Spruch:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der unter Punkt
1.) und 2.) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen teils als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB teils als Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB sowie demgemäß ferner auch im Strafausspruch aufgehoben und nach § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Manfred Gustav A hat durch die zu Punkt 1.) und 2.) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm laut dem unberührt gebliebenen Teil des Ersturteils zur Last fallende Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt 3.) des Urteilssatzes) gemäß § 28, 129 StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Jänner 1981, GZ. 4 d Vr 5828/80-59, zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred Gustav A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1
StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 2 Z. 3, sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28, 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Jänner 1981, 4 d Vr 5828/80-59, zu zwei Jahren (Zusatz-) Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.April 1982, GZ. 10 Os 50/82-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags bildete daher nur noch die Berufung des Angeklagten sowie eine bei der nichtöffentlichen Beratung vorbehaltene Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich überzeugt, daß das Urteil mit einem Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) behaftet ist, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, von diesem allerdings nicht gerügt wurde und darum von Amts wegen wahrgenommen werden muß. Ihm wurden - entgegen dem Gebot des § 29 StGB - die im Urteilssatz zu Punkt 1.) und 2.) angeführten Diebstähle teils als Verbrechen (§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB) und teils (gesondert) als Vergehen (§ 127 Abs. 2 Z. 3 StGB) zugerechnet. Die - zwar nicht den Charakter einer Qualifikationsnorm, sondern jenen einer allgemeinen Strafvorschrift für den Sektor gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte tragende (SSt. 47/63) - Bestimmung des § 29 StGB faßt jedoch (innerhalb des vorangeführten Bereichs) in Anlehnung an das im § 28 StGB festgelegte Absorptionsprinzip (zur Beantwortung der Frage, welche der für die Ahndung der betreffenden Delikte in Betracht kommenden wert- oder schadensabhängigen Strafdrohungen konkret anzuwenden ist) die Einzeltaten unabhängig von einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang (und deren Qualifikationen im einzelnen) bei der rechtlichen Beurteilung mittels Summierung der Wert- oder Schadensbeträge zu einer Einheit zusammen (SSt. 48/76). Der Angeklagte verantwortet daher hier nicht zwei gesonderte Delikte, sondern - unter Zusammenrechnung der Werte der gestohlenen Sachen - nur ein Delikt, und zwar das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB Es war daher über die begründete Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu entscheiden. Im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils war die Freiheitsstrafe neu zu bemessen. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, der rasche Rückfall und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd war hingegen das Teilgeständnis. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung wäre bei einer gemeinsamen Aburteilung der vorliegenden strafbaren Handlungen und der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 2 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB (jeweils begangen als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB), also jener Delikte, derentwegen über den Angeklagten mit dem gemäß § 31 StGB berücksichtigten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Jänner 1981, GZ. 4 d Vr 5828/80-59 eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine derartige Strafe in der Dauer von (insgesamt) dreieinhalb Jahren der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden; demgemäß war im gegenständlichen Verfahren die Zusatzstrafe mit einem Jahr festzusetzen (§ 40 StGB). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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