Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9.September 1982, GZ. 13 Os 131/82-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß § 169 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Hiebei wertete es als erschwerend keinen Umstand, während es als mildernd die leichte Verstandesschwäche des Angeklagten in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund der sehr vernachlässigten Erziehung kommt ihm angesichts dessen, daß er sich im Tatzeitpunkt bereits im 28. Lebensjahr befand, nicht mehr zustatten (Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu § 34 StGB). Inwieweit hiefür im übrigen der Umstand maßgebend sein sollte, daß ihm der Vater die versprochene Landwirtschaft nicht übergab, ist nicht einsehbar. Mit Rücksicht auf die Tatmodalitäten kann von einer ins Gewicht fallenden Unbesonnenheit im Sinn des § 37 Z. 7 StGB, nach den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage (siehe insbes. S. 118 f.) auch davon nicht gesprochen werden, daß sich der Berufungswerber ernstlich bemühte, durch Teilnahme an den Lösch- bzw. Bergungsarbeiten die nachteiligen Folgen seines Verhaltens zu verringern (§ 34 Z. 15 StGB). Zieht man anderseits die Höhe des entstandenen Schadens ins Kalkül (§ 32 Abs 3 StGB), dann erscheint die vom Erstgericht verhängte, ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als keinesfalls überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
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