OGH 8Ob195/82 (8Ob196/82)

OGH8Ob195/82 (8Ob196/82)10.3.1983

SZ 56/45

Normen

EKHG §3 Z2
EKHG §3 Z2

 

Spruch:

Bei der Mitnahme von Freunden in einem Kraftfahrzeug zu einem gemeinsamen Ausflug ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck handelt es sich um keine Gefälligkeitsbeförderung iS des § 3 Z 2 EKHG

OGH 10. 3. 1983, 8 Ob 195, 196/82 (OLG Linz 2 R 74, 75/82; LG Salzburg 7 Cg 174/80)

Text

Am 10. 12. 1979 ereignete sich gegen 23.30 Uhr auf der Staatsstraße in Pontebba (Italien) ein schwerer Verkehrsunfall. Nicola A fuhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 478.624 (A) mit diesem Fahrzeug, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war, gegen einen Baum. Dabei wurde der Lenker getötet; der Halter des Fahrzeuges Wilhelm B und beide Klägerinnen, die in dem PKW mitfuhren, wurden schwer verletzt.

Beide Klägerinnen machen mit getrennt eingebrachten Klagen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend.

Die Erstklägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 188 108 S (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Pflegekosten ihrer Kinder und Besuchskosten); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung betraglich auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtdeckungssumme beschränkt sei.

Die Zweitklägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 70 525 S (Schmerzengeld, Zahnbehandlungskosten, Transportkosten, Sachschäden, Telefonspesen). Überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung mit der Höhe der Versicherungssumme beschränkt sei.

Dem Gründe nach stützten beide Klägerinnen ihr Begehren auf die Behauptung, daß der Lenker Nicola A den Unfall verschuldet habe, weil er übermüdet gewesen und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Die Beklagte wendete zunächst dem Gründe nach ein, daß beide Klägerinnen ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden an diesem Unfall treffe, weil sie in Kenntnis der Übermüdung des Lenkers in dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitgefahren seien.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 8. 1981 wurden zunächst beide Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dieser Tagsatzung gab die Beklagte folgende Erklärung ab: "Die Außerstreitstellung der Ansprüche der Klägerin (gemeint wohl der Klägerinnen) dem Gründe nach wird zurückgezogen und das Klagebegehren nunmehr dem Gründe nach zur Gänze bestritten." Danach wurde die Verbindung der beiden Rechtssachen wieder aufgehoben. Sodann stellten in beiden Rechtssachen die Klägerinnen Beweisanträge in der Richtung daß sie von Wilhelm B zu der Fahrt nach Italien eingeladen worden seien.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 22. 2. 1982 (7 Cg 175/80-26) die Beklagte schuldig, der Erstklägerin 180 108 S zu bezahlen; es stellte fest, daß die Beklagte der Erstklägerin gegenüber für alle in Zukunft hervorkommenden Schäden aus diesem Verkehrsunfall ersatzpflichtig ist, wobei ihre Haftung betraglich auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtdeckungssumme beschränkt ist. Das Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 8000 S wies es ab.

Mit Urteil vom selben Tag (7 Cg 174/80-19) erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Zweitklägerin 59 175 S zu bezahlen; es stellte fest, daß die Beklagte bis zur Höhe der Versicherungssumme der Zweitklägerin alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen hat. Eine Entscheidung über das Leistungsmehrbegehren der Zweitklägerin wurde im Spruch dieses Urteiles nicht getroffen.

Das Erstgericht, das über den Unfallsablauf keine Feststellungen treffen konnte, stellte im übrigen fest:

Wilhelm B und Nicola A waren im selben Hotel in G beschäftigt und zufolge ihres gleichen Dienstverhältnisses miteinander befreundet. Auch die beiden Klägerinnen waren miteinander befreundet. Schließlich bestand eine Freundschaft zwischen der Erstklägerin und Nicola A, die einmal gemeinsam mit dem Zug nach Italien gereist waren. Wilhelm B und Nicola A waren zirka eine Woche vor dem 10. 12. 1979 gemeinsam mit dem PKW des Wilhelm B nach Jesolo und Venedig gefahren. Nach der Rückkehr von dieser Autofahrt trafen Wilhelm B und Nicola A die Erstklägerin zufällig auf der Straße und erzählten ihr von dieser Reise, worauf die Erstklägerin sinngemäß sagte:

