Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des (in insgesamt vier Fällen mit einem Beutewert von mindestens 6.800 S begangenen) schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB (mit 15 S Schaden), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (betreffend ein Moped) und der (in zwei Fällen mit einem Wert des veruntreuten Gutes von zusammen mindestens 3.700 S verübten) Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20. April 1982, GZ 10 Os 57/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen; mit diesem Rechtsmittel begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe, die Staatsanwaltschaft dagegen deren Erhöhung.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 129 StGB zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seinen raschen Rückfall, die über den Rückfall (§ 39 StGB) hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, das Teilgeständnis und den geringen Schaden beim Betrug jedoch als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vorerwähnten Strafzumessungsgründe bedürfen nur insoweit einer Korrektur, als dem Angeklagten im Hinblick darauf, daß die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, also ohne Anwendung des § 39 StGB, ausgemessen wurde, sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend anzulasten sind.
Nach dem Gewicht der (demnach vorliegenden) Erschwerungsund Milderungsumstände, insbesondere der nicht allzu großen Schadenshöhe bei den Vermögensdelikten einerseits und der erheblichen Belastung des Angeklagten von seinem Vorleben her andererseits, sohin unter Bedacht auf dessen tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB), erscheint die Dauer der vom Schöffengericht über ihn verhängten Freiheitsstrafe (aber nichtsdestoweniger) durchaus als angemessen.
Auch den Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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