Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Wilhelm A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Voraussetzungen des § 39 StGB, die mehrfachen Qualifikationen und die mehreren Angriffe, als mildernd ein Teilgeständnis, und daß es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 14.Jänner 1982, GZ. 12 Os 191/81-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen war, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Von einer Unbesonnenheit oder besonders verlockenden Gelegenheit kann zwar bei beiden Einbruchsdiebstählen nicht die Rede sein, doch wurde der Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls zu Unrecht angenommen, weil seit Verbüßung der letzten Strafhaft bis zur neuerlichen Tatbegehung immerhin mehr als 9 Monate verstrichen sind. Bei dem im Hinblick auf die Schadenssumme nicht allzu großen Unrechtsgehalt der Tat ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten angemessen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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