OGH 1Ob29/83

OGH1Ob29/8321.9.1983

SZ 56/134

Normen

AHG §1
B-VG Art11 Abs1 Z4
StVO §43 Abs2 litb Z2
StVO §94 litb
AHG §1
B-VG Art11 Abs1 Z4
StVO §43 Abs2 litb Z2
StVO §94 litb

 

Spruch:

Anordnungen, die infolge Erklärung einer Bundesstraße zur Vorrangstraße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Benützer einer die Vorrangstraße kreuzenden Straße erforderlich werden, stehen als Angelegenheiten der Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) den Ländern zu; für die Folgen der Unterlassung einer erforderlichen Anordnung haftet der Rechtsträger Land nach dem Amtshaftungsgesetz. Der Rechtsträger, dessen Organe die erforderliche Aufstellung eines Vorrangzeichens unterließen, hat zu beweisen, daß die Organe daran kein Verschulden traf

OGH 21. 9. 1983, 1 Ob 29/83 (OLG Wien 14 R 63/83; LGZ Wien 40 c Cg 534/82)

Text

Der Kläger fuhr am 21. 4. 1981 mit seinem Moped auf der Bundesstraße 303 durch E. Diese Bundesstraße war auch im Stadtgebiet von E durch das Vorschriftszeichen (Vorrangzeichen) nach § 52 Z 25 a StVO als Vorrangstraße gekennzeichnet. Zur selben Zeit fuhr Waltraud M mit ihrem PKW vom Hauptplatz in E in die Bundesstraße 303 ein, um nach links in Richtung H einzubiegen. Es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der der Kläger schwer verletzt wurde.

Die Bundesstraße 303 war (gleichzeitig mit anderen Bundesstraßen) durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. 7. 1972, Z 190 329-II/19-12, gemäß § 43 Abs. 2 lit. c StVO zur Vorrangstraße erklärt worden. Punkt 4 dieser Verordnung lautet: "Diese Verordnung ist durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen und tritt mit der Anbringung dieser Straßenverkehrszeichen, jedoch nicht vor Beginn des 1. 3. 1973, in Kraft."

