Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Rudolf A verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der 38-jährige Rudolf A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dabei wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen und die Rückfallsqualifikation nach § 39 Abs. 1
StGB als erschwerend, den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und daß der beabsichtigte Schaden gering war, als mildernd. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 1982, GZ 9 Os 11/82-7, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Ergänzung, als sich der Angeklagte vor Gericht des Diebstahls schuldig bekannte (S 95 d.A). Dieses Geständnis wurde vom Erstgericht - auch wenn der Angeklagte die Einbruchsqualifikation bestritt - zu Unrecht nicht als mildernd angenommen und fand offensichtlich auch bei der Straffestsetzung keine entsprechende Würdigung. Eine Korrektur der Strafzumessungsgründe ist aber auch deshalb erforderlich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB entgegen der Auffassung des Erstgerichtes keinen eigenen Erschwerungsgrund bildet. Hingegen hätte das Schöffengericht den Umstand, daß der Berufungswerber nur wenige Monate nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe rückfällig wurde, als erschwerend berücksichtigen müssen. Ausgehend von den solcherart richtiggestellten Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als etwas überhöht, sodaß es auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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