OGH 12Os174/82

OGH12Os174/8216.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Helga A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli 1982, GZ. 3 c Vr 2607/82-15, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kozak und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 4 Monate herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.September 1941 geborene, im Haushalt tätige Helga A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3

StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, weil sie im Sommer 1981 und am 7.Dezember 1981

in Wien von Wilhelm A, Helmut B, Heinz C und Josef D durch Einbruch gestohlene Gegenstände, und zwar Lebensmittel und Bargeld im Betrag von ca. 1.200 S, mithin Sachen, die andere durch eine mit 5 Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, dadurch an sich gebracht hat, daß sie die Lebensmittel zum Teil verbrauchte und das Geld zur Verwendung für den gemeinsamen Lebensunterhalt an sich nahm.

Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der Tat, die Vorverurteilung wegen Vermögensdelikten und insbesonders den raschen Rückfall in gleichartiges strafbares Verhalten nach der Verurteilung wegen Hehlerei und innerhalb einer mit bedingter Nachsicht verbundenen Probezeit an, wertete hingegen als mildernd, daß sich die Angeklagte im Hinblick auf die Lebensverhältnisse zur Tatzeit in einer schlechten finanziellen Lage befand, ihre Sorgepflichten und den Umstand, daß sie sich der durch die Männer gebotenen Gelegenheit nicht leicht der hehlerischen Beteiligung entziehen konnte.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.November 1982, GZ. 12 Os 174/82-5, - welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ist, mit welcher sie Strafherabsetzung, Umwandlung der Freiheitsstrafe in die Geldstrafe, jedenfalls aber bedingte Nachsicht der verhängten Strafen anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise begründet.

Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichtes bedürfen insoweit einer Korrektur, als Sorgepflichten an sich keinen Milderungsgrund darstellen, der Rückfall innerhalb der Probezeit keinen Erschwerungsgrund bildet (vgl. Leukauf-Steininger II RN 8 zu § 33) und ein Rückfall etwa neun Monate nach der Vorverurteilung nicht als besonders erschwerend angenommen werden kann.

Damit verlagert sich aber das Gewicht entscheidend zugunsten der mildernden Umstände, von denen jenem besondere Bedeutung zukommt, daß sie sich nach den Lebensumständen und ihrer Umgebung der Straftaten nicht leicht entziehen konnte.

Diese an eine Zwangslage grenzenden äußeren Bedingungen gestatten nach der besonderen Fallkonstellation eine weitgehende Herabsetzung der Strafe auch unter Anwendung des § 41 StGB, weil nach Loslösung aus dem Milieu mit Grund erwartet werden kann, daß die Angeklagte auch nach Verbüßung der reduzierten Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde.

Insoweit war der Berufung wie im Spruche Folge zu geben. Im Hinblick auf die Vorverurteilungen und die Wirkungslosigkeit bedingter Strafnachsicht kam allerdings die Anwendung des § 43 Abs 1 StPO ebensowenig in Frage, als die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

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