Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. März 1952 geborene beschäftigungslose Alfred A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 164 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall während einer Probezeit, als mildernd hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1982, GZ 12 Os 87/82-5, - welchem der nähere Sachverhalt der Straftat entnommen werden kann -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist, mit welcher er ohne nähere Begründung eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt. Die Berufung ist nicht begründet.
Wenn auch der Rückfall während einer Probezeit als besonderer Erschwerungsgrund nicht in Betracht zu ziehen war (vgl hiezu Leukauf-Steininger Komm2 Rd Nr 8 zu § 33 StGB), entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe durchaus dem Schuldgehalt und dem Tatunwert, zumal vorliegend die Grenze von 5.000 S beim verhehlten Gut erheblich überschritten wurde und die Wiederholung der Straftaten noch als erschwerend gewertet werden mußte. Unter Berücksichtigung der bisherigen (erfolglosen) Abstrafungen und der dort verhängten Strafen der Höhe nach (4 und 6 Monate Freiheitsstrafe) kommt daher eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht, sodaß der Berufung ein Erfolg versagt werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO
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