OGH 9Os181/82

OGH9Os181/8211.1.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus A und andere wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG als Beteiligter gemäß § 12 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Klaus A und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und der Angeklagten Patricia B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juli 1982, GZ 35 Vr 1637/82-47, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Deak und Dr. Blasl sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über Klaus A verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate erhöht; der Angeklagte Klaus A wird mit seiner Berufung insoweit auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Klaus A auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderen) der 23-jährige Klaus A und die 23-jährige Patricia B des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1

SuchtgiftG als Beteiligte gemäß § 12 StGB und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG, Klaus A überdies des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2

SuchtgiftG und des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Strafen verurteilt, und zwar Klaus A nach §§ 28

StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr sowie gemäß § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 12.000 S, im Nichteinbringungsfall 12 (zwölf) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und Patricia B nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 1 (einem) Jahr sowie gemäß § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 12.000 S, im Nichteinbringungsfall 12 (zwölf) Tage Ersatzfreiheitsstrafe; gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die über Patricia B verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten A die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und bei der Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd hingegen bei beiden genannten Angeklagten deren Geständnis, wobei allerdings A in der Hauptverhandlung nur mehr in geringem Umfang geständig war, weiters die Sicherstellung des zur Veräußerung bestimmten Suchtgifts und den Umstand, daß das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG beim Versuch geblieben ist, sowie bei der Angeklagten B überdies deren bisherige Unbescholtenheit.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Klaus A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während es von der Staatsanwaltschaft sowohl in Ansehung des Angeklagten A als auch in Ansehung der Angeklagten B mit Berufung bekämpft wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten A wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 14. Dezember 1981, GZ 9 Os 181/82-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Strafberufungen zu erkennen war. Der Angeklagte A begehrt mit diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der über ihn (gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG) verhängten Freiheitsstrafe; der öffentliche Ankläger strebt dagegen hinsichtlich des Angeklagten A die Erhöhung der Freiheitsstrafe und hinsichtlich der Angeklagten B die Ausschaltung des Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht an. Berechtigt ist lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Erhöhung der über Klaus A verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe in Ansehung des Angeklagten A im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, jedoch bei Ausmessung der verwirkten Freiheitsstrafe die einschlägigen Vorstrafen dieses Angeklagten nicht genügend berücksichtigt. Im Hinblick auf diese Vorstrafen und deren offensichtliche Wirkungslosigkeit kann bei A nicht mehr mit der gesetzlichen Mindeststrafe des § 12 Abs 1 SuchtgiftG das Auslangen gefunden werden; die durch das Vorleben charakterisierte personale Täterschuld erfordert vielmehr die Verhängung einer etwas höheren Freiheitsstrafe, sodaß in Stattgebung der bezüglichen Berufung des öffentlichen Anklägers die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen war, womit auch die gebotene Relation zu der über die bisher unbescholtene Mitangeklagte B verhängten Strafe hergestellt wird. Soweit allerdings der öffentliche Ankläger auch das Zusammentreffen der Delikte nach dem SuchtgiftG mit dem Vergehen nach § 165 StGB entsprechend berücksichtigt wissen will, übersieht er, daß für das letztbezeichnete Vergehen zufolge der zwingenden Anordnung des § 28 Abs 2 StGB eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, was das Erstgericht rechtsirrig unterlassen hat, ohne daß dies von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt worden wäre.

Soweit der Angeklagte Klaus A mit seiner Berufung die Herabsetzung des Strafmaßes begehrt, war er auf die bezügliche Entscheidung über die Berufung des öffentlichen Anklägers zu verweisen. Was hingegen das weitere Berufungsbegehren des genannten Angeklagten betrifft, das auf die Gewährung bedingter Strafnachsicht abzielt, so kommt ihm keine Berechtigung zu.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, die dieser Berufungswerber aufweist, bedarf es nämlich der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, wozu kommt, daß nunmehr eine bedingte Strafnachsicht nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB gewährt werden könnte und es an den geforderten besonderen Gründen, aus welchen auf künftiges Wohlverhalten geschlossen werden könnte, fehlt. Im bezeichneten Umfang war demnach der Berufung des Angeklagten A nicht Folge zu geben.

Nicht berechtigt ist aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie in Ansehung der Angeklagten Patricia B die Ausschaltung des Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht begehrt, die das Erstgericht vor allem im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Genannten gewährt hat. Wie sich aus den vom Verteidiger der genannten Angeklagten im Gerichtstag vorgelegten Urkunden ergibt, hat B nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft Kontakt mit der Beratungsstelle des Vereines KIT (Kontakt-Information-Therapie Rehabilitationseinrichtung) hergestellt, den sie bisher regelmäßig aufrechterhalten hat, wobei sich ihre soziale Situation stabilisiert hat;

nch den Erhebungen hat sich B aus der Drogenszene gelöst und geht nunmehr einer geregelten Beschäftigung nach, wobei sie sich ernsthaft bemüht, ihre soziale Integration zu festigen. Im Hinblick auf diesen offensichtlich inzwischen eingetretenen Persönlichkeitswandel kann mit Grund angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um Patricia B, die durch die erlittene Vorhaft von rund zwei Monaten das übel des Freiheitsentzugs überdies entsprechend verspürt hat, von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen schließen nach Lage des vorliegenden Falles die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht aus.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Patricia B konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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