OGH 11Os52/83

OGH11Os52/8313.4.1983

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4, 125) StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 20. Oktober 1982, GZ. 3 a Vr 5.366/82-16, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 24.April 1954 geborene beschäftigungslose Helmut A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4, 125) StGB. schuldig erkannt, weil er - nach dem erstgerichtlichen Urteilssatz -

am 12.Mai 1982 in Wien sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem Zustand 1. dadurch versuchte, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern, daß er auf Revierinspektor Walter B und auf Inspektor Franz C einschlug, 2. wodurch die zu 1. Angeführten, nämlich der Revierinspektor Walter B eine Prellung des rechten Handrückens und Inspektor Franz C eine Schwellung der Nase, sohin eine vorsätzliche Körperverletzung erlitten, 3. dadurch, daß er mehrmals gegen die Scheibe der linken hinteren Tür des Funkstreifenwagens trat, sodaß diese aus dem Rahmen sprang, eine fremde Sache beschädigte und an ihr einen 5.000 S nicht übersteigenden Schaden herbeiführte.

Den Schuldspruch zu den Punkten 2 und 3 bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kann Berechtigung nicht versagt werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes erschöpfen sich in der Darstellung des äußeren Hergangs der Rauschtaten und in der Konstatierung einer vollen Berauschung des Angeklagten während der Verübung dieser Taten.

Auch für die Zurechnung einer Rauschtat als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 StGB. ist jedoch erforderlich, daß hinter der im Rausch verübten, sich dem äußeren Geschehen nach als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender - wenngleich der Willensbildung eines nicht volltrunkenen Täters nicht gleichzusetzender - Wille des Berauschten steht, einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen; es sind daher Feststellungen zur subjektiven Tatseite unumgänglich (vgl. SSt. 47/35, SSt. 38/58; EvBl. 1980/183 u.a.m.).

Feststellungen darüber, ob die Willensbildung des Angeklagten dahin ging, die Polizeibeamten zu verletzen oder zu mißhandeln (§ 83 Abs. 1 oder 2 StGB.) und die Tür des Funkstreifenwagens zu beschädigen (§ 125 StGB.), mangeln - wie die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis mit Recht aufzeigt - dem erstgerichtlichen Urteil - jedenfalls in den Entscheidungsgründen - zu Gänze.

Selbst wenn man die Verwendung des Eigenschaftswortes 'vorsätzliche' im Punkt 2 des Urteilsspruches als eine derartige Feststellung in bezug auf die Körperverletzungen interpretiert, wäre ein Begründungsmangel gegeben, weil das Erstgericht - was die Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls releviert - nicht darlegt, aus welchen Beweisergebnissen es diese Konstatierung ableitete. Schon aus diesen Erwägungen war es unumgänglich, den erstgerichtlichen Schuldspruch zu kassieren (§ 285 e StPO.), ohne daß auf die (mit der herrschenden Judikatur allerdings nicht zu vereinbarenden) weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde näher einzugehen war.

Im Hinblick darauf, daß - schon nach dem Urteilstenor - die unter 1. und 2. des Urteilssatzes bezeichneten Grundtatbestände in Idealkonkurrenz begangen wurden, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im gesamten Umfang erforderlich. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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