Mit der vorliegenden, ausschließlich auf das Amtshaftungsgesetz gegrundeten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm das beklagte Bundesland für sämtliche bisherigen und künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. 4. 1981 zu haften habe. Die beklagte Partei habe es grob fahrlässig unterlassen, den Straßenbenützern des Hauptplatzes in E gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 2 StVO beim Einfahren in die Bundesstraße 303 ein bestimmtes Verhalten, nämlich Benützern der Vorrangstraße Vorrang zu geben oder anzuhalten, vorzuschreiben. Infolgedessen habe die vom Hauptplatz kommende Waltraud M nicht wissen müssen, daß die Bundesstraße 303 Vorrangstraße gewesen sei. Die Anordnung der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sei eine behördliche Tätigkeit. Die Zuständigkeit der beklagten Partei zur Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. b Z 2 StVO grunde sich auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG und § 94e StVO.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete mangelnde Passivlegitimation ein. Eine Verordnung, mit der eine Bundesstraße zur Vorrangstraße erklärt werde, sei dadurch kundzumachen, daß am Beginn und im Verlauf der Bundesstraße das Straßenverkehrszeichen "Vorrangstraße" oder "Bundesstraße mit Vorrang" angebracht und dafür gesorgt werde, daß vor jeder die Vorrangstraße kreuzenden Straße das Vorrangzeichen " Vorrang geben" aufgestellt werde. Die Kundmachung einer solchen Verordnung obliege gemäß § 32 Abs. 1 § 44 Abs. 1 erster Satz StVO dem Straßenerhalter, bei Bundesstraßen also der Bundesstraßenverwaltung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie habe mit Punkt 4 der zitierten Verordnung der Verpflichtung, die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen anzuordnen, entsprochen. Durch diese Verordnung seien die Aufstellungsplätze ausreichend bestimmt worden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sei nicht verpflichtet gewesen, in der Verkehrsordnung den Ort für die Aufstellung jedes einzelnen Verkehrszeichens zu bestimmen. Eine dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellende Unterlassung der Bestimmung des Aufstellungsplatzes für ein Verkehrszeichen durch den Verordnungsgeber liege somit nicht vor. Bei bloßer Unterlassung der Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens, also bei Unterbleiben des Kundmachungsaktes, komme aber das Amtshaftungsgesetz nicht zur Anwendung.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Klägers folge, hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufstellung eines Verkehrszeichens richte sich nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Unterlassung der Bestimmung eines Aufstellungsplatzes durch die Behörde behauptet werde. Werde dagegen behauptet, daß der zuständige Straßenerhalter das Verkehrszeichen vorschriftswidrig aufgestellt oder dem behördlichen Auftrag überhaupt nicht entsprochen habe, kämen die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Der Ansicht der beklagten Partei, daß sich die zitierte Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie ausschließlich an den Straßenerhalter richte, sei nicht zu folgen, da die Bestimmung des Aufstellungsplatzes für ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 und 24 StVO ein Hoheitsakt sei. Die Erlassung einer Verordnung, mit der eine Bundesstraße zur Vorrangstraße erklärt werde (§ 43 Abs. 3 lit. c StVO), falle gemäß § 94 Z 1 StVO in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr (früher für Handel, Gewerbe und Industrie). Gemäß § 94e StVO stehe die Erlassung von Verordnungen, soweit sie nicht gemäß § 94 StVO vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen seien, den Ländern zu. Den zitierten Vorschriften sei nichts darüber zu entnehmen, in welche Zuständigkeit die Kundmachung von Verordnungen des Bundesministers für Verkehr durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen falle. Die Regelung der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge obliege dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit sie nicht straßenpolizeiliche Maßnahmen umfasse. Die Vollziehung straßenpolizeilicher Maßnahmen verbleibe aber grundsätzlich in der Landeskompetenz. Unter dem Begriff "Straßenpolizei" fielen alle Vorschriften, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit beträfen, denen Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit den verkehrsregelnden und -sichernden Einrichtungen entsprechen müßten. Zu diesen Vollziehungsmaßnahmen zähle auch die der Erklärung einer Bundesstraße zur durchgehenden Vorrangstraße entsprechende Anordnung der Beschilderung. Daraus ergebe sich, daß die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ihre Kompetenz als Landesbehörde vernachlässigt haben könnte. Der Kläger habe eine solche Vernachlässigung behauptet. Diese stehe aber nicht fest, da es auch sein könnte, daß der Straßenerhalter einer entsprechenden Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht Folge geleistet habe. Im fortgesetzten Verfahren sei daher zu klären, warum vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall auf dem Hauptplatz in E die Anbringung entsprechender Verkehrszeichen unterblieben sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 2 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung ein bestimmtes Verhalten (zB vor einer Kreuzung anzuhalten oder Vorrang zu geben, Kammerhofer - Benes, StVO[7], 378 FN 7) vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von in § 43 StVO bezeichneten Verordnungen kommen ua. die Vorschriftszeichen (§ 52 lit. a bis c StVO Verbots- oder Beschränkungszeichen, Gebotszeichen oder Vorrangzeichen) in Frage. Die auf Grund dieser Vorschriften zu treffenden generellen Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen verfügt wird, sind Hoheitsakte (ZVR 1981/64). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, bestimmt die Behörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung durch Verordnung, ob und wo Straßenverkehrszeichen aufzustellen sind (JBl. 1982, 154; EvBl. 1959/177; EvBl. 1958/290; Dittrich - Veit - Schuchlenz, StVO § 32 FN 1; vgl. auch Vrba Zechner, Komm. z. AHG 93).

Der Ansicht des Rekurswerbers, durch die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Erklärung der Bundesstraße 303 zur Vorrangstraße sei auch das Verhalten der Benützer der diese Bundesstraße kreuzenden (§ 2 Abs. 1 Z 17 StVO) Straßen ausreichend determiniert worden, sodaß es für die Anordnung des Gebotszeichens "Vorrang geben" vor den Kreuzungen mit dieser Bundesstraße keiner zusätzlichen Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedurft hätte, sondern die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen dem Straßenerhalter oblägen wäre, ist nicht zu folgen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie war, wie noch näher auszuführen sein wird, im Rahmen der Kompetenz zur Erklärung von Bundesstraßen zu Vorrangstraßen gemäß § 94 Z 2 StVO zur Vorschreibung eines bestimmten Verhaltens auf den diese Vorrangstraße kreuzenden Straßen nicht zuständig. Auf Grund der durch die Erklärung der Bundesstraße 303 zur Vorrangstraße geänderten Rechtslage hatten die zuständigen Behörden erst zu bestimmen, ob und welches geänderte Verhalten danach den Benützern der diese Vorrangstraße kreuzenden Straßen vorzuschreiben war. Die zuständigen Behörden hatten insbesondere zu bestimmen, ob vor den jeweiligen Kreuzungen mit der zur Vorrangstraße erklärten Bundesstraße 303 das Zeichen "Vorrang geben" (§ 52 Z 23 StVO) anzubringen oder sogar die Anordnung des Vorschriftszeichens "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) erforderlich war. Die zuständigen Behörden konnten die geänderte Rechtslage aber auch zum Anlaß nehmen, um im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch noch andere zweckmäßige Anordnungen (wie zB Rechtseinbiegeverbote oder Linkseinbiegeverbote) zu erlassen. Die allgemein gehaltene Anordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, daß die Erklärung der aufgezählten Bundesstraßen zu Vorrangstraßen "durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen" kundzumachen sei, war keine ausreichende unmittelbare Grundlage zur Aufstellung von Vorrangzeichen durch den Straßenerhalter auf den in die Bundesstraße einmundenden Straßen. Der Straßenerhalter darf zwar auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 12 StVO) anbringen, doch gilt dies nicht für die in § 44 Abs. 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen (§ 98 Abs. 3 StVO). Hätte also, wie der Kläger behauptet, der Unfall seine Ursache in der Unterlassung der Anordnung der Anbringung eines Vorrangzeichens durch die zuständige Behörde gehabt, käme bei Vorliegen der weiteren, bisher nicht geprüften Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch in Frage.

