OGH 12Os190/82

OGH12Os190/8217.2.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Feber 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A und andere wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie 15 StGB über die vom Angeklagten Thomas A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 27. Jänner 1982, GZ 3 Vr 2133/81-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Subarsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben, der den Angeklagten Thomas A betreffende Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch und die Vollstreckung der über Thomas A zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Thomas A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Jugendschöffengericht die Schüler Thomas A, geboren am 31. August 1966, und Rainer B, geboren am 1. Juni 1967, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie § 15 StGB schuldig.

Es verurteilte hiefür Thomas A nach § 127 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Wochen, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, während es bei Rainer B gemäß § 13 Abs 1 JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufschob.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die beiden Jugendlichen am 20. Oktober 1981 in Maria-Enzersdorf in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, A/ weggenommen, und zwar drei Embleme für Personenkraftwagen der Marka 'Lancia' dem Martin C, B/ wegzunehmen versucht, und zwar I/ einem Unbekannten ein Emblem für einen Personenkraftwagen der Marke 'Opel-Rekord', indem sie es von einem Fahrzeug dieser Marke abmontierten (und zum Abtransport bereitlegten), II/ dem Martin C die Klimaanlage und die Dachantenne eines Personenkraftwagens (der Marke 'Jaguar'), indem sie sich (erfolglos) bemühten, diese Fahrzeugteile auszubauen. Während das Urteil in Ansehung des Angeklagten Rainer B in Rechtskraft erwachsen ist, wird es vom Angeklagten Thomas A mit einer auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Einen Begründungsmangel in der Bedeutung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erachtet der Beschwerdeführer deshalb für gegeben, weil der ihm zur Last gelegte (vollendete) Diebstahl von drei Emblemen eines Kraftfahrzeuges der Marke 'Lancia' und der ihm weiters angelastete (versuchte) Diebstahl einer Dachantenne in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, sein Schuldspruch demnach insoweit (entgegen der Bestimmung des § 258 Abs 1 StPO) in den in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Verfahrensergebnissen keine Deckung finde.

Rechtliche Beurteilung

Bei diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles neben den Jugenderhebungen und den Leumundsnoten 'der übrige Akteninhalt', sohin auch sein umfassendes, auch die Zueignung der drei Kraftfahrzeugembleme (Urteilsfaktum A) und die versuchte Demontage einer Dachantenne (Urteilsfaktum B/ II) umfassendes Diebstahlsgeständnis vor der Gendarmerie (S 39 und 41 d.A) verlesen wurde (S 94 d.A). Außerdem gab der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, den Ausbau der Dachantenne erfolglos probiert zu haben (S 93 d.A). Es kann daher keine Rede davon sein, daß sich sein Schuldspruch in den vorerwähnten Fakten auf Verfahrensergebnisse stützt, die in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurden.

Mit seiner Rechtsrüge, in welcher der Sache nach - mangels Vorliegens einer Ermächtigung des Verletzten - nur der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behauptet wird (vgl LSK 1976/134; EvBl 1980/74), strebt der Beschwerdeführer in Ansehung der unter Punkt A und B/I angeführten Kraftfahrzeugembleme eine Tatbeurteilung als (zum Teil versuchte) Entwendung nach § 141 StGB (§ 15 StGB) mit dem Hinweis an, daß es sich bei diesen Emblemen bloß um Sachen von äußerst geringem Wert handle und die (zum Teil beim Versuch gebliebene) Entziehung derselben auf Unbesonnenheit beruhe.

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Wenn auch dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, daß der Wert der im Urteilssatz zu Punkt A und B/I angeführten Kraftfahrzeugmarkenembleme (vgl S 41 d.A) gering sein mag, so kann doch wegen des schon nach ihrer Beschaffenheit evidenten und auch vom Beschwerdeführer anerkannten Sachwertes, der keineswegs so minimal ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte, kein Zweifel darüber bestehen, daß sie ein taugliches Diebstahlsobjekt darstellen (vgl 13 Os 85/80; 13 Os 153/77 = EvBl 1978/109). Die angestrebte Beurteilung der diese (jedenfalls nicht wertlosen) Kraftfahrzeugmarkenembleme betreffenden (und zum Teil beim Versuch gebliebenen) Entziehungshandlungen als (teils vollendete, teils versuchte) Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB (§ 15 StGB) würde aber ein Handeln des Täters aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes voraussetzen.

Eine beim Beschwerdeführer zur Tatzeit vorgelegene und für die Entziehungshandlung ursächlich gewordene Notlage scheidet nach den Verfahrensergebnissen aus und wurde auch gar nicht behauptet. Aber auch ein Handeln aus Unbesonnenheit liegt nicht vor. Denn nach den - auf dem eigenen Geständnis des Beschwerdeführers (vor der Gendarmerie; vgl S 39 und 41 d.A) beruhenden - Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte Thomas A gemeinsam mit dem Mitangeklagten Rainer B am 20. Oktober 1981 (auch) bei der (zum Teil beim Versuch gebliebenen) Entziehung der vorerwähnten Kfz-Embleme in Ausführung eines schon vorher gefaßten Tatplanes tätig, der auf den Diebstahl von Autobestandteilen gerichtet war, nachdem er schon vorher geeignete Objekte für einen solchen Diebstahl ausgekundschaftet hatte (S 39 und 41 sowie Urteilsseite 100/101 d.A). Handelt der Täter aber, so wie hier, nach einem vorgefaßten Plan, kann von einer der Tatausführung zugrundeliegenden Unbesonnenheit, die stets voraussetzt, daß sich der Täter nur durch eine augenblickliche Eingebung zur Tat hinreißen läßt, keine Rede sein (vgl ÖJZ-LSK 1977/ 310, 311). Daß der Beschwerdeführer in Ansehung dieser Kraftfahrzeugembleme zwecks Befriedigung eines Gelüstes tätig geworden ist, wird von ihm in seiner Rechtsrüge gar nicht reklamiert und kommt nach Lage des Falles auch nicht in Betracht, weil der Angeklagte A durch die (nach den Urteilsfeststellungen mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz vorgenommene, zum Teil beim Versuch gebliebene) Entziehung dieser Embleme keineswegs einen sofortigen Bedarf an Gütern des täglichen Gebrauches, wozu die vorerwähnten Embleme gar nicht gehören, befriedigen wollte (vgl EvBl 1980/106; 13 Os 108/80).

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten Thomas A als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe und daß er der Anstifter war, als mildernd hingegen das Geständnis, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und daß der Schaden gutgemacht wurde.

Mit seiner Berufung strebt A die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG an.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Wenngleich es der Berufungswerber war, von dem nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts der Tatplan ausgegangen ist und der seinen Komplizen zur Mitwirkung an der Tat verleitet hat, so bedarf es - entgegen der Meinung des Erstgerichts - nach Lage des Falles auch bei ihm nicht des Ausspruchs einer Strafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies vor allem deshalb, weil A, der zur Tatzeit knapp über 15 Jahre alt war und nach den Erhebungen der Jugendgerichtshilfe in geordneten Verhältnissen heranwächst, das Unrecht seines Verhaltens ersichtlich eingesehen hat, wobei der objektive Unwert der Tat nicht allzu gravierend ist. Unter diesen Voraussetzungen kann aber auch beim Angeklagten A mit Grund angenommen werden, daß der Schuldspruch allein genügt, um ihn von künftigen abermaligen Verfehlungen abzuhalten. In Stattgebung seiner Berufung war daher der ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben und der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine dreijährige Probezeit vorläufig aufzuschieben.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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