OGH 9Os12/83

OGH9Os12/8315.3.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 1982, GZ 5 e Vr 8828/82-40, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 34-jährige, zuletzt beschäftigungslose Alfred A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Hiebei wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Anerkenntnis der für Ingrid B aufgelaufenen Spitalsrechnung sowie das teilweise Geständnis (in Richtung der Körperverletzung).

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 15. Feber 1983, GZ 9 Os 12/83-6, zurückgewiesen, wobei dieser Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Neben dem vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen fällt weiters als erschwerend ins Gewicht, daß Ingrid B durch die Tat des Berufungswerbers leicht verletzt wurde und daß der Berufungswerber rasch rückfällig wurde, zumal er - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft ergibt - wenige Wochen vor der gegenständlichen Straftat wegen Vergehens der Körperverletzung abgeurteilt wurde, was ihn nicht davon abgehalten hat, abermals ein Aggressionsdelikt zu begehen. Den solcherart zu korrigierenden Erschwerungsgründen stehen als Milderungsgründe lediglich das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Raubgutes gegenüber; das bloße Anerkenntnis des geltendgemachten Schadenersatzanspruchs stellt keinen Milderungsgrund dar. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erweist sich aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß keinesfalls als überhöht; es entspricht vielmehr der Schuld des Angeklagten und seiner durch mehrfache Vorabstrafungen charakterisierten Täterpersönlichkeit, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kam.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte