Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Zusatzstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § (§ 28 - richtig: 29) 129 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß § 31, 40 StGB zu der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Dezember 1981, GZ. 5 c E Vr 12.183/81-12, über ihn wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 Abs. 1 StGB (betreffend eine Tasche und ein Feuerzeug im Wert von zusammen 538 S) verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend 21 Vorstrafen, zum überwiegenden Teil wegen Diebstahls und Betruges, sowie den raschen Rückfall nach Verbüßung der letzten Strafe am 27. Februar 1981, hingegen als mildernd keinen Umstand. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Ersteres Rechtsmittel ist vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 14.Mai 1982, GZ. 10 Os 75/82-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte - unter Hinweis auf den relativ geringfügigen Gesamtschaden und die teilweise objektive Schadensgutmachung in einem Fall (Urteilsfaktum 2) durch Sicherstellung des gestohlenen Fahrrads - eine Herabsetzung der Strafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Zu den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen treten zwar als zusätzliche Erschwerungsgründe die Wiederholung des Diebstahls und dessen mehrfache Qualifikation hinzu, andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Schadenshöhe die Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB nur knapp übersteigt. Von den Vorstrafen hinwieder stehen einige im Verhältnis des § 265 StPO (a.F.) bzw. des § 31 StGB; sie bilden insofern jeweils eine Einheit, sodaß sich die Anzahl auf insgesamt 16 vermindert, von denen 11 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten betreffen. Ferner ist die erwähnte objektive Gutmachung eines Teils des Diebstahlsschadens dem Angeklagten entsprechend dessen berechtigtem Verlangen in der Berufungsausführung als Milderungsgrund zugutezuhalten (ÖJZ-LSK. 1976/110 u.a.).
Unter Zugrundelegung der solchermaßen richtiggestellten Strafzumessungsgründe wäre bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten auf keine höhere als eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen, weshalb in Stattgebung der begründeten Berufung die Zusatzstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen war.
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