OGH 11Os66/82

OGH11Os66/8226.5.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A und einen anderen wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB über die von den Angeklagten Friedrich A und Dietrich B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 1982, GZ 4 b Vr 10.216/81-32, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Klinner und Dr. Cuscoleca sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Presslauer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Friedrich A verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr, die über den Angeklagten Dietrich B verhängte Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt und die über den Angeklagten Dietrich B verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem§ 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Friedrich A nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12. Juli 1949 geborene beschäftigungslose Friedrich A und der am 29. Februar 1953 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Dietrich B des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 22. September 1981 in Wien die zur Tatzeit 31-jährige Christine C mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über die Angeklagten nach dem § 202 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Friedrich A in der Dauer von zwei Jahren und über Dietrich B in der Dauer von fünfzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei Dietrich B nichts, bei Friedrich A die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd bei beiden Angeklagten die Alkoholisierung und den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei Dietrich B überdies das reumütige Geständnis, durch das er wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Die von den Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. April 1982, GZ 11 Os 66/82-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur mehr die Berufungen, mit denen jeweils eine Strafermäßigung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten B kommt im vollen Umfang, jener des Angeklagten A nur teilweise Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, daß einerseits beiden Angeklagten die leichte Verletzung des Opfers als erschwerend anzulasten ist und daß beim Angeklagten A seine Alkoholisierung zur Tatzeit nicht als mildernd gewertet werden kann, weil ihm aus früheren Vorfällen bereits bekannt war, daß er in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten neigt.

Andererseits kommt dem Angeklagten B seine Unbescholtenheit (die nicht einschlägige Vorstrafe ist kraft Gesetzes getilgt, auch wenn sie versehentlich in die Strafregisterauskunft aufgenommen wurde) zusätzlich zugute.

Jedenfalls erweisen sich aber die vom Erstgericht verhängten Strafen als deutlich überhöht. Insoweit war beiden Berufungen Folge zu geben und das Strafmaß (unter Berücksichtigung der den letzten Ausführungen zu entnehmenden veränderten Aspekte) schuldangemessen zu reduzieren.

Dem Angeklagten B konnte mit Rücksicht auf seinen bisher ordentlichen Lebenswandel auch die begehrte bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) gewährt werden.

Dagegen war der Berufung des Angeklagten A (der auch als Initiator der Straftat anzusehen ist) in diesem Punkt schon aus spezialpräventiven Gründen, wegen seines getrübten Vorlebens, ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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