OGH 9Os21/83

OGH9Os21/8315.3.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Aloisia A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1, Abs. 2

StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Oktober 1982, GZ 15 Vr 798/82-10, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stiehl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41

StGB auf 4 (vier) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 15. Februar 1983, GZ 9 Os 21/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung der Angeklagten.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend keinen Umstand, zog als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Tatsachengeständnis der Angeklagten in Betracht und verhängte über sie gemäß § 288 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Die Berufung, mit der die Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist begründet.

In übereinstimmung mit dem Rechtsmittel ist davon auszugehen, daß den der Berufungswerberin zugutekommenden Milderungsgründen keine erschwerenden Umstände gegenüberstehen und daß bei der Bemessung der Strafe auch auf das überaus hohe Alter der Angeklagten (87 Jahre) Bedacht zu nehmen ist, weil die bisherige Unbescholtenheit unter diesem Aspekt besonderes Gewicht gewinnt. So gesehen sind sämtliche gesetzlichen Prämissen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB gegeben und es wurde demnach unter Anwendung dieser Gesetzesstelle die Unrechtsfolge auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatund tätergerecht erscheinende Maß reduziert.

Einer - von der Angeklagten übrigens nicht begehrten - Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB stehen, wie bereits vom Erstgericht erkannt, gravierende spezial- und generalpräventive Bedenken entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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