OGH 13Os185/82

OGH13Os185/8227.1.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.Oktober 1982, GZ. 5 b Vr 1101/82-28, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Peisteiner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 1.Februar 1949 geborenen Franz A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB. und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. nach § 147 Abs. 3 leg.cit. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten als erschwerend, hingegen das Geständnis und den Umstand, daß im Veruntreuungsfaktum trotz Deliktsvollendung kein realer Schaden entstanden ist, als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, der öffentliche Ankläger jenes der Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem am 13.Jänner 1983 in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, GZ. 13 Os 185/82-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die beiderseitigen Berufungen zu entscheiden.

Die Anklagebehörde strebt die Erhöhung der Freiheitsstrafe an, weil ihrer Meinung nach mehrere Erschwerungsumstände nicht berücksichtigt und die Strafzumessungsgründe ihrem inneren Gehalt nach nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Demgegenüber beantragt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Er bezeichnet - ohne nähere Begründung - die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe als 'weder tat- noch schuldangemessen' und erachtet die Strafe auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialund Generalprävention als überhöht.

Keiner Berufung kommt Berechtigung zu:

Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft stellt eine Schadenssumme von 250.000 S noch nicht einen aus § 32 StGB. ableitbaren, bei der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht fallenden Umstand dar. Hievon kann nur dann gesprochen werden, wenn die Schadenshöhe die maßgebende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigt, was bei einer Qualifikationsgrenze von 100.000 S (§ 147 Abs. 3 StGB.) hier nicht der Fall ist. Die Vorstrafenbelastung des Angeklagten - und damit auch sein von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenes getrübtes Vorleben - wurden vom Erstgericht festgestellt und gewürdigt. Der Erwähnung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 39 StGB. bedurfte es - abermals der Meinung des öffentlichen Anklägers zuwider - nicht, weil die in Rede stehende fakultative Strafbemessungsvorschrift gar nicht angewendet worden ist. Eine 'sorgfältig geplante Tatausführung' in der Bedeutung eines (sich aus § 32 StGB. ergebenden) erschwerenden Umstands, wie er von der Anklagebehörde reklamiert wird, ist nach Lage des Falls zu verneinen. Die zweifache Qualifikation des § 147 StGB. kann, wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsausführung zutreffend anführt, als zusätzlicher Erschwerungsumstand herangezogen werden. Ungeachtet dieser (einzigen) Korrektur der Strafzumessungsgründe erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe gerecht, sodaß sich der Oberste Gerichtshof zu deren önderung nicht veranlaßt sieht, und zwar auch nicht auf Grund des Berufungsvorbringens des Angeklagten, der nicht einmal den Versuch unternahm, einen Ermessensfehler des Schöffengerichts aufzuzeigen.

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