"Warum habt ihr mir denn vorher nichts von dieser Fahrt gesagt?" Wilhelm B erwiderte, er werde mit Nicola A sicher noch einmal fahren und ihr dann den geplanten Termin bekanntgeben. Wilhelm B und Nicola A entschlossen sich dann zu einer Autofahrt nach Italien am 10. 12. 1979. Wilhelm B verständigte die Erstklägerin, die bei dieser Gelegenheit fragte, ob auch ihre Freundin, die Zweitklägerin, mitfahren dürfe. Vor dem Tag der geplanten Reise trafen sich Wilhelm B, Nicola A und die beiden Klägerinnen in einem Kaffeehaus in G und sprachen über die bevorstehende Fahrt nach Jesolo. Als die beiden Klägerinnen sagten, sie hätten kein Geld, äußerte entweder Wilhelm B oder Nicola A, das mache nichts, sie (die Männer) könnten ihnen (den Frauen) Geld leihen. Am Vorabend des 10. 12. 1979 hatten Wilhelm B und Nicola A Dienst. Sie gingen erst um Mitternacht zu Bett; die Erstklägerin nächtigte im Zimmer des Nicola A und die Zweitklägerin im Zimmer des Wilhelm B. Gegen 6 Uhr früh erfolgte die gemeinsame Abreise nach Jesolo, wobei Wilhelm B sein Auto selbst lenkte. Die Klägerinnen leisteten keinen Fahrtkostenbeitrag. Nach einer gemeinsamen Schiffahrt nach Venedig trennten sich die Klägerinnen vorübergehend von ihren Begleitern. Am Abend wurde von Jesolo aus die gemeinsame Rückfahrt nach G angetreten, wobei nunmehr Nicola A das Auto anstelle des ermüdeten Wilhelm B lenkte. Auf dieser Fahrt ereignete sich der Unfall.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sich das EKHG als ein Schutzgesetz darstelle, das grundsätzlich die Gefährdungshaftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges regle und nur besondere Ausnahmefälle vorsehe, für die diese Gefährdungshaftung durchbrochen werde. Diese Ausnahmefälle seien von demjenigen, der sich auf sie berufe, zu beweisen. Der Beklagten sei der Beweis, daß die Mitnahme der Klägerinnen nur auf ihr Ersuchen erfolgt sei, nicht gelungen. Die Haftung der Beklagten nach dem EKHG könne daher nicht nach § 3 Z 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen werden.

Das Berufungsgericht verband die beiden Rechtssachen wieder zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es gab der Berufung gegen das Urteil über die Ansprüche der Zweitklägerin (7 Cg 174/80-19) keine Folge und bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß das Mehrbegehren der Zweitklägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 11 350 S abgewiesen wurde. Hingegen gab es der Berufung gegen das Urteil über die Ansprüche der Erstklägerin (7 Cg 175/80-26) teilweise Folge und änderte dieses Urteil, das es in seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren bestätigte, in seiner Entscheidung über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es der Erstklägerin nur einen Betrag von 170 108 S zusprach und ihr auf Zahlung eines weiteren Betrages von 18 000 S gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in der Rechtssache entschieden hat, den Betrag von 60 000 S übersteigt.

Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf Art. 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Nach § 3 Z 2 EKHG sei dieses Gesetz auf Schadenersatzansprüche eines mit Willen des Halters durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen nicht anzuwenden, wenn der Verletzte nur auf sein Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes Entgelt befördert wurde. Nur dann, wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindränge, solle dieser nicht mit der strengeren Haftung belastet werden. Vor allem Autostopper sollten vom Ausschließungsgrund des § 3 Z 2 EKHG erfaßt werden. Fahrten, die mit Freunden zu gemeinsamen Ausflügen unternommen würden, begrundeten nicht den Haftungsausschluß, weil die Mitnahme von Freunden nicht ausschließlich auf deren Bitten, sondern auf Grund gemeinsamer Verabredung und damit im gemeinsamen Interesse erfolge. Im vorliegenden Fall stehe im Vordergrund, daß Wilhelm B, Nicola A und die beiden Klägerinnen am Vortag vor dem 10. 12. 1979 die gemeinsame Fahrt im Auto des Wilhelm B nach Italien besprochen hätten, wobei dieser Verabredung zumindest von der Motivation her die Freundschaft zwischen den beiden Männern, aber auch die Freundschaft zwischen Nicola A und der Erstklägerin, die wiederum mit der Zweitklägerin befreundet gewesen sei, zugrunde gelegt werden könne. Es genüge, wenn Wilhelm B seiner Freundschaft mit Nicola A zuliebe beschlossen habe, die beiden Frauen mitzunehmen. Im Ergebnis habe es sich um eine vorher verabredete gemeinsame Fahrt von Freunden zu einem Ziel gehandelt, das im Interesse aller Teilnehmer gelegen sei, sodaß die festgestellte Unentgeltlichkeit der Mitreisemöglichkeit für die beiden Klägerinnen in den Erwägungen für und gegen die Annahme des Ausschließungsgrundes nach § 3 Z 2 EKHG in den Hintergrund trete.

Im übrigen habe das Erstgericht zur Frage des Haftungsausschlusses nach § 3 Z 2 EKHG sogenannte überschießende Feststellungen getroffen; im Verfahren erster Instanz habe die Beklagte nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle im vorliegenden konkreten Fall eingewendet. Daraus seien jedoch keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, weil auch die vom Erstgericht getroffenen überschießenden Feststellungen die Annahme eines Haftungsausschlusses nach § 3 Z 2 EKHG nicht rechtfertigten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Berufungsgerichtes, das er im übrigen bestätigte, im Umfang der Entscheidung über die von beiden Klägerinnen gestellten Feststellungsbegehren dahin ab, daß er die Haftung der Beklagten für künftige Schäden der Klägerinnen mit den im EKHG festgesetzten Haftungshöchstbeträgen begrenzte.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß dem Lenker des PKW des Wilhelm B ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall nicht zur Last gelegt werden kann und daß daher nur mehr eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG in Betracht kommt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG auf Grund der Vorschrift des § 3 Z 2 zweiter Fall dieses Gesetzes ausgeschlossen ist oder nicht.

Den Revisionsausführungen ist zunächst zuzubilligen, daß die oben wiedergegebene Erklärung der Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 8. 1981 nur dahin verstanden werden kann, daß sie nunmehr das Vorliegen eines Verschuldens des Lenkers Nicola A und auch ihre Haftung für die Unfallsfolgen nach den Bestimmungen des EKHG bestritt. Daß sie letzteres deswegen tat, weil sie das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefälligkeitsbeförderung iS des § 3 Z 2 EKHG annahm, ergibt sich daraus, daß diese Erklärung nach einer ausführlichen Aussage der Erstklägerin, die sich weitgehend nur mit der Frage der Gefälligkeitsbeförderung befaßte, erfolgte. Daß im übrigen diese Erklärung der Beklagten sowohl von den Prozeßgegnern als auch vom Erstgericht in diesem Sinn verstanden wurde, ergibt sich daraus, daß die Klägerinnen in der Folge Beweisanträge zur Frage der Gefälligkeitsbeförderung stellten und das Erstgericht darüber ein Beweisverfahren abführte und auch Feststellungen traf. Unter diesen Umständen kann aber - ohne auf die Frage weiter einzugehen, ob die Erklärung der Beklagten vollständig protokolliert wurde - keine Rede davon sein, daß das Erstgericht, wenn es sich mit der Frage der Gefälligkeitsbeförderung befaßte, einen von der Beklagten gar nicht eingewendeten Abweisungsgrund aufgegriffen hätte.

Die Vorinstanzen haben iS des Art. 4 lit. a des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die hier in Frage stehenden Schadenersatzansprüche der Klägerinnen aus diesem Verkehrsunfall zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Z 2 zweiter Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt in MGA EKHG[3] § 3 Anm. 5) bezweckt diese Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten.

