OGH 11Os142/83

OGH11Os142/8319.9.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 27. April 1983, GZ 8 Vr 261/83-34, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kapsch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Berufung verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 14. Oktober 1957 geborene Karl A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die 'Vorstrafen gegen fremdes Eigentum bzw. wegen Raubes', die Verletzung des Opfers und die brutale Tatbegehung als erschwerend; einen Milderungsgrund nahm es nicht an.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 31. August 1983, GZ 11 Os 142/83-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Er behauptet eine gewisse Bereitschaft des Opfers, dem 'nichts passiert' sei, verweist auf seine Sorgepflichten sowie darauf, daß er bisher wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit nicht verurteilt worden sei und vermeint, das Erstgericht hätte bei der Strafzumessung nicht gewertet, daß er zur Tatzeit offensichtlich sehr erregt gewesen sei.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Von den Vorstrafen des Angeklagten ist - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes - nur jene wegen Raubes als erschwerend heranzuziehen, weil dieses Gewaltdelikt auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie das verfahrensgegenständliche. Die vom Schöffengericht angeführte brutale Begehungsweise ist als Erschwerungsumstand in der Bedeutung eines besonders intensiven Täterwillens, der nach den Urteilsfeststellungen gegeben war, zu berücksichtigen.

Aber auch auf der Grundlage der mithin modifizierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe keinesfalls als überhöht. Sie entspricht vielmehr dem der Tat innewohnenden Schuld- und Unrechtsgehalt.

Die vom Berufungswerber reklamierten zusätzlichen Milderungsumstände liegen indes nicht vor:

Sorgepflichten vermögen einen Milderungsgrund nicht darzustellen (vgl. dazu u.a. LSK 1975/118). Die leichte Verletzung des Tatopfers ergibt sich aus den Seiten 5, 23, 79, 85, 139 und 142 des Aktes. Eine Bagatellisierung des deliktischen Angriffes des Angeklagten gegen Roswitha B ('außer der Beschmutzung ihres Rockes nichts passiert' -

S. 250) ist bei richtiger Würdigung des Schuldgehaltes der vom Erstgericht festgestellten Tat unangebracht. Daß die Vorstrafe wegen Raubes als Erschwerungsumstand ins Gewicht fällt, wurde bereits dargelegt; aus dem Umstand aber, daß bisher eine Abstrafung wegen eines gegen die Sittlichkeit gerichteten Deliktes nicht stattfand, kann ein Milderungsgrund nicht abgeleitet werden. Das gleiche gilt für die (sexuelle) Erregung zur Tatzeit.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

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