OGH 13Os98/82

OGH13Os98/829.9.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamed A und Ahmad B wegen des versuchten Verbrechens nach § 15

StGB und § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die von Ahmad B gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 2.März 1982, GZ. 6 a Vr 11747/81-25, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 4 FinStrG. dahin ergänzt, daß den Angeklagten Mohamed A und Ahmad B die Vorhaft vom 28. Oktober 1981, 17,30 Uhr, bis 2.März 1982, 10,30 Uhr, auch auf die gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG. verhängte Geldstrafe angerechnet wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ahmad B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 30.September 1957 geborenen Textilarbeiter Mohamed A des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und § 15

StGB (I.1) und den am 24.November 1943 geborenen Schuhmachergesellen Ahmad B des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB und § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. als Gehilfen nach § 12 StGB (I.2) sowie beide Genannten wegen des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. (A, richtig aber: B als Gehilfen nach § 11 FinStrG.) zu folgenden Strafen:

gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. A zu vier Jahren und B zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; gemäß § 35 Abs. 1

(richtig: Abs. 4) FinStrG. beide Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Freiheitsstrafe. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde beiden Angeklagten die zwischen 28.Oktober 1981, 17,30 Uhr, und 2.März 1982, 10,30 Uhr, erlittene Vorhaft (nur) auf die Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe, nicht jedoch auf die Geldstrafe angerechnet (S. 156/157).

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bezüglich des Angeklagten B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die große Menge des transportierten Suchtgifts sowie die Tatsache, daß er selbst nicht süchtig ist und daher aus reiner Gewinnsucht gehandelt hat, als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit in Österreich und die Tatsache, daß das Suchtgiftdelikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriff (nur) der Angeklagte B die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 1.Juli 1982, GZ. 13 Os 98/82-6, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden; darüber hinaus sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Amtshandlung veranlaßt.

Mit seiner - ersichtlich nur irrtümlich als 'Berufung punkto Schuld' bezeichneten - (Straf-) Berufung strebt der Angeklagte B mit dem Vorbringen, es stelle keinen Erschwerungsgrund dar, wenn er nicht drogenabhängig sei (und dennoch mit Heroin zu handeln versuchte), die Herabsetzung der 'verhängten Strafe', womit - wie im Gerichtstag klargestellt - alle Strafen gemeint sind, an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:

Wenngleich der Umstand, daß der Berufungswerber als Nichtsüchtiger aus dem Heroinhandel einen Gewinn zu schlagen versuchte, keinen besonderen Erschwerungsumstand darstellt, sondern nur allgemein bei Bewertung der Schuld (§ 32 StGB) zu berücksichtigen ist, und das Zusammentreffen des Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend (im Sinn des § 33 Z. 1 StGB) angesehen werden kann, weil gemäß § 22 FinStrG. für das Finanzdelikt eine gesonderte Strafe zu verhängen war (und auch verhängt worden ist), sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduktion der Strafe nicht veranlaßt.

Die mit dem Vorsatz des Inverkehrsetzens vorgenommene (illegale) Einfuhr von rund 2 kg Heroin, also eines Quantums, das die (hier relevante) Grenzmenge mehrtausendfach übersteigt, weist eine besondere Gefährlichkeit der Tat und damit einen solchen Schuld- und Unrechtsgehalt auf, daß die nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe, die gerade (auch) bei Suchtgiftverbrechen bedeutende generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat, als gerecht anzusehen ist.

Auch die (wie schon angeführt, gemäß § 22 FinStrG. gesondert verhängte) Geldstrafe nach § 35 Abs. 1 FinStrG. erweist sich angesichts des strafbestimmenden Werts von rund 600.000 S ebenso angemessen wie die vom Erstgericht (gemäß § 20 FinStrG.) ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war der von keiner Seite gerügte, sich jedoch zum Nachteil beider Angeklagten auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO wahrzunehmen:

Nach § 38 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 4 FinStrG. ist nämlich die Vorhaft auf sämtliche Strafen, vorliegendenfalls daher auf die Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen. Wie einleitend angeführt, unterließ das Erstgericht die Anrechnung der Vorhaft auch auf die (gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG. verhängte) Geldstrafe.

Dieser Rechtsfehler (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) war durch entsprechende Ergänzung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen richtigzustellen.

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