OGH 12Os86/82

OGH12Os86/8212.8.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Michael A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 (zweiter Fall) StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. März 1982, GZ 9 Vr 3241/81-37, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Ploil, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Michael A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt; dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Begehung der Tat (gemeint: die Wiederholung der diebischen Angriffe) und den hohen Schaden, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 1. Juli 1982, GZ 12 Os 86/82-6, zurückgewiesen, wobei dieser Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insoweit einer Korrektur, als von einem raschen Rückfall, der dem Berufungswerber als erschwerend anzulasten wäre, nicht gesprochen werden kann, zumal seit Entlassung aus der letzten Strafhaft bis zu den gegenständlichen Verfehlungen mehr als ein Jahr verstrichen ist, und überdies die Wiederholung der diebischen Angriffe im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung keine besondere erschwerende Bedeutung hat (vgl ÖJZ-LSK 1978/70), während andererseits das im Vorverfahren abgelegte Geständnis und die teilweise (wenn auch nur geringe) objektive Schadensgutmachung Milderungsgründe darstellen, die dem Berufungswerber zugutezuhalten sind. Aber auch unter Berücksichtigung der solcherart richtiggestellten Strafzumessungsgründe entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß der Schwere der Täterschuld in Verbindung mit der durch mehrere einschlägige Vorstrafen charakterisierten kriminellen Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers. Die Wirkungslosigkeit der bisherigen, zum Teil bereits empfindlichen Abstrafungen erfordert die Verhängung einer entsprechend strengen Strafe, um den Berufungswerber von der Verübung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. So gesehen konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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