OGH 10Os41/82

OGH10Os41/8215.6.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich (Franz) A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Dezember 1981, GZ. 8 d Vr 11.462/81-16, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Zatlasch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das obbezeichnete Urteil, mit dem er wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25.Mai 1982, GZ. 10 Os 41/82-9, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die (Straf-) Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 StGB anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 129 StGB

zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, daß die Straftat beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall aber als erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Schlechthin unverständlich ist das Berufungsvorbringen, insoweit es zum einen den Freispruch des Angeklagten von einem Punkt der Anklage und zum anderen den Umstand, daß der in Rede stehende Schuldspruch 'lediglich auf Grund von Indizien erfolgte', als (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will. Einen verhältnismäßig raschen Rückfall aber hat das Schöffengericht angesichts der Tatbegehung (am 20.Oktober 1981) rund sieben Monate nach der unmittelbar hintereinander erfolgten Vollziehung von zwei (gleichfalls wegen Diebstahls verhängten) Freiheitsstrafen (von zusammen dreieinviertel Jahren bis 13.März 1981) zu Recht als Erschwerungsgrund angenommen.

Gewichtsmäßig überwiegen die erschwerenden Umstände, bei denen namentlich den zahlreichen, zum Teil schweren (vornehmlich in Richtung einer Eigentumsdelinquenz) einschlägigen sowie (infolge dieser schädlichen Neigung) den Erfordernissen einer Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) entsprechenden Vorstrafen besondere Bedeutung zukommt, den einen Milderungsgrund bei weitem und es ist daher die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu streng ausgemessen worden.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder kam schon im Hinblick auf das durch das empfindlich belastete Vorleben des Berufungswerbers begründete Fehlen einer bei ihm auch diesfalls gebotenen Gewähr für künftiges Wohlverhalten (§ 43 Abs 2 StGB) nicht in Betracht.

Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

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