OGH 2Ob257/82

OGH2Ob257/8214.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1. H*****, 2. D*****gesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.216 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1982, GZ 17 R 178/82-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 6. August 1982, GZ 2 Cg 13/82-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat den beklagten Parteien die mit 1.821,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 126 S USt und 120 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren 2 Cg 75/80 des Kreisgerichts Wiener Neustadt wurde rechtskräftig festgestellt, dass die beklagten Parteien der Klägerin für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. 6. 1979 zur ungeteilten Hand zu einem Drittel haften.

Mit der vorliegenden Klage stellte die Klägerin unter Hinweis auf diese grundsätzliche Mithaftung der beklagten Parteien mehrfache Ersatzansprüche, darunter auch wegen Verdienstentgangs.

Im Revisionsverfahren ist nur noch der Verdienstentgangsanspruch umstritten. Das Erstgericht sprach der Klägerin diesbezüglich den begehrten Betrag von 31.930 S zu. Es war der Rechtsansicht, dass bei dessen Ermittlung das von der Klägerin vorübergehend bezogene Arbeitslosenentgelt in der Höhe von 9.216 S nicht zu berücksichtigen sei. Bei diesem handle es sich um Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, zu welcher der Bezieher während der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses Beiträge geleistet habe, sodass er nur das beanspruche, worauf er wegen seiner eigenen Beitragsleistungen eben Anspruch habe. Auch deswegen, weil beim Arbeitslosenentgelt die Legalzession nicht Platz greife, müsse dieses bei Feststellung des Verdienstentgangs außer Betracht bleiben.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Verdienstentgangszuspruchs dahin ab, dass es der Klägerin lediglich den um das Arbeitslosenentgelt (welche das Berufungsgericht mit 9.324 S errechnete, jedoch nur mit 9.216 S berücksichtigte) verminderten Betrag von 22.714 S zuerkannte. Eine Abweisung des Mehrbegehrens unterließ es. Unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, dass das Arbeitslosenentgelt, auf welches ein unbedingter Rechtsanspruch bestehe, dem Erwerbseinkommen gleichzuhalten und im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei.

Die Revisionswerberin bringt dagegen unter Wiederholung der erstgerichtlichen Rechtsansicht vor, die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen beträfen anders gelagerte Fälle, hier sei das Arbeitslosenentgelt nicht wegen des Unfalls, sondern wegen der erheblich nach dem Unfall und nach der Beendigung des unfallsbedingten Krankenstands gegebenen Unmöglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, gewährt worden. Somit habe das Berufungsgericht die Anrechenbarkeit des Arbeitslosenentgelts rechtsirrig angenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 43/130 in Abkehr von früheren Entscheidungen ausgesprochen, dass hinsichtlich des Arbeitslosenentgelts, auf das ein unbedingter Rechtsanspruch bestehe (vgl §§ 6 lit a, 7 ff AlVG 1958), der Charakter eines dem Erwerbseinkommen gleichzuhaltenden Bezugs zu bejahen sei. An der Rechtsauffassung, dass das Arbeitslosenentgelt demgemäß den Verdienstentgangsanspruch des Geschädigten mindere und somit bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei, hat der Oberste Gerichtshof in den seither ergangenen Entscheidungen ZVR 1972/13, 2 Ob 158/76, 2 Ob 35/78, 2 Ob 176/78 und zuletzt 2 Ob 146/80 stets festgehalten. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

Im Übrigen ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass die Klägerin vom Schädiger grundsätzlich nur den Ersatz eines solchen Verdienstentfalls fordern kann, der ihr in Zusammenhalt mit und als Folge des Schadensereignisses entstanden ist und zwar im Umfang des tatsächlichen Entgangs. Eine solche Verdienstentgangsforderung hat sie hier gegenüber dem Schädiger erhoben. Ihr tatsächlicher Entgang errechnet sich jedoch im Sinne der obigen Ausführungen unter Bedachtnahme auf das von ihr in Form eines Arbeitslosenentgelts erzielte Erwerbseinkommen.

Da sich die angefochtene Entscheidung somit frei von Rechtsirrtum erweist, war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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