OGH 12Os87/82

OGH12Os87/8212.8.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 1982, GZ 5 a Vr 1343/82-18, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Hans Nemetz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. März 1952 geborene beschäftigungslose Alfred A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 164 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall während einer Probezeit, als mildernd hingegen keinen Umstand an.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1982, GZ 12 Os 87/82-5, - welchem der nähere Sachverhalt der Straftat entnommen werden kann -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist, mit welcher er ohne nähere Begründung eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt. Die Berufung ist nicht begründet.

Wenn auch der Rückfall während einer Probezeit als besonderer Erschwerungsgrund nicht in Betracht zu ziehen war (vgl hiezu Leukauf-Steininger Komm2 Rd Nr 8 zu § 33 StGB), entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe durchaus dem Schuldgehalt und dem Tatunwert, zumal vorliegend die Grenze von 5.000 S beim verhehlten Gut erheblich überschritten wurde und die Wiederholung der Straftaten noch als erschwerend gewertet werden mußte. Unter Berücksichtigung der bisherigen (erfolglosen) Abstrafungen und der dort verhängten Strafen der Höhe nach (4 und 6 Monate Freiheitsstrafe) kommt daher eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht, sodaß der Berufung ein Erfolg versagt werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

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