Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Dezember 1954 geborene, beschäftigungslose Günt(h)er A A. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 (richtig Abs 1) Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB und B. des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er (zu A) den nachgenannten Personen weggenommen:
1. zwischen dem 29.April und 2.Mai 1981 durch Einbruch in das Wochenendhaus des Ing. Karl B in Bad-Höring 5 Flaschen Bier im Werte von 30 S, 1 Fernglas im Werte von 1.000 S;
2. in der Nacht zum 8.Mai 1981 in Hohentauern durch Einbruch in das Gasthaus C durch Aufbrechen eines Musikschranks und eines Zigarettenautomaten sowie von Sparschränken a) den Mitgliedern des Sparvereines C 2.650 S und 10 DM; b) dem Peter D einen Bargeldbetrag von ca. 5.000 S und Zigaretten im unbekannten Wert; (zu B) am 16.März 1981 in Judenburg eine Glastür und ein Kellerfenster beim Hallenbad eingeschlagen (Schaden ca. 4.000 S). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrunds unternimmt der Beschwerdeführer jedoch - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können - nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Der gesetzlichen Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO), im Urteil in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche entscheidenden Tatsachen aus welchen denkrichtigen Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden, entsprach das Erstgericht ohnedies. Es erärterte die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu den beiden Diebstahlsfakten in jeder Beziehung ausreichend und legte durchaus folgerichtig dar, weshalb es diese für widerlegt erachtete und die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen ansah. Dessen Bemühen, einzelne Beweistatsachen - etwa die Umstände, daß bei ihm ein Fernglas mit eben solchen besonderen Kennzeichen sichergestellt werden konnte, wie sie das dem Ing. Karl B gestohlene (A 1) aufgewiesen hatte, oder, daß er im Besitz eben solcher kleingefalteter Banknoten, darunter auch einer 10-DM-Note, war, wie sie am 8.Mai 1981
aus dem Gasthaus C gestohlen worden waren (A 2) -
aus dem Zusammenhang zu läsen, isoliert zu betrachten und deren Beweiskraft anzuzweifeln, ist daher zum Scheitern verurteilt. Der Beschwerdeführer geht aber auch fehl, wenn er vermeint, die (im Zweifel seiner Verantwortung folgende) Urteilsannahme, daß er im Hallenbad Judenburg Selbstmord verüben wollte, schließe es aus, daß er bei dem Versuch, in dieses Bad einzudringen, mit der Absicht (gemeint: mit dem Vorsatz) auf Beschädigung von Sachen (Glasscheiben) gehandelt habe, weswegen das Urteil in bezug auf den zu Punkt B ergangenen Schuldspruch mangels Vorliegens einer 'dolosen Handlung' auch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO behaftet sei; nach Meinung des Angeklagten liege insoweit nicht einmal bedingter Vorsatz vor.
Vielmehr konnte das Erstgericht - nicht zuletzt auf Grund des hiezu abgelegten Geständnisses des Angeklagten (S. 137) - auch dann, wenn es das behauptete Selbstmordvorhaben für möglich hielt, ohne Verletzung der Denkgesetze durchaus zu der Feststellung gelangen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Sachbeschädigungen (ungeachtet seiner Selbstmordabsichten, ja unter Umständen sogar gerade wegen derselben) bewußt und gewollt herbeigeführt hatte, sodaß das Urteil auch in dieser Hinsicht (B) weder an Begründungsmängeln noch an dem behaupteten rechtlichen Mangel leidet. Auf der Basis der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen kann nämlich - ungeachtet vorbereitender Selbstmordhandlungen - an dem Vorsatz des Beschwerdeführers, eine (fremde) Glastür und ein (fremdes) Kellerfenster durch Einschlagen zu beschädigen, nicht gezweifelt werden. Es ist daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch die subjektive Tatseite zum Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB erfüllt.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend: 'die über die Rückfallsqualifikation hinausreichenden einschlägigen Vorabstrafungen' (richtig: alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, weil von der - fakultativen - Strafausdehnungsnorm des § 39 StGB nicht Gebrauch gemacht wurde), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Diebstahlstaten und der rasche Rückfall; hingegen wurde das Geständnis zum Sachbeschädigungsfaktum als mildernd berücksichtigt.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf seine psychische Verfassung 'vor Begehung des Selbstmords', die Notlage, die 'aufgestoßenen Gelegenheiten' und den 'relativ geringen Schaden' die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu:
Selbst wenn man dem Angeklagten eine bedrängte psychische Situation bei Begehung der Sachbeschädigung als zusätzlichen Milderungsumstand zubilligt, erachtet der Oberste Gerichtshof unter Zugrundelegung der übrigen vom Schöffengericht festgestellten, in einem Punkt korrigierten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB) die vom Erstgericht geschäpfte Freiheitsstrafe für angemessen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß wiederholte Vorabstrafungen wegen Diebstahls den Angeklagten von der Begehung weiterer (Einbruchs-) Diebstähle nicht abhalten konnten. Er ging - auch seit seiner letzten Haftentlassung im November 1979 - keiner geregelten Arbeit nach, verließ das Elternhaus (siehe dazu S. 13 in ON. 7) und begann wieder zu stehlen, bis er schließlich verhaftet wurde. Unter den aufgezeigten Umständen kann - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers -
von einer nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden drückenden Notlage im Sinn des § 37 Z. 10 StPO nicht gesprochen werden. Auch besonders verlockende Gelegenheiten (Z. 9 leg. cit.) waren bei der Begehung der Einbruchsdiebstähle (in ein Wochenendhaus und in ein Gasthaus, wo der Angeklagte mehrere Behältnisse aufbrach) nicht gegeben. Schließlich unterliegt der Berufungswerber einer Fehleinschätzung, wenn er angesichts einer Diebsbeute von rund 8.750 S und eines bei der Sachbeschädigung verschuldeten Schadens von ca. 4.000 S einen 'relativ geringen Schaden' behauptet.
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