Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über Daniel A und Walter B verhängten Freiheitsstrafen erhöht werden, und zwar bei Daniel A auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre und bei Walter B auf 3 (drei) Jahre.
Die beiden Angeklagten werden mit ihren Berufungen, soweit sie gegen das Strafausmaß gerichtet sind, auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird ihren Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden der am 27. April 1963 geborene Daniel A und der am 30. September 1963 geborene Walter B des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142, 143 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG schuldig erkannt, weil sie am 10. Juni 1982
A) in Großram in Gesellschaft als Beteiligte dadurch versuchten, dem Tankwart Stipar C durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, daß sie im Sinn vorheriger Absprache den Arbeitsraum der Tankstelle betraten, A eine CO2- Pistole und B eine Pistole der Marke Mars, Kal 6,35 mm, zogen und auf den Tankwart richteten und B sagte: 'überfall, Geld her', wobei die Vollendung lediglich durch die Gegenwehr des Opfers unterblieb; und B) in Wien und Niederösterreich unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke Mars, Kal 6,35
mm, besaßen und führten.
Von weiteren Anklagefakten erging ein Freispruch, der unangefochten
blieb.
Nur den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG bekämpft der Angeklagte Daniel A mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12
StPO gestützten Rechtsrüge, in der er ausführt, 'mit der Verurteilung wegen (schweren) Raubes unter Verwendung einer Waffe sei der Unrechtsgehalt des Besitzens und Führens (ebenderselben) Faustfeuerwaffe konsumiert, es handle sich daher um eine typische Begleittat'.
Die Rüge versagt.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, daß nach dem Wahrspruch der Geschwornen der unter anderem unter Verwendung der gegenständlichen Pistole versuchte schwere Raub an dem Tankwart Stipar C (am 10. Juni 1982) in Großram begangen wurde (Hauptfrage 1 und 2), die Angeklagten das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG hingegen in Wien und Niederösterreich (Hauptfragen 8 und 9) - und daher nur zur Tatzeit des Raubes idealkonkurrierend mit dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Großram - gesetzt haben, wogegen im übrigen Realkonkurrenz der bezeichneten Delikte vorliegt. Aber auch für die Ausführung des Raubes kann Konsumtion des nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG verpönten unbefugten Besitzens und Führens der Faustfeuerwaffe nicht angenommen werden: Konsumtion liegt nämlich vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten deliktischen Unwert des zu beurteilenden Sachverhaltes abgilt. Unter der vom Beschwerdeführer angeführten 'typischen Begleittat' (als einer der drei Fallgruppen der Konsumtion /vgl Leukauf/Steininger2, RN 45 ff zu § 28 StGB/) werden im wesentlichen solche Delikte verstanden, die regelmäßig mit der Begehung eines anderen Deliktes verbunden sind, wobei die Begleittat im Vergleich zur anderen Tat einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodaß sie (kraft des zwischen den beiden Taten nach dem regelmäßigen Verlauf der Geschehnisse bestehenden inneren Zusammenhanges) dieser gegenüber nicht ins Gewicht fällt und insoweit kein weiteres Strafbedürfnis besteht (vgl EvBl 1982/165; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 459). Vorliegend mangelt es an der für die Konsumtion essentiellen Typizität des Waffendeliktes. Für die Begehung eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe ist nämlich weder erforderlich, daß der als Waffe - im Sinn des erweiterten Waffenbegriffes des § 143 StGB (EvBl 1982/156; 13 Os 158/82 uam) - verwendete Gegenstand auch Waffe im technischen Sinn (§ 1 WaffenG) ist, noch macht es bei Beurteilung eines schweren Raubes einen Unterschied, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Faustfeuerwaffe im Sinn des Waffengesetzes befugt oder unbefugt (besessen und) geführt wird. Begleittaten, die aber - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des typischen Zusammenhanges zweier Delikte liegen, sind selbständig strafbar.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 StGB Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei (Daniel A) bzw zweieinhalb Jahren (Walter B). Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten, daß 'sich der Raub auf zweifache Weise zum einen höheren Strafsatz nach sich ziehenden Verbrechen eignet' und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, beim Angeklagten A überdies die einschlägige Vorstrafe, als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis, den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, und das Alter unter 21 Jahren, beim Angeklagten B zudem die bisherige Unbescholtenheit. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen, die Angeklagten hingegen jeweils eine Strafermäßigung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollständig angeführt. Der Anklagebehörde ist allerdings beizupflichten, daß insbesondere die sorgfältige Vorbereitung der Tat auf einen ausgeprägten verbrecherischen Vorsatz schließen läßt, der einer so weitgehenden außerordentlichen Strafmilderung, wie sie vom Geschwornengericht vorgenommen wurde, entgegensteht.
Für die Intensität des kriminellen Willens zur Tatzeit spricht im übrigen auch der Umstand, daß die Angeklagten ihren Plan nicht aufgaben, obwohl ihnen die Tatausführung bei zwei zunächst ins Auge gefaßten Objekten als zu riskant erschien (S 81 und S 89 in ON 10, sowie Sc148 f d.A). Von Unbesonnenheit, wie sie vor allem vom Angeklagten A ins Treffen geführt wird, kann daher nicht die Rede sein.
Entgegen der Ansicht des letztgenannten Berufungswerbers war auch seine Vorabstrafung wegen § 134 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zutreffend als erschwerend in Betracht zu ziehen; ist doch das Delikt der Unterschlagung ebenso wie das ihm hier zur Last fallende Verbrechen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, weshalb der neuerliche Rechtsbruch im Sinn des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruht.
Demnach erweist sich eine maßvolle Erhöhung der Freiheitsstrafen - wie aus dem Spruch ersichtlich - als notwendig, um den Unrechts- und Schuldgehalt der hier zu beurteilenden Straftaten voll zu erfassen. Damit konnte aber dem auf Anwendung des § 43 StGB gerichteten Berufungsbegehren beider Angeklagter schon mangels Vorliegens der Primärerfordernisse nach dem Abs. 1 und Abs. 2 dieser Norm nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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