Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef A und Hubert B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG., begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs. 1 (erster Strafsatz) SGG. zu je einem Jahr Freiheitsstrafe und nach § 12 Abs. 4 SGG. jeweils zu einer Geldstrafe von 37.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd bei A der bisher ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Verkauf des Suchtgifts beim Versuch geblieben ist, bei B das volle und reumütige Geständnis; erschwerend hingegen bei beiden Angeklagten die den Grenzwert erheblich übersteigende Suchtgiftmenge.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Josef A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.Jänner 1983, GZ. 12 Os 200/82-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten Josef A und Hubert B, mit welchen jeweils die Herabsetzung der (nach § 12 Abs. 1 SGG. verhängten) Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Berufungswerber zeigen in ihren Rechtsmittelschriften keine zusätzlichen Milderungsgründe auf, die eine Anwendung des § 41 StGB. und eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter das gesetzliche Mindestmaß rechtfertigen könnten. Die Gelegenheit zum Erwerb des Suchtgifts in Holland mag wohl günstig gewesen sein; die vom Angeklagten A behauptete besonders verlockende Gelegenheit i.S. der Z. 9 des § 34 StGB. liegt aber nicht vor, weil eine solche im besonderen Maße nahelegen muß, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, StGB.2, § 34 RZ. 15), wovon hier aber nicht die Rede sein kann. Bei dem gegebenen Strafrahmen (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist die verhängte Strafe, welche den im § 32 StGB. normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld der beiden Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlung gebührend Rechnung trägt, auch bei Würdigung der Tatsache, daß A teilweise geständig war, keineswegs überhöht; dies umsoweniger im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit des von den Angeklagten als Suchtgifthändler verkörperten Tätertyps.
Die von den Rechtsmittelwerbern außerdem begehrte bedingte Strafnachsicht kam schon im Hinblick auf die Art der Tat sowie die ihr adäquate Größe der Tatschuld der Angeklagte nicht in Betracht, zumal neben spezialpräventiven Erwägungen unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz vor dem Drogenhandel schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs. 1 StGB.) einer derartigen Maßnahme entgegenstehen.
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