OGH 13Os76/82

OGH13Os76/8217.6.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach § 15, 142

Abs. 1, 143 (erstem und zweitem Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Manfred A gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.März 1982, GZ. 20 b Vr 13359/81-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schöner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Manfred A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Manfred A und Franz B (zu A I und II) des Verbrechens des versuchten Raubs nach den § 15, 142 Abs. 1, 143 (ersten und zweiten Falls) StGB und Manfred A überdies (zu B) des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hatten die beiden Angeklagten in Gesellschaft als Beteiligte getrachtet, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten unter Verwendung eines Gasrevolvers und eines Vorderladerrevolvers verübt werden sollten, indem sie sich Anfang Mai 1980 mit falschen Bärten maskiert unter Mitnahme des Gasrevolvers zum Eingang des X-Supermarkts in Wien, Floridsdorfer Hauptstraße, begaben (A I) und am 31.Mai 1980 unter Mitnahme beider bezeichneten Waffen die Trafik der Elfriede C in Wien, Allerheiligenplatz, betraten, wobei Manfred A einen Revolver gegen die Frau richtete und dabei 'überfall, Geld her !' rief (A II). Das zu (B) angeführte Verbrechen hingegen erblickte das Geschwornengericht darin, daß Manfred A und zwei abgesondert verfolgte Beteiligte am 25.November 1980 den bewaffneten überfall eines bestimmten Geldinstituts in der Nähe von Wolkersdorf und damit die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubs verabredeten. Dieses Urteil, das in Ansehung des Angeklagten B in Rechtskraft erwachsen ist, wird vom Angeklagten A lediglich im Schuldspruch A I mit einer auf den Grund der Z. 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, die sich gegen die Annahme der Ausführungsnähe im Sinn des Versuchsbegriffs (§ 15 Abs. 2 StGB) sowie die Qualifikation schweren Raubs zufolge Verwendung einer Waffe nach dem § 143, zweitem Fall, StGB richtet.

Rechtliche Beurteilung

Beide Einwendungen versagen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es läge bloß eine straflose Vorbereitungshandlung zum Raub vor, weil er das Geschäft, in dem die Tat verübt werden sollte, noch nicht betreten hätte, verkennt er die Kriterien der strafbaren Versuch begründenden Ausführungsnähe:

Gemäß dem § 15 Abs. 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Täters nach seinen Zielvorstellungen der Tatausführung unmittelbar vorgelagert ist, er die entscheidende Hemmstufe vor dieser mithin bereits überwunden hat - was nach der Art des geplanten Geschehensablaufs aus objektiv-normativer Sicht zu beurteilen ist (Leukauf-Steininger2, RN. 11 zu § 15; Burgstaller, JBl. 1976, 119 f.; EvBl. 1981/241; 10 Os 133/81) - und seinen auf Vollendung der Tat gerichteten Entschluß in unmittelbarer Folge oder doch alsbald zu verwirklichen gedenkt, wobei aber nur solche Verhaltensweisen als Versuch strafbar sind, die sowohl zeitlich und örtlich als auch nach Maßgabe des betreffenden Deliktstypus objektiv bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung gelegen sind (EvBl. 1981/104, 192 u.v.a.).

So gesehen kann es vorliegend keinem Zweifel unterliegen, daß die beiden Täter angesichts ihres im Wahrspruch festgestellten Verhaltens zur sofortigen Verübung des Raubs bereits entschlossen waren, die entscheidende Hemmstufe also bereits überschritten hatten und daß nach dem Vorgesagten auch die objektive Ausführungsnähe gegeben war, weil den im Rahmen des Tatplans bis zum Beginn der Ausführung des Raubs noch erforderlichen Handlungen, für die es nur des Zeitaufwands von wenigen Sekunden bedurft hätte, wie ihn das Betreten des Geschäftslokals und die Zurücklegung des kurzen Wegs bis zur Kasse erfordert, keineswegs die Bedeutung einer eigenständigen, die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens verzögernden und solcherart noch nicht (objektiv) ausführungsnahen Zwischenetappe (neuerlich EvBl. 1981/241; 10 Os 133/81) zuerkannt werden kann.

Da das von der Hauptfrage 1 betroffene Verhalten des Beschwerdeführers sohin subjektiv und objektiv ausführungsnah war, ist in der rechtlichen Annahme strafbaren (Raub-) Versuchs zufolge Bejahung dieser Hauptfrage durch die Geschwornen ein Rechtsirrtum nicht zu ersehen.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte A - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO - die Ausschaltung der Qualifikation des schweren Raubs nach dem zweiten Fall des § 143 StGB anstrebt, genügt es zu erwidern, daß nach der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SSt. 49/45; 13 Os 7/80 u.a.) dem Begriff der Verwendung einer Waffe die Benützung einer selbst ungeladenen Gaspistole als Mittel der Drohung genügt und der Tätervorsatz hier nach dem Wahrspruch zumindest auf ein solches Verhalten gerichtet war. Da sohin auch der Annahme der relevierten Qualifikation schweren Raubs kein Rechtsirrtum anhaftet, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über ihn gemäß § 28, 41 und 143 StGB eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Hiebei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen verschiedener Delikte, die mehreren Angriffe und die zweifache Qualifikation (zum schweren Raub), während es als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das Teilgeständnis und den Umstand in Betracht zog, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.

Die Berufung des Manfred A, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.

Namentlich angesichts der aus der Deliktshäufung hervorleuchtenden überdurchschnittlich hohen kriminellen Energie des Berufungswerbers, seines einschlägig getrübten Vorlebens und des überhandnehmens bewaffneter Raubüberfälle erscheint die vom Erstgericht ohnehin noch in außerordentlicher Strafmilderung gefundene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, sondern durchaus tatschuldgerecht, weshalb eine Reduktion nicht in Erwägung gezogen werden konnte.

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