Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Hans Jörg A wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z. 1 SGG.
und § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 StGB., 16 Abs 2 erster Strafsatz SGG. zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz, erschwerend waren das Zusammentreffen zweier Delikte und die Tatwiederholung. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3.Februar 1983, 12 Os 11/83-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, in eventu die bedingte Strafnachsicht oder Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt. Keinem der Berufungsanträge kommt Berechtigung zu.
Zusätzliche Milderungsgründe werden in der Berufungsschrift nicht aufgezeigt. Das Geständnis des Angeklagten war keineswegs reumütig, sondern - wie das Erstgericht zutreffend anführt - lediglich das unvermeidbare Ergebnis der den Angeklagten belastenden Aussage des B (vgl. S. 255), sodaß der vom Berufungswerber weiters beanspruchte Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. in Wahrheit nicht vorliegt. Auch hat der Angeklagte weder einen ordentlichen Lebenswandel geführt noch steht die Tat im Hinblick auf seine Drogenabhängigkeit im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten.
§ 16 Abs 2 SGG. enthält zwar eine alternative Androhung von Freiheits- und Geldstrafe. Das Vorleben des bereits einmal erfolglos abgestraften Berufungswerbers, seine Schuld und die Unwertbedeutung der gegenständlichen Tat fallen jedoch so ins Gewicht, daß nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 1 und 2 StGB.) eine Geldstrafe nicht mehr angemessen und nicht als das adäquate Strafmittel anzusehen ist.
Die vom Erstgericht verhängte Strafe wird nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten durchaus gerecht und läßt auch die bei derartigen Delikten zu beachtenden Erwägungen der Generalprävention nicht außer Acht, sodaß eine Strafherabsetzung nicht angebracht ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegen im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten, das keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten gibt, nicht vor.
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