Es ist nicht strittig, daß Wilhelm B von den Klägerinnen kein Entgelt zugewendet wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber schon nicht mehr gesagt werden, daß die Klägerinnen im PKW des Wilhelm B über ihr Ersuchen befördert wurden. Nach diesen Feststellungen haben beide Klägerinnen wohl ihr Interesse an einer Autofahrt nach Italien bekundet. Als am Tag vor dem 10. 12. 1979 die geplante Fahrt zwischen den beiden Klägerinnen, Wilhelm B und Nicola A besprochen wurde, erklärten die beiden Klägerinnen im Zuge dieser Besprechung, sie hätten kein Geld. Wenn daraufhin Wilhelm B oder Nicola A (in Gegenwart des Wilhelm B und von diesem unwidersprochen) den Klägerinnen erklärte, das mache nichts, sie (die beiden Männer) könnten ihnen (den beiden Frauen) Geld leihen, so ergibt sich daraus eindeutig, daß bei Planung dieser Reise nicht ein Ansuchen der Klägerinnen um Mitnahme, sondern der Wunsch des Wilhelm B und seines Freundes Nicola A, die beiden Klägerinnen auf die geplante Fahrt mitzunehmen, im Vordergrund stand.

Aber auch die weitere Voraussetzung für die genannte Haftungsbefreiung, daß die Beförderung der Klägerinnen in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse erfolgte, ist nicht gegeben. Es kommt hier nur auf die wirtschaftlichen Interessen des Beförderten an. Als solches wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme in einem Kraftfahrzeug ist nicht nur ein in Geld ausdrückbares Interesse zu werten; es könnte auch etwa die schnellere und bequemere Beförderung in einem Kraftfahrzeug darunter fallen (ZVR 1978/294). Jedenfalls müßte aber zumindest ein solches Interesse an der Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch zumindest überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Fahrgastes sein, damit der Ausschlußgrund des § 3 Z 2 zweiter Fall EKHG angenommen werden könnte (8 Ob 7/81). Daß nun im vorliegenden Fall die Klägerinnen ein erkennbares Interesse gehabt hätten, aus irgendwelchen bestimmten Gründen mit dem Auto des Wilhelm B gerade nach Jesolo oder Venedig gebracht zu werden, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Nach diesen Feststellungen bestand zwischen den vier beteiligten Personen ein so enges Freundschaftsverhältnis, daß nicht nur Wilhelm B mit Nicola A und die beiden Klägerinnen untereinander befreundet waren, sondern daß immerhin auch vor Antritt der Fahrt die Erstklägerin bei Nicola A und die Zweitklägerin bei Wilhelm B nächtigten. Es handelte sich bei der Unfallsfahrt, wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend erkannte, um einen unter Freunden beschlossenen gemeinsamen Ausflug ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck auf Seiten eines der Teilnehmenden. Für derartige Fahrten ist aber die Gesetzesbestimmung des § 3 Z 2 zweiter Fall EKHG nicht anwendbar, weil die Mitnahme von Freunden als Mitfahrer unter derartigen Umständen nicht ausschließlich auf deren Ersuchen, sondern auf Grund gemeinsamer Verabredung und damit im gemeinsamen Interesse erfolgt (so auch Reinl in KJ 1963, 76; ähnlich 8 Ob 7/81).

Die Vorinstanzen sind daher ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nach den Bestimmungen des EKHG für den Ersatz des den beiden Klägerinnen bei dem Verkehrsunfall vom 10. 12. 1979 entstandenen Schadens haftet.

Das Leistungsbegehren der beiden Klägerinnen ist der Höhe nach nicht mehr strittig. Allerdings haben es beide Vorinstanzen unterlassen, die sich aus ihrer richtigen Rechtsansicht ergebende Beschränkung der Haftung der Beklagten auf die im EKHG festgesetzten Haftungshöchstbeträge im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren der beiden Klägerinnen zum Ausdruck zu bringen. Dies wurde zwar auch in der Revision der Beklagten nicht releviert, doch hat der OGH infolge - zumindest teilweise - gehörig ausgeführter Rechtsrüge den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich zu überprüfen.

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