StGB. stehenden Urteile bilden und die einen wirtschaftlichen Gesamtschaden von weit über 200.000 S bewirkten, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen gewesen wäre, womit sich die Zusatzstrafe mit 16 Monaten errechnet.
Zu einer weitergehenden Reduktion des Strafmaßes bestand allerdings keine Veranlassung. Es geht nämlich aus den Straftaten und ihren Begleitumständen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckt, unter Entstellung von Tatsachen seine Opfer durch polizeiliche Anzeigen zunächst in Schwierigkeiten zu bringen (ON. 9 S. 25 ff), eine betont rechtsfeindliche Einstellung des trotz einer erdrückenden Beweislage keine Schuldeinsicht zeigenden Angeklagten hervor, die nur im effektiven Vollzug einer ausreichend dimensionierten Freiheitsstrafe korrigiert werden kann. Schließlich war dem Begehren nach einer bedingten Strafnachsicht, für die es schon an den erhöhten Anforderungen des § 43 Abs. 2 StGB. fehlt, ein Erfolg zu versagen.
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