Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie der Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.
und der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 26.Mai 1983, GZ. 12 Os 22/83- 8, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt. Das Schöffengericht verurteilte ihn nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, nach §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 FinStrG. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß §§ 12 Abs. 4
SuchtgiftG., 19 Abs. 1 FinStrG. zu einer Verfalls- und Wertersatzstrafe in der Höhe von 136.800 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es das Geständnis hinsichtlich des Vergehens nach § 16 SuchtgiftG. als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen hingegen als erschwerend. Der Berufung kommt teilweise, nämlich soweit sie auf eine Strafherabsetzung gerichtet ist, Berechtigung zu.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird zwar vom Berufungswerber nicht behauptet. Dennoch bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer zum Vorteil des Angeklagten ausschlagenden Korrektur, als das Erstgericht im Hinblick auf die gesonderte Bestrafung des Finanzvergehens das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit nur einem Vergehen als Erschwerungsgrund hätte heranziehen dürfen. Bei richtiger Wertung der für die Strafbemessung beachtlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht ergibt sich, daß die Freiheitsstrafe nicht zuletzt angesichts des Wohlverhaltens des Angeklagten in den letzten Jahren, selbst bei Berücksichtigung des sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraums und der doch beträchtlichen Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts etwas überhöht erscheint.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung die Freiheitsstrafe schuldangemessen auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.
Unberechtigt ist dieses Rechtsmittel jedoch, soweit damit auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird. Im Hinblick auf die Art der Tat sowie die ihr adäquate Größe der Tatschuld des (wenngleich nicht einschlägig) vorbestraften Angeklagten stehen diesem Begehren neben spezialpräventiven Erwägungen angesichts der steigenden Suchtgiftkriminalität, gerade im ländlichen Bereich, jedenfalls schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 StGB.) entgegen. In diese Richtung hin war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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