OGH 12Os4/82

OGH12Os4/8211.3.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ewald A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23.September 1981, GZ. 9 Vr 713/81-7, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.August 1946 geborene Kaufmann Ewald A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1

StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe wegen § 125, 128 StG., die besonders brutale Vorgangsweise sowie der Umstand, daß Maria B durch die Gewaltanwendung verletzt wurde, mildernd kein Umstand.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Beratung am 28.Jänner 1982, GZ. 12 Os 4/82-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und bedingten Strafnachlaß.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Maria B wurde durch die Gewaltanwendung des Angeklagten (leicht) verletzt. Auch wenn die leichte Körperverletzung nicht gesondert zu verfolgen ist, geht der Unrechtsgehalt der Straftat über die typischen Unrechtsfolgen der Nötigung zum Beischlaf hinaus, sodaß das Erstgericht mit Recht die Verletzung als Erschwerungsgrund angenommen hat. Hingegen kann von einer besonderen Brutalität nicht gesprochen werden. Die Alkoholisierung des Angeklagten ist als mildernd nicht zu werten, weil er schon früher strafbare Handlungen im alkoholisierten Zustand begangen hat und ihm daher bewußt war, daß er in diesem Zustand zu Gewalttaten neigt. Die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB). Auch wenn berücksichtigt wird, daß die allerdings erst 16-jährige Maria B durch ihr Verhalten die Straftat des Angeklagten erleichtert hat, ist bei dem Vorleben des Angeklagten, der wegen Gewalttätigkeiten schon mehrfach (im Jahre 1972 wegen § 125, 128 StG. mit vier Jahren schwerem Kerker) bestraft wurde und dem raschen Rückfall (die letzte wegen eines Gewalttätigkeitsdeliktes verhängte Strafe wurde am 3. Oktober 1980 vollzogen), die vom Erstgericht verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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