OGH 11Os28/82

OGH11Os28/8231.3.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführers in der Strafsache gegen Christina A geborene C wegen des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 3. Dezember 1981, GZ 2 b Vr 915/81- 22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Subarsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem im Urteilsfaktum enthaltenen Schuldspruch wegen der Beschädigung einer Fensterscheibe der Wohnung der Erna B durch Bewerfen mit einem Ei und demgemäß auch in der Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Christina C wird von der Anklage, sie habe am 15.4.1981 in Wien fremde Sachen vorsätzlich (auch) dadurch beschädigt, daß sie eine Fensterscheibe der Wohnung der Erna B mit Eiern bewarf, welche 'zerschellten', sodaß 'eine Verschmutzung eintrat', gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Für die Christina C nach dem unberührt bleibenden Teil des angefochtenen Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB, der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach dem § 289 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB wird sie nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB, sowie unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Wochen und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Franz und Erna B werden mit ihren Entschädigungsansprüchen, soweit Christina C vom Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB freigesprochen wurde, gemäß dem § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im übrigen wird der Ausspruch gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO über die Verweisung der genannten Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aus dem Ersturteil übernommen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen ihr auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 16. Februar 1966 geborene Verkäuferin Christine C (nunmehr verehelichte A) des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach dem § 289 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Punkt C des Urteilssatzes).

In Ausführung der Mängelrüge moniert die Angeklagte, daß es für die Urteilsannahme, wonach sie am 15. April 1981

eine Fensterscheibe der Wohnung der Erna B 'durch Bewerfen mit einem Ei' beschmutzte und die Eingangstür zur Wohnung der Genannten durch Aufbringen einer chemischen Flüssigkeit und durch Zerkratzen beschädigte, 'in Wahrheit keine Gründe gäbe', weil sie von Erna B bei diesen Tätigkeiten nicht beobachtet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das Schöffengericht diese Feststellungen im Wege von Schlußfolgerungen auf Grund der Zeugenaussage der Erna B unter Berücksichtigung der Situation im Haus, des Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten zur Tatverübung sowie des zwischen den Ehegatten B und der Angeklagten bestehenden feindseligen Verhältnisses traf (siehe S 154; 158 ff d.A). Ein offenbarer Mangel zureichender Begründung läge nur dann vor, wenn aus den im Urteil angegebenen Umständen nach den Denkgesetzen solche Schlüsse nicht gezogen werden könnten oder diese Schlüsse allen Erfahrungen des täglichen Lebens widersprächen; davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Soweit die Angeklagte in ihrer Mängelrüge auch die - gedeckt durch die Zeugenaussage der Erna B (siehe S 141 unten d.A) - mit 1.750,50 S festgestellte (Gesamt-) Schadenshöhe in Zweifel zieht und damit nach Lage des Falles bloß - abermals - in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, ist ihr außerdem entgegenzuhalten, daß ein formaler Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage (Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz), einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, maßgebend sind, was vorliegend mangels Berührung einer strafsatzändernden Wertgrenze (§ 126 Abs. 1 Z 7 bzw Abs. 2 StGB) jedoch nicht der Fall ist (vgl EvBl 1980/57).

Mit ihrer auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge behauptet die Angeklagte Feststellungsmängel über das Ausmaß der an Fenster und Tür eingetretenen 'Verschmutzung'. Eine Tatbestandsverwirklichung durch Verschmutzung infolge Bewerfens eines Fensters mit einem rohen Ei sei im übrigen von vornherein auszuschließen.

Der Beschwerde kommt hier teilweise Berechtigung zu:

Den Urteilsfeststellungen zufolge liegt der Angeklagten unter Punkt C des Urteilssatzes ein vom Erstgericht dem § 125 StGB unterstelltes Tatverhalten in zweifacher Hinsicht zur Last, nämlich, daß Christina C am 15. April 1981 gegen eine Fensterscheibe der Wohnung der Erna B ein (dabei 'zerschellendes') rohes Ei warf, wodurch die Scheibe beschmutzt wurde (Reinigungskosten 280 S), und die Tür zu dieser Wohnung mit einer chemischen Flüssigkeit anschüttete oder besprühte, sowie das Holz der Tür und die Briefschlitzabdeckung zerkratzte, wobei die diesbezüglichen Wiederherstellungskosten (Abschleifen und zweimaliges Lackieren der 'chemisch beschädigten' Tür und Beseitigung der Kratzspuren an Tür und Abdeckung) 1.435,50 S betrugen.

Das erstbezeichnete Verhalten ist unter dem Gesichtspunkt eines Verunstaltens im Sinn des § 125 StGB zu prüfen. Darunter ist eine Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache zu verstehen, ohne daß dadurch allerdings die Brauchbarkeit vermindert werden muß. Wohl aber hat auch hier insoweit ein Eingriff in die Sachsubstanz vorzuliegen, als die Sache durch die Tat in schwer reversibler, die Interessen des Berechtigten beeinträchtigenden Weise verändert oder umgeformt wird (siehe Kienapfel, BT II, RN 35, 36 und Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 7, je zu § 125 StGB). Bezogen auf das Bewerfen der Fensterscheibe mit einem Ei weist nun die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß die in Rede stehende - umfangmäßig nicht sonderlich gravierende und lediglich eine vorübergehende optische Beeinträchtigung bewirkende - Beschmutzung einer Fensterscheibe an sich rasch und ohne bereits (strafrechtlich) ins Gewicht fallenden Aufwand - durch bloßes Abwaschen - beseitigt werden kann, weshalb insoweit ein dem § 125 StGB subsumierbares Tatverhalten der Angeklagten nicht vorliegt. Diesbezüglich war daher in - teilweiser - Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Freispruch vorzugehen.

Hingegen wurden die effektiven Beschädigungen der Eingangstür durch Zerkratzen und substanzangreifende Anwendung eines chemischen Mittels - mit einem Schadensbetrag von S 1.435,50 - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum dem Tatbestand des § 125

StGB (vgl S 154 d.A) subsumiert (LSK 1980/168); insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.

Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen und die Wiederholung der Verleumdung, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, die minder günstigen Erziehungsverhältnisse und eine Erregung bei Verübung der Sachbeschädigung.

Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Umstandes, daß nach Wegfall eines Teils des erstgerichtlichen Schuldspruches der Unrechtsgehalt der Taten gegenüber jenen, die Gegenstand des erstgerichtlichen Urteils gebildet hatten, geringer ist, erscheint eine gewisse Reduzierung des Strafausmaßes gegenüber jenem, das in erster Instanz gewählt worden war, angebracht. Eine weitergehende Milderung oder gar ein Aufschieben eines Strafausspruches nach dem § 13 Abs. 1 JGG sind allerdings nicht angebracht. Dagegen sprechen die Mehrzahl der strafbaren Handlungen und vor allem die Wiederholung der Verleumdung. Auch angesichts des gelegentlich unbeherrschten Charakters der Angeklagten bedarf es aus spezialpräventiven überlegungen der Festsetzung einer Freiheitsstrafe, um bei ihr - jedenfalls in der gewährten Probezeit - einen nachhaltigen Widerstand gegenüber gleichartigen deliktischen Impulsen zu erwecken.

Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch genannten Gesetzesstellen verankert.

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