Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Juli 1960 geborene - seit der letzten Haftentlassung beschäftigungslose - Koch und Kellner Milo Kenneth A des - Ende März 1982 in insgesamt zwölf Angriffen verübten - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und einen extrem raschen Rückfall des Berufungswerbers, als mildernd sein reumütiges Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, sowie eine teilweise objektive Schadensgutmachung.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch in einem Punkt des erstgerichtlichen Urteils erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß vom 14. Dezember 1982, GZ 9 Os 190/82-6, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zwar trifft der von der Berufung geltend gemachte Umstand zu, daß dem Berufungswerber die Mitwirkung an der überführung seines Komplizen im Urteilsfaktum III als Milderungsumstand zugute zu halten ist. Mildernd ist überdies, was von der Berufung gar nicht geltend gemacht wird, daß in diesem Faktum - dem zeitlich ersten - die Initiative augenscheinlich vom Mitangeklagten B ausging, der auf das Diebstahlsobjekt aufmerksam machte (S 67 d.A).
Zutreffend wurde vom Vertreter der Generalprokuratur auch darauf hingewiesen, daß das Erstgericht die Vorstrafen des Berufungswerbers und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB zu Unrecht als zwei gesonderte Erschwerungsgründe bezeichnete.
Trotz dieser in den Strafzumessungsgründen vorzunehmenden Korrekturen erscheint dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß im Ergebnis jedoch zutreffend. Vor allem der überaus rasche Rückfall nach Verbüßung bereits empfindlicher, wegen der Begehung von Vermögensdelikten verhängter Freiheitsstrafen, aus deren letzter der Berufungswerber bedingt entlassen wurde, lassen das nunmehrige Verschulden des Angeklagten A als so hoch erscheinen, daß erneut die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe geboten ist. Ein Strafausmaß von zwei Jahren steht auch nicht außerhalb der vor allem durch eine serienmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen charakterisierten Tatschuld.
Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
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