Die vom Kläger behauptete Unterlassung wäre dem beklagten Rechtsträger zuzurechnen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung nur in Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei Bundessache. In Angelegenheiten der Straßenpolizei ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache (vgl. JBl. 1982, 154; SZ 48/29). Die den Behörden gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 2 StVO obliegende Aufgabe, den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, fällt unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei", weil es sich um eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Straßen handelt (VfSlg. 4349/1963 ua.; Öhlinger, ZVR 1978, 327 und ZVR 1974, 289). Allerdings sind gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Dieser Bestimmung Rechnung tragend wurde durch die 3. StVO-Novelle § 94e StVO eingefügt (Kammerhofer - Benes aaO 741 FN 5; Dittrich - Veit - Schuchlenz aaO § 94e FN[2]), der wieder die Erlassung von Verordnungen den Ländern zuordnet, soweit sie nicht gemäß § 94 StVO vom Bundesminister für Verkehr (früher: Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie) zu erlassen sind. Damit ist die gesamte Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der gemäß § 94 Z 1 und Z 2 StVO ausdrücklich beim Bund verbliebenen Kompetenzen Landessache. Daraus folgt, daß die Anordnungen, die infolge Erklärung einer Bundesstraße zur Vorrangstraße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Benützer der die Vorrangstraße kreuzenden Straßen erforderlich werden, als Angelegenheiten der Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" den Ländern zustehen. Es ist Sache der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß § 94b lit. b StVO in Erfüllung der Aufgabe des Landes die entsprechenden Vorschriften zu erlassen und ihre Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen anzuordnen. In wessen Vollziehungsbereich die Kundmachung der - in die Kompetenz des Bundes fallenden - Erklärung einer Bundesstraße zur Vorrangstraße gehört, kann dahingestellt bleiben.

Da die vom Kläger behauptete Unterlassung Angelegenheiten betrifft, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, ist die beklagte Partei passiv legitimiert. Es wird daher zu klären sein, ob eine für den eingetretenen Schaden kausale und schuldhafte Unterlassung von Landesorganen vorliegt. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Stelle, an der Waltraud M in die Bundesstraße einbog, überhaupt eine durch entsprechende Verkehrszeichen abzusichernde Kreuzung iS des § 2 Abs. 1 Z 17 StVO war, von wo Waltraud M mit ihrem PKW kam, ob sie den Hauptplatz von E in Beachtung einer für Plätze geltenden besonderen Fahrordnung (§ 8 Abs. 3 StVO) befuhr oder ob sie unmittelbar von einem Parkplatz odgl. (§ 19 Abs. 6 StVO) kam und sich daher noch gar nicht im fließenden Verkehr befand. Im Rahmen der Klärung der Verschuldensfrage wird allenfalls auch auf die von der beklagten Partei im Rekurs aufgestellte Behauptung einzugehen sein, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie habe die zitierte Verordnung ausschließlich an das Bundesministerium für Bauten und Technik (als Straßenerhalter) gerichtet und andere Behörden (Dienststellen) nicht davon verständigt. Durch die derzeitige Aktenlage ist diese Behauptung nicht gedeckt, da aus der den Text der Verordnung enthaltenden Beilage überhaupt nicht hervorgeht, wer davon verständigt wurde. Bei Klärung der Verschuldensfrage wird zu beachten sein, daß die Normen der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich Schutzvorschriften iS des § 1311 ABGB sind (JBl. 1982, 154 mwN). Dies trifft auch für die Vorschrift des § 43 Abs. 2 lit. b Z 2 StVO zu. Soweit gesetzliche Schutzpflichten die Behörde treffen, haftet für deren Verletzung der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (JBl. 1982, 154; SZ 48/29). Sollte die Anordnung der Aufstellung eines Vorrangzeichens erforderlich gewesen, aber dennoch unterblieben sein, wird die beklagte Partei zu beweisen haben, daß ihre Organe daran kein Verschulden trifft (JBl. 1982, 154; SZ 44/187; vgl. Welser, ZVR 1976, 1 ff.).

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