Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben, und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 39 StGB auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 26-
jährige, zuletzt als Kellner beschäftigte Alfred A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen, die über die Erfordernisse der Strafschärfung bei Rückfall noch hinausgehen, die äußerst rasche Rückfälligkeit in gleichartiges strafbares Verhalten innerhalb eines Jahres nach der letzten Entlassung aus einer wegen gleichartiger Straftaten vollzogenen Freiheitsstrafe sowie während des Laufs von Probezeiten nach bedingter Strafnachsicht und nur wenige Monate, zum Teil sogar nur wenige Tage nach den letzten Verurteilungen wegen einschlägiger Vortaten, als mildernd hingegen die teilweise Sicherstellung des Diebsguts.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 12. August 1982, GZ 12 Os 106/82-5, zurückgewiesen, wobei dieser Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die angemessene Herabsetzung der Strafe begehrt.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt - lediglich der Tatbegehung innerhalb von Probezeiten kommt keine gesonderte erschwerende Wirkung zu -, jedoch die kriminelle Täterpersönlichkeit des Angeklagten, der zweifellos einen eingewurzelten Hang zu Vermögensdelikten hat, im Verhältnis zum objektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftat überbewertet. Sicherlich kommt bei der Ausmessung der Strafe der Täterpersönlichkeit besonderes Gewicht zu, gleichermaßen ist aber auch der objektive Unwert der verschuldeten Tat entsprechend zu berücksichtigen, der das Maß der persönlichen (Einzel-)Tatschuld entscheidend (mit-)bestimmt. So gesehen erweist sich aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als überhöht, sodaß es auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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